Gericht
Sozialgerichtsbarkeit (38838)
Verfassungsgerichtsbarkeit (83)
Verwaltungsgerichtsbarkeit (1210)
Gerichte der EU (6)
Ordentliche Gerichtsbarkeit (1013)
Arbeitsgerichtsbarkeit (137)
Finanzgerichtsbarkeit (87)

Datum
2022 (1459)
2021 (2495)
2020 (2120)
2019 (2531)
2018 (2333)
2017 (2639)
2016 (2936)
2015 (4224)
2014 (2921)
2013 (1392)
mehr...
LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2014 - 8 R 206/13
Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen einschließlich Säumniszuschläge Renovierungsarbeiten an Haus und Garten durch Arbeiter mit polnischer Staatsangehörigkeit Voraussetzungen für das Vorliegen einer sog. illegalen Beschäftigung Hinzuziehung eines Dolmetschers auch schon im vorgerichtlichen Bußgeldverfahren
1. Üben polnische Staatsangehörige in Deutschland eine Beschäftigung aus, beurteilt sich deren Sozialversicherungspflicht ausschließlich nach deutschem Recht.
2. Indizien für eine abhängige Beschäftigung, d.h. für die Eingliederung der Arbeiter in den Betrieb des Bauherrn und sein umfassendes Weisungsrecht hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung sind u.a. die Anwesenheitszeiten auf der Baustelle von zehn Stunden pro Tag und sechzig Stunden pro Woche, die Ausführung der Arbeiten mit Werkzeugen und Materialien, die vom Bauherrn zur Verfügung gestellt werden, die Unterbringung der Arbeiter auf dem eigenen Grundstück und das Fehlen konkreter Auftragsbeschreibungen, wie dies für einen Werkvertrag typisch wäre.
3. Auch wenn der Bauherr mangels fachlicher Kompetenz den polnischen Arbeitern keine Einzelanweisungen erteilen kann, spricht dies nicht gegen sein Weisungsrecht hinsichtlich der Art der Tätigkeit.
Normenkette:
SGG § 86a Abs. 2 Nr. 1
,
SGG § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 1
,
SGB IV Abs. 1 S. 5
,
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1
,
SGB IV § 14 Abs. 2 S. 2
,
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1
,
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 06.02.2013 S 20 R 2572/12 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 6.2.2013 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.929,67 EUR festgesetzt.

Entscheidungstext anzeigen: