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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.06.2017 - 16 KR 711/15
Vergütung einer stationären Behandlung Versorgung von Patienten außerhalb des Versorgungsauftrags Beurteilung des Versorgungsauftrags Anwendung der jeweils gültigen Weiterbildungsordnung
1. Die Zahlungsverpflichtung einer Krankenkasse entsteht, unabhängig von einer Kostenzusage, unmittelbar mit der Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten, wenn die Versorgung in einen zugelassenen Krankenhaus erfolgt und im Sinne von § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB V erforderlich ist.
2. Eine Versorgung von Patienten außerhalb des Versorgungsauftrags, ohne dass ein Notfall vorliegt, ist nicht zu vergüten; außerhalb des Versorgungsauftrags kann ein Krankenhaus selbst dann keine Vergütung beanspruchen, wenn die Leistung ansonsten ordnungsgemäß erbracht worden ist.
3. Bei der Beurteilung des Versorgungsauftrags, der für die Feststellung des Erlösbudgets maßgeblich ist, hat die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung des Landes NRW grundsätzlich auch unter Geltung des Krankenhausplans 2001 des Landes NRW auf die Weiterbildungsordnung abgestellt, die in dem jeweils entscheidungserheblichen Vergütungszeitraum Geltung hatte.
Normenkette:
SGB V § 109 Abs. 4 S. 3
,
KHEntgG § 7 S. 1 Nr. 1
,
KHG § 17b
,
SGB V § 39 Abs. 1 S. 2
,
KHEntgG § 8 Abs. 1 S. 3
Vorinstanzen: SG Düsseldorf 08.10.2015 S 8 KR 1199/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 08.10.2015 geändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 7.412,97 EUR nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 24.12.2012 zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.412,97 EUR festgesetzt.

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