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LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.06.2015 - 7 AS 671/15
Aufrechnung gegen Leistungen nach dem SGB II Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen eine Aufrechnung mit einem Zeitrahmen von mehr als zwei Jahren Kürzung von Leistungen in Höhe von 30 % über mehrere Jahre hinweg ohne die Verpflichtung zur Ermessensausübung als schwierige und bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums
1. Der Senat folgt nicht der Auffassung, die die Beschwer bei Aufrechnung durch den monatlichen Abzug für den aktuellen Bewilligungszeitraum begrenzt sieht und diesen Betrag an § 144 Abs. 1 SGG misst.
2. Die angegriffene Kürzung von Leistungen in Höhe von 30 % über mehrere Jahre hinweg ohne die Verpflichtung zur Ermessensausübung bedarf unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten einer Klärung mit anwaltlichem Beistand, denn insoweit handelt es sich um eine schwierige, bislang ungeklärte Rechts- und Tatfrage.
3. Es ist im Einzelfall sicherzustellen, dass durch eine Aufrechnung nicht über einen längeren Zeitraum eine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Bedarfsunterdeckung erfolgt.
Normenkette:
SGG § 172
,
SGG § 144 Abs. 1
,
ZPO § 115
,
SGG § 73a Abs. 1 S. 1
,
ZPO § 114
,
SGB II § 43 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Duisburg 02.03.2015 S 39 AS 3254/14
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 02.03.2015 geändert. Der Klägerin wird für das Verfahren vor dem Sozialgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin L, E, bewilligt.

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