Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren
Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung
Verspätete Vorlage der für Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen
Beanspruchung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zu Recht
abgelehnt.
Gemäß §
73a Sozialgerichtsgesetz -
SGG - in Verbindung mit §
114 Zivilprozessordnung -
ZPO - ist u.a. Voraussetzung für die Gewährung von PKH, dass die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht
auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Durch diese Einschränkungen soll sichergestellt werden, dass einem Unbemittelten
nicht durch PKH eine Rechtsverfolgung ohne finanzielles Risiko ermöglicht wird, die ein bemittelter und verständiger Beteiligter
zur Schonung eigener Mittel unterlassen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2007 - B 10 KG 6/06 B - zitiert nach juris, RdNr. 5). Denn durch PKH wird eine Gleichstellung und nicht eine Besserstellung von unbemittelten gegenüber
bemittelten Rechtsschutzsuchenden angestrebt.
PKH konnte hier schon deshalb nicht bewilligt werden, weil sich die Rechtsverfolgung als mutwillig erweist. Mutwilligkeit
liegt vor, wenn eine verständige, nicht hilfebedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Dies gilt
sowohl für das Ob der Rechtsverfolgung als auch für ihr Wie. Grundsätzlich ist es einem Hilfebedürftigen zuzumuten, sich wie
ein verständiger Rechtsschutzsuchender zu verhalten und zunächst außergerichtliche kostenfreie oder jedenfalls weniger kostenträchtige
Wege zur Streitbeilegung zu nutzen, sofern dadurch sein Rechtsschutz nicht eingeschränkt wird.
Gemessen daran war hier die Einleitung eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens bei Gericht zur Sicherstellung der den Antragstellern
zustehenden und mit diesem Verfahren geltend gemachten Leistungsansprüche nicht erforderlich. Wegen der dem Antragsgegner
bekannt gewordenen rechtsbeachtlichen Veränderungen in Bezug auf die Bedarfsgemeinschaft der Antragsteller nach Erlass des
Bewilligungsbescheides vom 13.02.2014 über den Bewilligungszeitraum Februar bis Juli 2014 (Geburt des Kindes Shania-Tyra und
die aus diesem Anlass entstehenden Ansprüche auf Kinder- und Elterngeld, Verminderung von Unterhaltszahlungen etc.) hatte
dieser die Antragstellerin zu 1) unter anderem mit Schreiben vom 06.05.2014 zur Mitwirkung aufgefordert. Aktuelle Nachweise
über ihre monatlichen Einnahmen waren von den Antragstellern durch Vorlage von Kontoauszügen jedoch erst am 05.06.2014 beim
Antragsgegner eingereicht worden, woraufhin zeitnah, nämlich am 13.06.2014, Bescheide über die seit Mai 2014 zustehenden Leistungen
erlassen wurden. Bei dieser Sachlage, die keine Anhaltspunkte für eine Leistungsunwilligkeit des Antragsgegners erkennen lässt,
ist ohne weiteres davon auszugehen, dass es bei rechtzeitiger Vorlage der für die Leistungsberechnung erforderlichen Unterlagen
einer Anrufung des Gerichts nicht bedurft hätte. Dies auch deshalb, weil die Antragsteller nicht einmal den Versuch unternommen
haben, vor Anrufung des Gerichts eine Klärung ihrer Leistungsangelegenheit mit dem Antragsgegner herbeizuführen. Unabhängig
davon ist hier auch zu berücksichtigen, dass ausweislich der im Juni 2014 erlassenen Bescheide den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft
im Mai und Juni 2014 Leistungsansprüche nicht zustanden und schon deshalb keine hinreichenden Erfolgsaussichten für das einstweilige
Rechtsschutzverfahren im Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts bestanden.
Eine Kostenerstattung für das Beschwerdeverfahren ist gemäß §
127 Abs.
4 ZPO nicht vorgesehen.
PKH für das Beschwerdeverfahren kann nicht beansprucht werden, denn unter Prozessführung im Sinne von §
114 ZPO ist nur das eigentliche Streitverfahren, nicht aber das Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren zu verstehen (siehe: BGH Beschluss
vom 08.06.2014 - VI ZB 49/03 unter Verweis auf den Beschluss vom 30.05.1984 - VIII ZR 298/13).