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LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 01.07.2019 - 8 AY 49/18
Leistungen nach dem AsylbLG Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis einer Behörde für ein Berufungsverfahren Gegenstandsloswerden eines Verwaltungsakts während des Rechtsmittelverfahrens
1. Das Rechtschutzbedürfnis als allgemeine Prozessvoraussetzung muss auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. bis zu einer Entscheidung des Gerichts durch Urteil ohne mündliche Verhandlung vorliegen.
2. Für eine beklagte Behörde besteht in der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich eine formelle Beschwer durch die angefochtene Entscheidung; eine Beschwer der Behörde liegt allerdings nicht (mehr) vor, wenn der ursprünglich angefochtene Verwaltungsakt während des Rechtsmittelverfahrens gegenstandslos geworden ist.
Normenkette:
SGG § 143
Vorinstanzen: SG Stade 13.11.2018 S 19 AY 15/18
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 13. November 2018 wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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