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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.09.2014 - 17 U 632/11
Anerkennung der Berufskrankheit Nr. 5101 Haftungsbegründende Kausalität Aufgabe der zur Schädigung führenden Tätigkeit
1. Mit der Aufnahme einer Krankheit in die Liste der BKen wird nur die mögliche Ursächlichkeit einer beruflichen Schädigung generell anerkannt und die Erkrankung als solche für entschädigungswürdig befunden.
2. Im Einzelfall setzt die Feststellung einer BK voraus, dass der Betroffene im Rahmen einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit schädigenden Einwirkungen im Sinne der BK ausgesetzt war, die geeignet sind, einen entsprechenden Gesundheitsschaden zu bewirken, und die Einwirkungen müssen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität).
3. Der Zwang zur Unterlassung aller gefährdenden Tätigkeiten setzt regelmäßig voraus, dass die Tätigkeit, die zu der Erkrankung geführt hat, aus arbeitsmedizinischen Gründen nicht mehr ausgeübt werden soll und dass der Versicherte die schädigende Tätigkeit und solche Tätigkeiten, die für die Entstehung, die Verschlimmerung oder das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich sein können, tatsächlich aufgegeben hat und unterlässt bzw. nicht (wieder) aufnimmt.
Normenkette: , , ,
SGB VII § 9 Abs. 1
, , ,
BKV Nr. 5101
Vorinstanzen: SG Köln 22.09.2011 S 16 U 45/09
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichtes Köln vom 22.09.2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

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