Anspruch eines Vertragsarztes auf Anstellungsgenehmigung für einen Vertragsarzt im Wege des Sonderbedarfs
Keine Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes für eine einstweilige Anordnung im sozialgerichtlichen Verfahren durch fehlende
Beschränkung der Berufswahlfreiheit
Gründe
Die Beteiligten streiten im einstweiligen Rechtsschutz über die Genehmigung einer Sonderbedarfsanstellung.
Der Antragsteller ist als Facharzt für Innere Medizin - Schwerpunkt Pneumologie - in T, L 00, zur vertragsärztlichen Versorgung
zugelassen. In seiner Praxis sind im sog. Jobsharing Frau Q und Dr. X angestellt. Mit Schreiben vom 23.02.2017 beantragte
er, die Anstellung von Dr. X (Facharzt für Innere Medizin - Schwerpunkt Pneumologie -) im Umfang einer bedarfsplanerischen
Anrechnung von 1,0 Vertragsarztstellen im Sonderbedarf zu genehmigen. Er betreibe in T mit ca. 15.000 Einwohnern die einzige
pneumologische Praxis und versorge Patienten aus den Kreisen L, W und X. Die pneumologische Versorgung im Umkreis von T sei
unzureichend. Im südlichen Teil des Kreises L sei er pneumologischer Alleinversorger, obwohl der Kreis ca. 350.000 Einwohner
habe. Die Versorgungslage sei nur deshalb nicht noch schlimmer, weil sehr viele Patienten in der Ambulanz im C-Krankenhaus
in N behandelt würden. Er verfüge über ein umfassendes Leistungsspektrum. Dr. X sei bis 2005 Oberarzt für Innere Medizin gewesen.
Seit 2005 sei er in seiner Praxis insbesondere in der allgemeinen Inneren Medizin, Pneumologie, Allergologie und Schlafmedizin
fachärztlich tätig. Dr. X sei der einzige pneumologische Schlafmediziner im ambulanten Sektor im größeren Umkreis.
Die zu 1) beigeladene Kassenärztliche Vereinigung (KV) Nordrhein befürwortete den Antrag nicht (Stellungnahme vom 24.05.2017).
In der Raumordnungsregion Duisburg/Essen bestehe ein Versorgungsgrad von 183,7% (Kreis Kleve 129,7 %, Kreis Wesel 208,9 %,
Duisburg 81,2 %, Essen 187,1 %, Mülheim a.d. Ruhr 175,9 %, Oberhausen 207,7 %, Krefeld 283,6 %, Kreis Viersen 130,3 %).
Dem Zulassungsausschuss lagen mehrere Schreiben niedergelassener Ärzte vor, die den Antrag nachdrücklich unterstützten und
durchgängig auf lange Wartezeiten hinwiesen. Unter Bezugnahme auf die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) lehnte der Zulassungsausschuss
den Antrag dennoch ab (Beschluss vom 28.06.2017). Die Versorgungssituation rechtfertige keine Sonderbedarfsanstellung. Hierzu
hat der Zulassungsausschuss die Fallzahlen der niedergelassenen und angestellten Fachärzte für Innere Medizin mit dem Schwerpunkt
Pneumologie unter Ausweisung der einzelnen Gebietsbezeichnungen im Planungsbereich der Raumordnungsregion Duisburg/Essen für
die Quartale I/2016 bis IV/2016 im Vergleich zum Fachgruppendurchschnitt des Planungsbereiches und des gesamten Bereichs der
KV Nordrhein inkl. der Entfernung der einzelnen Praxis zum beantragten Vertragsarztsitz beigezogen, ausgewertet und mit dem
Fachgruppendurchschnitt aller fachärztlichen Internisten mit dem Schwerpunkt Pneumologie verglichen. Die durchschnittliche
Fallzahl des Antragstellers einschließlich der im Rahmen des Jobsharing angestellten Ärzte Q und Dr. X für die Quartale I/2016
bis IV/2016 betrage 1.495,25 Fälle, so der Zulassungsausschuss. Bezogen auf den Fachgruppendurchschnitt entspreche das einem
relativen Anteil von ca. 96 %. Unter Berücksichtigung der Entfernung der einzelnen pneumologischen Praxen und der entsprechenden
Fallzahlen sei erkennbar, dass pneumologische Leistungen im Planungsbereich Raumordnungsregion Duisburg/Essen ausreichend
erbracht würden und noch Kapazitäten verfügbar seien. Widergespiegelt werde dies auch durch die von der Beigeladenen zu 1)
in ihrer Stellungnahme mitgeteilten geringen Wartezeiten.
Im Widerspruch vom 14.07.2017 hat der Antragsteller u.a. vorgetragen: Der Zulassungsausschuss sei seiner Ermittlungspflicht
nicht ausreichend nachgekommen. Er habe sich nicht an der Versorgungsrealität orientiert. Zudem habe er Behandlungsangebote
von Praxen berücksichtigt, die außerhalb des zumutbaren Entfernungsradius von 25 km lägen. Darüber hinaus habe der Zulassungsausschuss
auch ermächtigte und damit bedarfsplanerisch nachrangige Ärzte in die Prüfung des Versorgungsbedarfs einbezogen. Bezogen auf
den Fachgruppendurchschnitt würden 12,3 vertragsärztlich in Vollzeit tätige Pneumologen lokal fehlen. Das ergebe sich aus
den Stellungnahmen der niedergelassenen Ärzte. Auch die regelmäßig erneuerten Ermächtigungen im Versorgungsgebiet indizierten,
dass ein Sonderbedarf bestehe. Die Stellungnahme der Beigeladenen zu 1) sei inhaltlich fehlerhaft, weil angesichts der Entfernungen
die Städte Krefeld, Essen, Duisburg, Oberhausen, Mülheim und der Kreis Heinsberg nicht bei der Bedarfsprüfung hätten berücksichtigt
werden dürfen.
Die Beigeladene zu 1) hat ausgeführt: Der Antragsteller sei in T niedergelassen. Demzufolge sei vorrangig die Raumordnungsregion
Duisburg/Essen bei der Bedarfsprüfung zu berücksichtigen. Dem Antragsteller gehe es vorrangig darum, Leistungen nach GOP 13662 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM) (Bronchoskopien), GOP 13660 EBM (ergospirometrische Untersuchung) und GOP 30901 EBM (kardio-respiratorische Polysomnographie) zu erbringen. Ein Versorgungsdefizit bestehe insoweit nicht.
Mit Beschluss vom 10.01.2018 hat der Antragsgegner den Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen. Er hat ausgeführt: Rechtsgrundlage
für eine Sonderbedarfszulassung sei §
101 Abs.
1 Satz 1 Nr.
3 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (
SGB V) i.V.m. § 36 Bedarfsplanungs-Richtlinie (BPL-RL): Unbeschadet der Anordnung von Zulassungsbeschränkungen durch den Landesausschuss dürfe der Zulassungsausschuss
gem. § 36 BPL-RL dem Zulassungsantrag eines Arztes der betreffenden Arztgruppe auf Sonderbedarf nach Prüfung entsprechen,
wenn nachstehende Voraussetzungen erfüllt seien und die ausnahmsweise Besetzung eines zusätzlichen Vertragsarztsitzes unerlässlich
sei, um die vertragsärztliche Versorgung in einem Versorgungsbereich zu gewährleisten und dabei einen zusätzlichen lokalen
oder einen qualifikationsbezogenen Versorgungsbedarf zu decken. Sonderbedarf sei als zusätzlicher Versorgungsbedarf für eine
lokale Versorgungssituation oder als qualifikationsbezogener Versorgungsbedarf festzustellen. Beides sei nicht gegeben. Ein
nachweislich lokaler Versorgungsbedarf liege vor, wie er durch den Inhalt des Schwerpunktes einer fakultativen Weiterbildung
oder einer besonderen Fachkunde für das Facharztgebiet nach der Weiterbildungsordnung umschrieben werde. Voraussetzung für eine Zulassung sei, dass die ärztlichen Tätigkeiten des qualifizierten Inhalts in dem
betreffenden Planungsbereich nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung stünden und der Arzt die für den besonderen Versorgungsbedarf
erforderlichen Qualifikationen durch die entsprechende Facharztbezeichnung sowie die besondere Arztbezeichnung oder Qualifikation
(Schwerpunkt, fakultative Weiterbildung, Fachkunde) nachweise. Dr. X führe in der Praxis des Antragstellers keine spezialisierten
Versorgungsaufgaben durch. Die Leistungen der Ergospirometrie (GOP 13660 EBM), Polysomnographie (GOP 30901 EBM) und Bronchoskopie (GOP 13662 EBM) seien kein Alleinstellungsmerkmal, denn sie würden ausweislich der beigezogenen Frequenzen insgesamt im Planungsbereich
erbracht. Die Zulassungsgremien seien gehalten, alle entscheidungsrelevanten Tatsachen zu ermitteln (§ 34 Abs. 4 BPL-RL).
Dem sei er - der Antragsgegner - ausreichend nachgekommen. Um sich ein Bild von der Versorgungssituation zu machen, habe er
Kartenmaterial beigezogen, niedergelassene Ärzte befragt, Frequenztabellen ausgewertet und die vom Antragsteller vorgelegten
Materialien in seine Würdigung einbezogen. Auf diese Weise habe er sich ein nahezu umfassendes Bild von der Bedarfssituation
machen können. Hierbei habe er eine Einschätzungsprärogative. Dass Beteiligte einzelne Umstände anders bewerteten, lasse einen
Aufklärungsfehler oder Rechtsfehler nicht erkennen. Die Rechtsprechung habe die Pflichten der Zulassungsgremien dahin konkretisiert,
dass es zur Ermittlung der konkreten Bedarfssituation regelmäßig geboten sei, die bereits niedergelassenen Ärzte nach ihrem
Leistungsangebot und den Aufnahmekapazitäten zu befragen. Um der Gefahr vorzubeugen, dass die Äußerungen der befragten Ärzte
in starkem Maße auf deren subjektiven Einschätzungen beruhten und von deren individueller Interessenlage beeinflusst sein
könnten, müssten diese Antworten kritisch gewürdigt und objektiviert werden. Die lokale Sonderbedarfszulassung sei immer dann
zu ermöglichen, wenn dies zur Realisierung des Versorgungsanspruchs der Versicherten erforderlich sei. Patienten dürften bei
allgemeinen Leistungen nicht auf mehr als 25 Km entfernte Versorgungsangebote verwiesen werden. Das sei allerdings kein absoluter
Maßstab. In der spezialisierten fachärztlichen Versorgung der Versorgungsebene III (§ 13 BPL-RL) sei Planungsbereich die Raumordnungsregion
Duisburg/Essen. Den Patienten würden in der spezialisierten fachärztlichen Versorgung schon nach dem Zuschnitt der Planungsbereiche
weitere Anfahrtswege zugemutet. Allerdings dürften die Patienten auch nicht auf die gesamte Raumordnungsregion verwiesen werden.
Vom Praxisort des Antragstellers seien die Praxen in Kevelaer, Kamp-Lintfort und Nettetal näher in die Bewertung der Bedarfssituation
einzubeziehen (wird ausgeführt). Der Antragsteller habe einen Sonderbedarf für den Versorgungsbereich Kreis L, W und X beantragt
und damit zu erkennen gegeben, dass er auch auf den öffentlichen Nahverkehr angewiesene und längere Fahrzeiten benötigende
Patienten versorgen wolle. Das treffe insbesondere auf das Schlaflabor zu, das nach der Vorstellung des Antragstellers in
Duisburg eingerichtet werden solle. Damit relativierten sich nach eigenem Vortrag die von ihm im öffentlichen Nahverkehr nicht
akzeptierten Fahrzeiten. Da es für den Sonderbedarf nicht nur auf den Bedarf als solchen, sondern auf einen unerlässlichen
Bedarf ankomme, sei in der Gesamtschau darauf abzustellen, ob die Praxis des Antragstellers überobligatorisch ausgelastet
sei. Die Fallzahlen seien leicht unterdurchschnittlich. Auch die einzelnen pneumologischen Leistungen ließen keinen Schluss
auf eine Bedarfslücke zu. Insofern blieben Zweifel an den vorgetragenen Versorgungsdefiziten, die am Kriterium "Unerlässlichkeit"
zu messen seien. Überdies seien noch Kapazitäten in Kevelaer frei. Die Entfernung betrage 22 Km und halte sich noch in dem
von der Rechtsprechung akzeptierten Rahmen (wird ausgeführt). Die Unterstützerschreiben habe er - der Antragsgegner - gewürdigt
und dabei auch berücksichtigt, dass darin jeweils auf längere Wartezeiten hingewiesen werde. In der Gesamtschau müsse zwischen
den verschiedenen Kriterien abgewogen werden. Letztlich lasse sich ein unerlässlicher Sonderbedarf nicht feststellen.
Mit am 07.02.2018 beim Sozialgericht (SG) Duisburg eingegangenem Schriftsatz hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht und vorgetragen: Der
Antragsgegner habe den Sachverhalt unzureichend aufgeklärt. Es bestehe angesichts langer Wartezeiten und unzumutbarer Entfernungen
zu alternativen Leistungsangeboten ein gravierendes Versorgungsdefizit. Die in den Unterstützerschreiben dargestellte Versorgungsrealität
habe der Antragsgegner unzutreffend bewertet. Insbesondere hinsichtlich der Leistungen nach GOP 13660 EBM (Ergospirometrien), GOP 30901 EBM (Schlafmedizin) und GOP 13662 EBM (Bronchoskopien) sei die Versorgung defizitär. Die erteilten Ermächtigungen indizierten einen Versorgungsbedarf.
Der Anordnungsgrund folge daraus, dass die angegriffene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig sei. Auch die Abwägung der
unterschiedlichen Interessen gebiete eine einstweilige Regelung. Ihm - dem Antragsteller - drohten angesichts des Zeitablaufs
irreparable Nachteile. Eine erhebliche Grundrechtsverletzung sei zu besorgen. Das Interesse der Versicherten streite für die
Sonderbedarfsanstellungsgenehmigung. Gegenläufige öffentliche Interessen seien nicht ersichtlich. Vielmehr verlange das öffentliche
Interesse, das Versorgungsdefizit zu beseitigen. Eilbedürftigkeit bestehe auch wegen bevorstehender subdisziplinärer Bedarfsplanung
im Bereich der Inneren Medizin und infolge Weiterentwicklung der Versorgungsrealität. Ferner lasse sich § 19 Abs. 1 Satz 2 Zulassungsverordnung für Ärzte (Ärzte-ZV) ein zu seinen - des Antragstellers - wirkender zeitlicher Schutz entnehmen. Die Entscheidung des Antragsgegners beeinträchtige
sowohl seine als auch die Berufsfreiheit des anzustellenden Arztes (Art.
12 Abs.
1 Grundgesetz (
GG)).
Der Antragsteller hat beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seinen Sonderbedarfsanstellungsantrag vom 21.02.2017
auf Genehmigung der Beschäftigung von Dr. X im Rahmen des Sonderbedarfs im Umfang einer bedarfsplanerischen Anrechnung von
1,0 Vertragsarztstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des angerufenen Gerichts innerhalb einer von diesem festzusetzenden,
angemessenen Bescheidungsfrist von ca. sechs Wochen neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner hat sich auf den angefochtenen Beschluss bezogen und im Übrigen darauf verwiesen, dass das Begehren des
Antragstellers auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinauslaufe.
Die Beigeladenen zu 1) bis 7) haben sich zur Sache nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Mit Beschluss vom 25.04.2018 hat das SG den Antrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des §
86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) seien nicht dargetan. Es sei nicht ersichtlich und auch nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne Eilanordnung
schwere oder unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache
nicht mehr in der Lage wäre. Dass die pneumologische Versorgung im Versorgungsbereich nicht ausreichend sei, möge zutreffen,
begründe in erster Linie aber Nachteile für Patienten, die eine pneumologische Leistung in Anspruch nehmen wollten. Hierbei
handele es sich nicht um subjektiv-öffentliche Interessen des Antragstellers, der auf derartige kollektive Engpässe, so sie
denn vorlägen, keinen subjektiven Anordnungsgrund stützen könne. Auch etwaige systematische Versorgungsfehler (Vorrang ambulanter
vor stationärer Versorgung) bewirkten keinen Nachteil des Antragstellers, denn die damit verbundenen und unter dem Gesichtspunkt
des Systemversagens (teuren) Leistungsausweitungen gingen zu Lasten der Kostenträger, die ihren Versicherten entsprechende
Sachleistungen erbringen müssten. Die mit einem Hauptsacheverfahren stets verbundenen "zeitlichen Aspekte" würden aufgrund
der universellen Problematik kein spezifisches und besonderes Eilinteresse begründen, weil sie sonst in jedem vertragsarztrechtlichen
Genehmigungsverfahren herangezogen werden könnten. Dem Antragsteller sei das Abwarten des Hauptsacheverfahrens möglich und
zumutbar. Ein drohender endgültiger Rechtsverlust sei nicht zu befürchten. Eine Sonderbedarfsanstellungsgenehmigung sei auch
nicht evidentermaßen zu erteilen, zumal seit dem 01.01.2018 mit Dr. H ein weiterer Behandler im Umfang eines Anrechnungsfaktors
0,5 im Versorgungsbereich pneumologisch tätig sei.
Diese Entscheidung greift der Antragsteller unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens fristgerecht mit der Beschwerde
an.
Er beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichtes Duisburg vom 25.04.2018 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung
zu verpflichten, den Sonderbedarfsantrag vom 21.02.2017 auf Genehmigung der Beschäftigung von Dr. X im Umfang einer bedarfsplanerischen
Anrechnung von 1,0 Vertragsarztstellen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden,
angemessenen Bescheidungsfrist von ca. sechs Wochen neu zu bescheiden.
Der Antragsgegner sieht von einer Stellungnahme ab.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie meint, das SG habe den Anordnungsgrund zutreffend verneint.
Die Beigeladenen zu 2) bis 8) haben sich nicht geäußert.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen nimmt der Senat Bezug auf die Streitakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang.
II.
Die statthafte und im Übrigen zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Voraussetzungen des §
86 Abs.
2 SGG sind nicht glaubhaft gemacht.
1. Nach §
86b Abs.
2 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung nach
Maßgabe der in Absatz 1 bzw. Absatz 2 genannten Voraussetzungen treffen. Danach ist zwischen Sicherungs- (§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG) und Regelungsanordnung (§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG) zu unterscheiden. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der
Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung. Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs
(Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen
(§
86b Abs.
2 Satz 4
SGG i.V.m. §
920 Abs.
2 der
Zivilprozessordnung).
Droht dem Antragsteller bei Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung
in seinen Rechten, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann, so ist - erforderlichenfalls
unter eingehender tatsächlicher und rechtlicher Prüfung des im Hauptsacheverfahren geltend gemachten Anspruchs - einstweiliger
Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 -; Beschluss vom 14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -; Beschluss vom 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15 -; Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -; Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER -; Beschluss vom 11.10.2016 - L 11 KR 259/16 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -), es sei denn, dass ausnahmsweise überwiegende, besonders gewichtige Gründe entgegenstehen (BVerfG, Beschluss vom
14.09.2016 - 1 BvR 1335/13 -; Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91 -). Eine intensivere tatsächliche und rechtliche Durchdringung der Sache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes
umso eher geboten, je gewichtiger die drohende Grundrechtsverletzung und je höher ihre Eintrittswahrscheinlichkeit ist (BVerfG,
Beschluss vom 26.06.2018 - 1 BvR 733/18 -). Andererseits müssen die Gerichte unter Umständen wegen der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit Rechtsfragen nicht
vertiefend behandeln und ihre Entscheidung maßgeblich auf der Grundlage einer Interessenabwägung treffen können (Senat, Beschluss
vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -; Beschluss vom 04.12.2017 - L 11 KR 549/17 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 21.08.2017 - L 4 KR 187/17 B ER -). Ferner darf oder muss das Gericht ggf. hinsichtlich der Folgen bedenken, zu welchen Konsequenzen für die Beteiligten
die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei späterem Misserfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren einerseits gegenüber
der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bei nachfolgendem Obsiegen in der Hauptsache andererseits führen würde (vgl. Senat,
Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 12.08.2013 - L 11 KA 92/12 B ER -; Beschluss vom 21.01.2012 - L 11 KA 77/11 B ER -). Aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art.
19 Abs.
4 GG) folgt für die Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen über den Eilrechtsschutz, dass die Anforderungen an
die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch, gemessen an der drohenden Rechtsverletzung, nicht überspannt
werden dürfen (BVerfG, Beschluss vom 14.03.2019 - 1 BvR 169/19 -; Beschluss vom 12.09.2016 - 1 BvR 1630/16 -; Beschluss vom 24.09.2002 - 2 BvR 857/02 -).
2. Ausgehend hiervon ist ein Anordnungsgrund (nachfolgend a)) nicht glaubhaft gemacht. Ob und inwieweit ein Anordnungsanspruch
gegeben ist, kann dahinstehen (nachfolgend b)).
a) Den Anordnungsgrund definiert §
86b Abs.
2 SGG für die Sicherungsanordnung einerseits und Regelungsanordnung andererseits jeweils eigenständig. Die Sicherungsanordnung
setzt die Gefahr voraus, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers
vereitelt oder wesentlich erschwert wird (§
86b Abs.
2 Satz 1
SGG). Sicherungsanordnungen dienen der Sicherung eines bestehenden Zustandes; das Gericht trifft demgemäß nur bestandsschützende
Maßnahmen (Frehse in Jansen,
SGG, 4. Auflage, 2012, §
86b Rn. 73). Hingegen verlangt die Regelungsanordnung, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint
(§
86b Abs.
2 Satz 2
SGG). Hierunter fallen die praktisch häufigen Fälle eines Verpflichtungs- oder Leistungsbegehrens (vgl. Frehse, a.a.O., § 86b
Rn. 73). Die Abgrenzung der Sicherungs- von der Regelungsanordnung ist unsicher (Senat, Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 28.12.2010 - L 11 KA 60/10 B ER -). Letztlich kann dies dahinstehen, denn Sicherungs- und Regelungsanordnung unterliegen im Ergebnis derselben Behandlung
(Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -; Beschluss vom 12.04.2017 - L 11 KR 123/17 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 14.01.2015 - L 11 KA 44/14 B ER -; hierzu auch Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 70. Auflage, 2012, §
940 Rn. 1; Huber in Musielak/Voit,
ZPO, 14. Auflage, 2017, §
935 Rn. 2 und §
940 Rn. 2; Seiler in Thomas/Putzo,
ZPO, 33. Auflage, 2012, §
935 Rn. 3; Vollkommer in Zöller,
ZPO, 32. Auflage, 2018, § 935 Rn. 2; Redeker in Redeker/von Oertzen,
VwGO, 16. Auflage, 2014, §
123 Rn. 11, 12). Der Antragsteller muss lediglich sein Rechtsschutzziel angeben; er braucht sich nicht auf eine Art der einstweiligen
Verfügung festzulegen (Vollkommer, a.a.O.).
aa) Zum Anordnungsgrund hat der Vorsitzende des Senats mit Verfügung vom 01.02.2019 folgenden Hinweis erteilt:
"( ...) nach derzeitiger Einschätzung habe ich Zweifel daran, ob ein Anordnungsgrund iSd §
86b Abs.
2 SGG glaubhaft gemacht ist. Streitbefangen ist der Beschluss des Antragsgegners vom 10.01.2018. Hiermit wurde der Widerspruch
des Antragstellers zurückgewiesen. Dem liegt sein Antrag zugrunde, Dr. X als angestellten Arzt auf der Grundlage eines Sonderbedarfs
zu beschäftigen.
Der Anordnungsgrund verlangt zuvörderst, dass dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Hauptsache nicht zumutbar ist. Auf die
Situation des anzustellenden Arztes bzw. auf vermeintliche oder tatsächliche Defizite in der Patientenversorgung (hierzu Schriftsatz
vom 07.02.2018, S. 29 unter (bb) und S. 30 f. unter (1))) kommt es nicht an. Das öffentliche Interesse mag im Rahmen des §
86b Abs.
1 SGG relevant sein. Dem §
86b Abs.
2 SGG lässt es sich hingegen nicht zuordnen.
Dass ein Abwarten dem Antragsteller nicht zumutbar ist, vermag ich derzeit nicht zu erkennen. Ohnehin droht das bereits zwei
Aktenbände umfassende einstweilige Rechtsschutzverfahren zu einem Hauptsacheverfahren zu mutieren.
Soweit Sie sich im Schriftsatz vom 07.02.2018 auf den Anordnungsgrund ´offensichtliche Rechtswidrigkeit´ beziehen, trifft
es zwar zu, dass die insoweit prioritär glaubhaft zu machenden wirtschaftlichen Beeinträchtigungen an Gewicht verlieren, sollte
ein solcher Fall vorliegen. Indessen führt die solchermaßen bestehendéWechselbeziehung´ nicht dazu, dass der Anordnungsgrund
hinfällig wird (hierzu Frehse, in: Schnapp/Wigge, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage, 2017, § 21 Rn. 131 m.w.N. auf
die Rechtsprechung des Senats). Abgesehen davon, dass die bislang gewechselte Korrespondenz angesichts ihres Volumens einéoffensichtliche
Rechtswidrigkeit´ nicht gerade indiziert, vermag ich eine solche momentan auch nicht zu erkennen. Es mag sein, dass ein intensives
Befassen mit der Sach- und Rechtslage letztlich dazu führt, dass nach Maßgabe des in § 36 Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte
vorgegebenen, sehr komplexen Sachaufklärungsprogramms Ermittlungsdefizite festgestellt werden. ´Offensichtlich´ i.S.v. ´evident´
ist das allerdings nicht. Soweit Sie sich im Schriftsatz vom 07.02.2018 (S. 29) auf die Entscheidung des Senats vom 21.06.2010
- L 11 B 26/09 KA ER - beziehen, ist das Zitat anzureichern. Der Text lautet:
´Ein Anordnungsgrund ist dargetan. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht isoliert nebeneinander. Sie verhalten
sich in einer Wechselbeziehung zueinander, in welcher die Anforderung an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit
bzw. Schwere des drohenden Nachteils (des Anordnungsgrundes) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund
bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.09.2009
- L 5 B 42/09 KA ER - m.w.N.). Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist insbesondere dann geboten, wenn eine Verletzung des Gebotes,
effektiven Rechtsschutz gem. Art.
19 Abs.
4 GG zu gewähren, zu besorgen ist (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 30.06.2003 - L 10 B 9/03 KA ER - und 24.11.2004 - L 10 B 14/04 KA -). Ausweislich ihres Vorbringens droht der Antragstellerin eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz infolge von
im Einzelnen dargelegter finanzieller Engpässe. Die Erfolgsaussichten überwiegen eindeutig. An der Perpetuierung fehlerhaften
Verwaltungshandelns besteht kein öffentliches Interesse. Gegenläufige Interessen sind nicht ersichtlich. Eine weitergehende
Interessenabwägung ist damit entbehrlich (vgl. auch LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.05.2006 - L 10 B 3/06 KA ER -).´
In jenem Fall drohte der Antragstellerin ´eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz´. Dazu ist hier nichts ersichtlich
und nichts dargetan. Die privaten Interessen des Antragstellers (Schriftsatz vom 07.02.2018, S. 32 f.) sind nur insoweit entscheidungserheblich
als sie dem Anordnungsgrund zugeordnet werden können. Auf eine sich ggf. verändernde Versorgungslage hat sich jeder Marktteilnehmer
einzustellen. Das dürfte keine den aktuellen Zustand perpetuierende einstweilige Anordnung rechtfertigen, sofern nicht nachhaltige
wirtschaftliche Beeinträchtigungen drohen. Dazu ist nichts ersichtlich. Grundrechtsbeeinträchtigungen des Anzustellenden sind
nicht entscheidungserheblich, wenn sie denn vorlägen. Bezogen auf den Antragsteller gehe ich derzeit davon aus, dass der Schutzbereich
des Art.
12 Abs.
1 GG nicht dermaßen weit gefasst ist, auch diébestmögliche Erwirtschaftung der eigenen Existenzgrundlagen´ (Schriftsatz vom 07.02.2018,
S. 33 unter (3))) zu sichern. Vorliegend geht es allenfalls um den Aspekt ´Berufsausübung´. Dem ist zwar die Beschäftigung
von Personen zuzurechnen (hierzu schon BSG, Urteil vom 29.10.1963 - 6 RKa 7/61 -). Reine Berufsausübungsbeschränkungen werden indessen schon durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert.
Allerdings müssen Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen (std. Rspr. z.B. BVerfG,
Beschluss vom 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09 -). Soweit zwecks Konkretisierung dieses Obersatzes auf Kriterien wegen Zweckeignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit
abzustellen ist, dürfte das hier nicht weiterführen. Die Frage, ob § 36 Bedarfsplanungsrichtlinie-Ärzte gegen Art.
12 Abs.
1 GG verstößt, wurde bislang nicht thematisiert. Maßgebend ist daher allein, ob die Entscheidung des Antragsgegners vom 10.01.2018
rechtswidrig wäre und insoweit in den Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG eingriffe. Ein solcher Fehler ist derzeit nicht offensichtlich (s. oben). Nach alledem neige ich derzeit im Ergebnis dazu,
der (sehr knappen) Entscheidung des SG vom 25.04.2018 beizutreten."
Diesen Hinweisen schließt sich der Senat an. Soweit der Antragsteller dem entgegenhält (Schriftsatz vom 12.03.2019), schon
eine "gravierende" Verletzung des Art.
12 Abs.
1 Satz 1
GG gebiete es, antragsgemäß zu entscheiden, überzeugt das aus den Gründen des gerichtlichen Hinweises vom 15.04.2019 nicht.
Darin heißt es:
"Zur Stellungnahme vom 12.03.2019:
Zu Ziffer 1: Die rechtlichen Darlegungen betreffen m.E. den Fall einer Zulassung. Darum geht es hier nicht. Der Antragsteller
ist zugelassen. Die ihm versagte Sonderbedarfsanstellung betrifft Art.
12 Abs.
1 GG in der Variante "Berufsausübungsfreiheit". Der Schutzbereich "Berufswahl" ist hinsichtlich des Antragstellers nicht betroffen.
Ob das hinsichtlich des anzustellenden Arztes der Fall ist, kann dahinstehen, denn dieser ist nicht Antragsteller.
Zu Ziffer 2: Sollte angenommen werden, dass ein Sonderbedarf besteht, rechtfertigt dieser noch nicht die begehrte einstweilige
Regelung. Der Anordnungsgrund muss hinzutreten. Die Evidenz des Anspruchs drängt sich derzeit ohnehin noch nicht auf.
Zu Ziffer 3: Mit Blick auf Ziffer 1. fehlt es m.E. an der formulierten Prämisse "gravierende Grundrechtsverletzung". Allenfalls
die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ist betroffen. Es geht nicht um seine Zulassung.
Zu Ziffer I. (S. 24, 3. Absatz): Streitgegenstand ist nicht die Versagung einer Sonderbedarfszulassung. Streitgegenstand ist
der Anspruch von Dr. T auf Genehmigung zur Anstellung von Dr. X im Rahmen des Sonderbedarfs. Wenn die versagte Genehmigung
rechtswidrig wäre, würde das - bezogen auf den Antragsteller - keinesfalls einer Berufszulassungsbeschränkung gleichkommen.
Er ist zugelassen. Diese Eingriffsintensität kann allenfalls den anzustellenden Arzt betreffen. Eine "denkbar schwerste Grundrechtsbeeinträchtigung"
wäre mithin nicht gegeben.
Zu Ziffer I. 1. und 2. (S. 6 ff.): Die weiteren Ausführungen knüpfen hier an, tragen aber nicht, weil die Eingangsprämisse
m.E. nicht zutreffend definiert wurde.
Zu Ziffer I. 3. (S. 9 ff.): Bezogen auf den Antragsteller dürfte die Sonderbedarfsanstellung vom Schutzbereich des Art.
12 Abs.
1 GG erfasst werden (s. auch das Zitat BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 (S. 9 unten)). Ausgehend hiervon wird der Antragsteller
allerdings nicht seines Rechtsschutzes beraubt (S. 10). Vielmehr wird ihm kraft Verfassung eine rechtlich durchsetzbare Position
eingeräumt. Die auf Seite 11 aufgestellte (rechtliche) Behauptung, die Berufsausübung sei gleich wie Berufswahl geschützt,
teile ich nicht (hierzu schon meine Verfügung vom 01.02.2019 m.w.N.). Die Schutzmechanismen weichen voneinander ab.
Zu Ziffer II: Da ich die grundrechtliche Relevanz deutlich anders beurteile, verbleibt es dabei, dass nicht allein eine Rechtsverletzung
den Anordnungsgrund auszufüllen vermag, wenn sie denn vorläge."
Auch dem schließt sich der Senat an und führt hierzu weiter aus:
Art.
12 Abs.
1 Satz 1
GG sichert u.a. die Berufsfreiheit, das indes nicht schrankenlos, sondern in den Grenzen des Art
12 Abs.
1 Satz 2
GG. Danach kann die Berufsausübung durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes geregelt werden kann. Entgegen seinem Wortlaut
erfasst dieser Gesetzesvorbehalt (zu Inhalt und Reichweite s. BVerfG, Urteil vom 19.12.2017 - 1 BvL 3/14 -) nicht nur die Freiheit der Berufsausübung sondern die gesamte Berufsfreiheit, also auch die Wahl des Berufs (hierzu BVerfG,
Beschluss vom 20.04.2004 - 1 BvR 838/01 -) und des Arbeitsplatzes (vgl. BVerfG, Urteil vom 10.03.1992 - 1 BvR 454/91 -; vgl. auch Scholz in Maunz/Dürig,
Grundgesetz, 85. EL, November 2018, Art.
12 Rn. 335; Frehse, Heidelberger Kommentar zum Arzt-, Krankenhaus- und Medizinrecht (HK-AKM), 54. AL, Juni 2014, Stichwort:
Bedarfsplanung Rn. 331 ff.; Schnapp/Nolden, Handbuch des Vertragsarztrechts, 3. Auflage, 2017, § 4 Rn. 41)).
Die Bedarfsplanung begrenzt die Freiheit der Berufsausübung und je nach Sachlage auch der Berufswahl. Sie gründet auf §§
99 ff.
SGB V und im Fall der Überversorgung auf §
101 SGB V. Die Vorschriften sind verfassungsgemäß (grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 27.04.2001 - 1 BvR 1282/99 -: hierzu auch Frehse, a.a.O., Bedarfsplanung Rn. 331 ff). Der Regelungsvorbehalt des "Gesetzes" im Sinne des Art. 12 Abs.
1 S. 2 ist nicht mit dem formellen Gesetzesvorbehalt identisch. Regelungen der Berufsfreiheit können vielmehr auch durch untergesetzliche
Rechtssetzungen erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 08.11.1983 - 1 BvR 1249/81 -). Auch das aus §§
99 ff.
SGB V abgeleitete und untergesetzlich in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (§
91 SGB V) verfestigte Bedarfsplanungsrecht ist grundsätzlich verfassungsgemäß (hierzu BSG, Urteil vom 17.08.2011 - B 6 KA 26/10 R -).
Rechtsgrundlage für die Sonderbedarfsanstellung ist §
101 Abs.
1 Nr.
3 SGB V i.V.m. §
36 BPL-RL. Zulassung und Anstellung im Sonderbedarf sind nur nach den Maßgaben dieser Vorschriften möglich. Der Antragsteller
ist approbierter und frei praktizierender Arzt. Das definiert seinen Beruf i.S.d. Art.
12 Abs.
1 GG. Bei der Tätigkeit als Vertragsarzt handelt es sich nicht um einen eigenen Beruf, sondern nur um eine Ausübungsform des Berufs
des frei praktizierenden Arztes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 - m.w.N. auf Beschluss vom 08.02.1961 - 1 BvL 10/60 -; Frehse, a.a.O., Bedarfsplanung Rn. 338; Schnapp/Nolden, a.a.O., § 4 Rn. 38). Ein Ausschluss von der vertragsärztlichen
Tätigkeit kann jedoch nicht nur die Berufsausübung des Arztes beeinträchtigen, sondern kommt einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit
gleich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.09.2016 - 1 BvR 1326/15 -; Beschluss vom 31.03.1998 - 1 BvR 2167/93 -; Urteil vom 23.03.1960 - 1 BvR 216/51 -).
Beeinträchtigungen der Berufsfreiheit müssen verhältnismäßig sein. Das BVerfG hat hierzu in Anlehnung an die formale Struktur
des Art.
12 Abs.
1 GG die sog. Stufenlehre entwickelt (hierzu Jarass in Jarass/Pieroth,
GG, 11. Auflage, 2011, Art.
12 Rn. 33; Scholz, a.a.O., Art. 12 Rn. 335; Schnapp/Nolden, a.a.O., § 4 Rn. 45 ff.; Frehse, a. a. O., Bedarfsplanung Rn. 333
ff.). Relativ gering ist die Beeinträchtigung der Berufsfreiheit bei Berufsausübungsbeschränkungen, die die Wahl des Berufs
nicht beeinflussen (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 34 m.w.N.). Ein mittleres Beeinträchtigungsniveau liegt bei subjektiven Berufswahlbeschränkungen
vor. Das sind subjektive Zulassungsvoraussetzungen wie Eignung, Befähigung, Alter (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 35 m.w.N.).
Am gewichtigsten sind objektive Berufswahlbeschränkungen (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 36 m.w.N.; hierzu auch Schnapp/Nolden,
a.a.O., § 4 Rn. 46 ff.). Die Abgrenzung ist fließend. Eine Berufswahlbeschränkung liegt nicht nur vor, wenn die Zulassung
zu einem Beruf oder der Entzug der Zulassung geregelt wird. Auch bloße Ausübungsregelungen können derart gravierend sein,
dass sie eine sinnvolle Ausübung des Berufs unmöglich machen (Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 37 m.w.N.).
Ein solcher Fall liegt indes nicht vor. Der Antragsteller ist zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Ihm geht es darum,
im Wege des Sonderbedarfs eine Anstellungsgenehmigung (Faktor 1,0) für den in seiner Praxis im sog. Jobsharing (§
101 Abs.
4 SGB V) beschäftigten Dr. X zu erhalten. Die Berufswahl des Antragstellers ist nicht betroffen. Die Versagung des Antrags kommt
einer Beschränkung der Berufswahlfreiheit nach den Maßgaben des BVerfG (s. soeben) auch nicht gleich. Der anzustellende Arzt
ist bereits in der Praxis des Antragsstellers im Job-Sharing tätig. Die negative Entscheidung des Antragsgegners verhindert
lediglich, dass dieser Status in den eines angestellten Arztes "umgewandelt" wird. Vertragsarztrechtlich ist der Antragsteller
insofern lediglich gehindert, Dr. X auf anderer Rechtsgrundlage mit allerdings anderen Rechtswirkungen als angestellten Arzt
zu beschäftigen. Das steht in keinem Zusammenhang mit der Berufswahl und betrifft allein die Berufsausübungsfreiheit.
Auch eine Beeinträchtigung dieses Schutzgutes muss verhältnismäßig i.w.S., also geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
i.e.S. sein (hierzu z.B. BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -; Jarass, a.a.O., Art. 12 Rn. 40). Ein Mittel ist geeignet, wenn mit seiner Hilfe der gewünschte Erfolg gefördert werden
kann (BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -). Das ist hier schon deswegen der Fall, weil die Entscheidung des Antragsgegners auf verfassungsfester Rechtsgrundlage
ergangen ist und als "gewünschten Erfolg" die Bedarfsplanung bei Überversorgung (§
101 SGB V) fördert. Die Beeinträchtigung ist erforderlich, wenn der Zweck nicht durch ein anderes ebenso wirksames Mittel erreicht
werden kann, das den Grundrechtsträger weniger belastet (BVerfG, Beschluss vom 31.10.2002 - 1 BvR 819/02 -). Ein anderes, gleich wirksames, die Berufsfreiheit weniger fühlbar beeinträchtigendes Mittel fehlt (hierzu auch BVerfG,
Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -). Letztlich darf der Grundrechtseingriff nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen; er muss angemessen sein
(BVerfG, Beschluss vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 -). Das ist schon deswegen der Fall, weil in die Berufsfreiheit des Antragstellers nur marginal eingegriffen wird, denn er
ist nicht gehindert, Dr. X im Job-Sharing zu beschäftigen. Ohnehin werden Berufsausübungsbeschränkungen durch jede vernünftige
Erwägung des Gemeinwohls legitimiert (BVerfG, Beschluss vom 27.01.2011 - 1 BvR 3222/09 -; Urteil vom 10.06.2009 - 1 BvR 706/08 -).
Nach alldem greift der Beschluss des Antragsgegners allenfalls in die Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein. Eine
gravierende Grundrechtsbeeinträchtigung, die schon aus sich heraus den Eilantrag rechtfertigen könnte, ist mithin nicht dargetan.
bb) Soweit der Antragsteller vorträgt, angesichts der Evidenz des Sonderbedarfs sei die Versagung willkürlich, ist dem nicht
beizutreten.
Zur "Willkür" hat der Senat im Beschluss vom 06.05.2015 - L 11 KA 10/14 B ER - ausgeführt:
"Eine etwaige Rechtswidrigkeit des Bescheides genügt nicht, um die Anfechtungsbefugnis unter Willkürgesichtspunkten zu eröffnen.
Zufolge des BSG liegt Willkür vor, wenn gravierende Rechtsverstöße vorliegen und diese den Kläger schwer beeinträchtigen (BSG, Urteil vom 28.10.2009 - B 6 KA 42/08 R - m. w. N.; vgl. auch Senat, Beschluss vom 23.12.2010 - L 11 KA 71/10 B ER -). Ausgehend hiervon könnte unter Zugrundelegung des Vorbringens des Antragstellers angenommen werden, dass der Bescheid
vom 20.11.2012 willkürlich erteilt worden ist. Er hat dargelegt, warum der Bescheid infolge einer Vielzahl von ihm angenommener
Rechtsverstöße nichtig ist. Nichtigkeit (§ 40 SGB X) setzt definitionsgemäß ein Mehr an Fehlerhaftigkeit als Rechtswidrigkeit voraus. Dies könnte auf "besonders schwere Rechtsverstöße"
hindeuten und im Sinn des BSG Willkür belegen. Indessen greift eine solche Interpretation zu kurz. Dies würde bedeuten, dass jeder nichtige Verwaltungsakt
gleichzeitig ein willkürlich erteilter Verwaltungsakt wäre. Das ist sinnwidrig. Es bedarf einer Präzisierung. Nimmt man an,
objektive Willkür reiche aus, ist diese zu konkretisieren. Nimmt man hingegen an, der Willkürbegriff enthalte auch ein subjektives
Moment, muss dieses (schon) in der Zulässigkeitsstation nachgewiesen sein. So wird angenommen im Begriff "Rechtsmissbräuchlich"
sei ein subjektives Element enthalten (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 73. Auflage, 2015, Einl. III Rdn. 54). Dies könnte auf den Willkürbegriff übertragen werden und wird durch das Befangenheitsrecht
bestätigt. Danach ist Willkür nur dann gegeben, wenn die Fehlerhaftigkeit des richterlichen Handelns ohne Weiteres feststellbar
und gravierend ist sowie auf unsachliche Erwägungen schließen lässt (vgl. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 14.08.2014
- X B 5/14, X B 6/14, X B 5/14, X B 6/14 -, Beschluss vom 27.09.1994 - VIII B 64-76/94 -; Senat, Beschluss vom 16.01.2013 - L 11 SF 251/12 AB -, Beschluss vom 30.03.2011 - L 11 SF 44/11 AB-, Beschluss vom 19.07.2010 -, L 11 SF 108/10 AB -, Beschluss vom 17.05.2010 - L 11 SF 102/10 AB -, Beschluss vom 25.11.2009 - L 11 AR 117/09 AB -). Auch das verfassungsrechtliche Willkürverbot enthält ein subjektives Moment. Willkürlich ist hiernach eine Maßnahme,
die unabhängig von einem Schuldvorwurf bei verständiger Würdigung der das
Grundgesetz beherrschenden Gedanken objektiv nicht mehr verständlich ist, eine offensichtlich einschlägige Norm nicht beachtet oder den
Inhalt einer Norm krass missbraucht, ohne eine Begründung zu geben, so dass sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden
Erwägungen beruht, die schlechthin unhaltbar sind (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2014 - 2 BvR 1820/14 -, Beschluss vom 17.11.2009 - 1 BvR 1964/09 -, Beschluss vom 24.06.2003 - 2 BvR 685/03 -, Beschluss vom 26.05.1993 -1 BvR 208/93 -). Hiernach beruht der Willkürbegriff auf einem objektiven Tatbestand, der ein subjektives Moment ("sachfremde Erwägungen")
indiziert.
Der Antragsteller hat zwar die objektiven Voraussetzungen behauptet. Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Bei dieser
Sachlage vermag sich der Senat jedenfalls im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht die Überzeugung davon zu verschaffen,
dass die dem Beigeladenen zu 1) erteilte Genehmigung objektiv nicht mehr verständlich ist. Demzufolge fehlte es an der Grundlage,
auf das subjektive Moment der Willkür ("sachfremde Erwägungen") schließen zu können. Weitere Sachaufklärung ist untunlich.
Eine umfangreiche und komplizierte Beweisaufnahme geht über die Anforderungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens hinaus
(hierzu Hommel, in: Peters/Sautter/Wolff,
SGG, 4. Auflage, 85. Lfg., 2008, §
86b Rdn. 32 m.w.N.). Die Beweislosigkeit geht zu Lasten des Antragstellers."
Diese Sachlage ist auf das vorliegende Verfahren zu übertragen und steht der Auffassung des Antragstellers entgegen.
cc) Soweit der Antragsteller schließlich meint, einen Anordnungsgrund aus einer "Rechtsvereitelung durch Zeitablauf" herleiten
zu können, trägt auch das seine Beschwerde nicht. Selbst wenn die Entscheidung des Antragsgegners rechtswidrig wäre, begründet
allein dies noch keinen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Voraussetzungen des §
86b Abs.
2 SGG müssen zusätzlich erfüllt sein.
dd) Auch aus § 19 Abs. 1 Satz 2 Ärzte-ZV lässt sich kein Anordnungsrund ableiten. Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass der Sonderbedarfanstellungsantrag weder Schutz
vor Veränderungen der aktuellen Bedarfslage noch vor solchen der aktuellen Bedarfsplanungsvorgaben bietet. Insofern mag dem
Antragsteller ggf. beigetreten werden können, wenn er darauf verweist, dass derartige Änderungen einen drohenden Nachteil
i.S.d. §
86 Abs.
1 Abs.
2 Satz 2
SGG darstellen. Mit dem Antragsteller kann das aber nur dann gelten, wenn das betreffende Verwaltungshandeln evident rechtswidrig
ist, da ansonsten jedes subjektiv als "missliebig" empfundene Verwaltungshandeln über eine einstweilige Anordnung aufgefangen
werden könnte. Offensichtlich rechtswidrig ist der Beschluss des Antragsgegners vom 10.01.2018 indessen nicht.
ee) Da auch im Übrigen wesentliche Nachteile i.S.d. §
86b Abs.
2 SGG nicht dargetan sind (dazu die rechtlichen Hinweise vom 01.02.2019), ist ein Anordnungsgrund insoweit nicht glaubhaft gemacht.
b) Hinsichtlich des Anordnungsanspruchs erweist sich der Beschluss vom 10.01.2018 als formell rechtmäßig (nachfolgend aa)).
Soweit es die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Anspruchs angeht, kann letztlich dahinstehen, ob der Beschluss vom
10.01.2018 dem vollauf genügt (nachfolgend bb)).
aa) Der Beschluss vom 10.01.2018 ist formell rechtmäßig. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Antragsteller gerügt, ihm
sei keine Akteneinsicht in die "Ermächtigungsakte" Dr. W gewährt worden; die Verletzung des § 25 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) sei ein unheilbarer Verfahrensfehler. Dem vermag der Senat nicht zu folgen. Der Anspruch auf Akteneinsicht bezieht sich
auf die das Verfahren betreffenden Akten (§ 25 Abs. 1 Satz 1 SGB X). Zum Begriff der Akten im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB X gehören sämtliche Daten, Informationen, Aufzeichnungen, elektronischen Dokumente, Röntgenbilder und sonstige Unterlagen in
Bezug auf ein bestimmtes Verfahren, unabhängig davon, wo und auf welche Art diese aufbewahrt werden, ob sie für die Behörde
selbst hergestellt oder diese die Unterlagen beigezogen hat. Diese müssen gegebenenfalls zum Zwecke der Akteneinsicht zusammengeführt
werden. Was dabei zu den das Verfahren betreffenden Akten rechnet, ist objektiv zu beurteilen und nicht vom Willen der Behörde
abhängig (Senat, Urteil vom 28.05.2008 - L 11 KA 16/08 -). Gegenstand der Akteneinsicht ist nur die das Verwaltungsverfahren betreffende Akte (Siefert in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Auflage, 2014, § 25 Rn. 13).
Das vom Antragsteller bezogene Ermächtigungsverfahren ist nach Beteiligten und Inhalt ein eigenständiges Verfahren. Als Konkurrent
mag der Antragsteller in jenem Verfahren einen Anspruch auf Akteneinsicht haben (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
30.11.2005 - L 10 KA 29/05 -). Eine dort rechtswidrig verweigerte Akteneinsicht kann den zu erteilenden Bescheid ggf. unheilbar infizieren. Indessen
sind jene Akten nicht die das vorliegende Verfahren betreffenden Akten. Insoweit hat der Antragsteller keinen Anspruch auf
Akteneinsicht, den der Antragsgegner verletzt haben könnte.
bb) Inwieweit der Beschluss vom 10.10.2018 auch materiell rechtmäßig ist, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren dahinstehen.
Selbst wenn der Beschluss rechtswidrig wäre, könnte dies dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen. Ein Anordnungsgrund ist
unter keinem denkbaren Gesichtspunkt gegeben.
Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen sich nicht isoliert gegenüber, vielmehr besteht zwischen ihnen eine funktionelle
Wechselbeziehung dergestalt, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere
des drohenden Eingriffs (Anordnungsgrund) zu verringern sind oder umgekehrt; dabei dürfen keine zu hohen Anforderungen an
die Glaubhaftmachung im Eilverfahren gestellt werden, die Anforderungen haben sich vielmehr am vom Antragsteller mit seinem
Begehren verfolgen Rechtsschutzziel zu orientieren (BVerfG, Beschluss vom 19.03.2004 - 1 BvR 131/04 -; Beschluss vom 29.07.2003 - 2 BvR 311/03 -; Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 27.03.2013 - L 11 KA 96/12 B ER -: Beschluss vom 27.02.2013 - L 11 KA 8/13 B ER -; Beschluss vom 07.01.2013 - L 11 KR 592/12 B ER -; Beschluss vom 21.05.2012 - L 11 KR 113/12 B ER -; Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER). Daraus folgt, dass sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund vermindern, wenn eine Klage in der Hauptsache offensichtlich
begründet wäre. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, dennoch kann auch in
diesem Fall nicht gänzlich auf das Bestehen eines Anordnungsgrundes verzichtet werden (Senat, Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 05.04.2012 - L 11 KA 85/11 B ER -; Frehse, a.a.O., § 86b Rn. 87, 93). Ist ein Anordnungsgrund nicht dargetan, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung
nach §
86b Abs.
2 SGG auch dann nicht in Betracht, wenn der Antragsteller im Hauptsacheverfahren voraussichtlich obsiegen wird (zur abweichenden
Rechtslage nach §
86b Abs.
1 SGG vgl. Senat, Beschluss vom 03.02.2010 - L 11 KA 80/09 ER -). Anderenfalls würden die den Anordnungsgrund bezeichnenden Tatbestandsmerkmale des §
86b Abs.
2 SGG ("vereitelt" bzw. "wesentlich erschwert" und "zur Abwendung wesentlicher Nachteile") gesetzwidrig hinweg interpretiert (Senat,
Beschluss vom 22.01.2018 - L 11 KA 82/16 B ER -; Beschluss vom 16.11.2015 - L 11 KA 42/15 B ER -; Beschluss vom 30.07.2015 - L 11 KR 303/15 B ER -; Beschluss vom 04.10.2011 - L 11 KA 50/11 B ER -; Beschluss vom 16.05.2011 - L 11 KA 132/10 B ER -).
Vor diesem Hintergrund gilt: Ob und inwieweit der Antragsgegner den in den Unterstützerschreiben teils drastisch geschilderten
Wartezeiten (hierzu u.a. Senat, Beschluss vom 10.11.2010 - L 11 KA 87/10 B ER -; Urteil vom 23.04.2008 - L 11 (10) KA 49/07 -) zutreffend unter Hinweis auf noch freie Kapazitäten entgegengetreten
ist, bleibt angesichts dessen, dass die Versorgungsrealität maßgebend ist, zweifelhaft. Offenbleiben kann auch, ob der Antragsgegner
hinlänglich beachtet hat, dass eine Sonderbedarfszulassung einer Ermächtigung grundsätzlich vorgeht (hierzu Senat, Urteil
vom 10.12.2018 - L 11 KA 47/08 -; Urteil vom 11.02.2009 - L 11 KA 98/08 -), wobei zu klären wäre, ob dies auch für eine Sonderbedarfsanstellung gilt.
3. Nach alldem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.
III.
Die Entscheidung über den Streitwert ergeht gesondert.
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§
177 SGG).