Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 - 7 AS 395/16
SGB-II-Leistungen Rücknahmeentscheidung Eigenes Vermögen Bestimmtheit eines Verwaltungsakts
1. Das Bestimmtheitserfordernis verlangt, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten.
2. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist der Empfängerhorizont; für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will.
3. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.
4. Diese Auslegungsmöglichkeiten finden ihre Grenze dort, wo es dem Adressaten überlassen bleibt, Gegenstand, Inhalt, Zeitpunkt und Umfang der Aufhebung zu bestimmen, weil der in begünstigende Rechtspositionen eingreifende Leistungsträger verpflichtet ist, diese Entscheidung selbst zu treffen und dem Adressaten bekannt zu geben.
5. Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende können nicht bewilligt werden, solange bei dem Antragsteller zu verwertendes und vorrangig einzusetzendes Vermögen i.S.d. § 12 SGB II tatsächlich noch vorhanden ist; verbraucht der Antragsteller sein Vermögen nicht, so steht es unabhängig von seinem Bedarf einer Leistungsbewilligung entgegen.
Normenkette:
SGB X § 33 Abs. 1
,
SGB II § 12
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 11.01.2016 S 18 AS 1257/14
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2016 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungstext anzeigen: