Unbegründetheit der Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlender Bewilligungsreife
des Antrags im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts
Vorlage der erforderlichen Unterlagen erst im Beschwerdeverfahren
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe abgelehnt.
Zum Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts lagen die Voraussetzungen für die Bewilligung nach §§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG,
117 Abs.
1 Satz 2
ZPO nicht vor. Hiernach erfordert ein bewilligungsreifer Prozesskostenhilfeantrag, das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel
darzustellen (BVerfG Beschluss vom 14.04.2010 - 1 BvR 362/10). Ein Rechtschutzsuchender muss wenigstens im Kern deutlich machen, auf welche Beanstandung er seine Klage stützt (BVerfG
Beschluss vom 20.10.1993 - 1 BvR 1686/93). Er muss die hinreichende Erfolgsaussicht anhand konkret bezeichnender und darzulegender Tatsachen schlüssig und substantiiert
unter Angabe der Beweismittel aufzeigen (LSG Sachsen-Anhalt Beschlüsse vom 05.03.2010 - L 5 AS 344/09 B und vom 29.04.2009 - L 8 SO 4/09 B). Insoweit hat ein Rechtschutzsuchender eine Darlegungsobliegenheit, die auch unter
Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (BVerfG Beschluss vom 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11). Die Beurteilung der hinreichenden Erfolgsaussichten setzt eine Kenntnis der tatsächlichen Grundlage des Rechtschutzbegehrens
voraus (BVerfG Beschluss vom 25.04.2012 - 1 BvR 2869/11). An diesen Voraussetzungen fehlt es vorliegend. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, sich im Prozesskostenhilfeverfahren die
zur Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage maßgeblichen tatsächlichen Aspekte selbst zu erarbeiten (Beschluss des Senats
vom 06.07.2016 - L 7 AS 1210/16 B; LSG Sachsen-Anhalt Beschluss vom 29.04.2009 - L 8 SO 4/09 B mwN; zusammenfassend LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom
16.10.2013 - L 19 AS 1057/13 B).
Für die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Klageverfahrens ist grundsätzlich der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung
maßgeblich, es sei denn diese erfolgt verspätet. Dann kommt es auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife an (Beschluss des Senats
vom 01.04.2015 - L 7 AS 1904/14 B ER, L 7 AS 1905/14 B; Bayerisches LSG Beschluss vom 29.07.2015 - L 15 VG 19/15 B PKH). Damit können grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren noch neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden
(§§
202 SGG,
571 Abs.
2 Satz 1
ZPO). Dies gilt jedoch nicht für die Vorlage der nach §
117 ZPO erforderlichen Unterlagen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 06.07.2016 - L 7 AS 1210/16 B und vom 11.12.2015 - L 7 AS 1445/15 B). Diese ermöglichen erst die Einleitung eines Bewilligungsverfahrens iSd §
118 ZPO und eine Sachprüfung des Antrags auf Prozesskostenhilfe, sodass ihre Berücksichtigung erst im Beschwerdeverfahren der gesetzlich
bestimmten funktionellen Zuständigkeit des Gerichts der Hauptsache für die Prüfung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe zuwiderlaufen
würde. Da die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht der materiellen Rechtskraft fähig ist (vgl. BGH Beschluss vom
03.03.2004 - IV Z B 43/03), können die Kläger einen neuen Antrag stellen. Dieser ist erneut zu bescheiden.
Kosten im Beschwerdeverfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind nicht erstattungsfähig (§§
73 a Abs.
1 Satz 1
SGG,
127 Abs.
4 ZPO).
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht anfechtbar (§
177 SGG).