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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 - 19 AS 717/15
Vorläufig Verpflichtung zur Gewährung des Regelbedarfs für Partner einschließlich der Mehrbedarfe für italienische Staatsangehörige (hier: Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaft) Entscheidung auf Grund einer Folgenabwägung Anwendung und Auslegung des Leistungsausschlusses des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II sowie dessen Vereinbarkeit mit unionsrechtlichen Vorschriften Zum Ausschluss der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II durch das Europäische Fürsorgeabkommen Keine Erweiterung der in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines materiellen Aufenthaltsrechts
1. Soweit die Auffassung vertreten wird, dass die in § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II normierten Leistungsvoraussetzungen um die ungeschriebene Anspruchsvoraussetzung des Bestehens eines (materiellen) Aufenthaltsrechts zu erweitern seien (so das LSG Hessen, Beschluss vom 11.12.2014 - L 7 AS 528/14 B ER), folgt der Senat dem nicht.
2. Die Ausschlussregelung des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II fordert eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe des Aufenthaltsrechts am Maßstab des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern und ggf. des Aufenthaltsgesetzes. Es muss positiv festgestellt werden, dass dem Ausländer ein Aufenthaltsrecht allein zur Arbeitsuche in der Bundesrepublik zusteht.
3. Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II im Wege teleologischer Auslegung neben Unionsbürgern mit einem Aufenthaltsrecht zur Arbeitsuche auch Unionsbürger ohne materielles Aufenthaltsrecht erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift stellt nur auf das Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ab und ist wegen des Ausnahmecharakters des § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II einer erweiternden Auslegung im Wege des "Erst-Recht-Schlusses" nicht zugängig.
Normenkette:
SGB II § 20 Abs. 4
,
SGB II § 21 Abs. 7
,
SGG § 86b Abs. 2 S. 2 und S. 4
,
ZPO § 920 Abs. 2
,
SGB II § 7 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2
,
FreizügG/EU § 4a
,
SGB II § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 30.03.2015 S 31 AS 907/15 ER
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 30.03.2015 geändert. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, den Antragstellern für den Zeitraum vom 16.03.2015 bis zum 31.03.2015 den Regelbedarf für Partner nach § 20 Abs. 4 SGB II einschließlich der Mehrbedarfe nach § 21 Abs. 7 SGB II nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. Der Antragsgegner trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in beiden Instanzen. Den Antragstellern wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin U aus L beigeordnet.

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