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LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.06.2014 - 20 SO 388/13
Prüfung der Notwendigkeit einer Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ oder eines behindertengerecht umbaufähigen KFZ als Eingliederungshilfe zur Befriedigung des Mobilitätsbedürfnisses einer jungen schwerstbehinderten Frau Sinn und Zweck der Eingliederungshilfe
1. Bei der Integration behinderter Menschen in die Gesellschaft müssen gesellschaftliche Kontakte in ausreichendem Maße gewährleistet werden. Vergleichsmaßstab sind dabei gleichaltrige, nicht behinderte und nicht sozialhilfebedürftige Personen. Behinderte Menschen müssen sich grundsätzlich nicht mit der Eingliederung in ihr häusliches Umfeld begnügen.
2. Die Notwendigkeit einer begehrten Hilfe richtet sich allein nach den angemessenen Wünschen des behinderten Menschen mit Blick auf die Ziele der Eingliederungshilfe (individueller und personenzentrierter Maßstab) und nicht nach einer am Leitbild der Teilhabe am Arbeitsleben orientierten Nutzungsintensität. Als Korrektiv gegenüber ausufernden Wünschen des Betroffenen dient hier die Notwendigkeit der Angemessenheit der Wünsche im Hinblick auf eine Eingliederung in die Gesellschaft entsprechend den im Einzelfall bestehenden Möglichkeiten und verständigen Teilhabebedürfnissen.
3. Im Falle einer Prüfung der Notwendigkeit einer begehrten Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten KFZ kommt es auf eine Prognose an, welche Eingliederungsziele mit der begehrten Beihilfe für die Anschaffung eines KFZ verfolgt werden und ob die begehrte Eingliederungsmaßnahme für die Verfolgung dieser Ziele geeignet und erforderlich ist.
Normenkette:
SGB XII § 53 Abs. 1 S. 1
,
SGB XII § 54 Abs. 1
, ,
Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) v. 27.05.1964 § 8
, ,
Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) v. 27.05.1964 § 9 Abs. 1 Nr. 11
,
Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) v. 27.05.1964 § 9 Abs. 2
,
SGB XII § 19 Abs. 3
,
SGB XII § 10 Abs. 1 Nr. 2
,
SGB IX § 4 Abs. 1
,
SGB XII § 9 Abs. 2
Vorinstanzen: SG Köln 03.07.2013 S 10 SO 394/12
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird der Tenor des Urteils des Sozialgerichts Köln vom 03.07.2013 neu gefasst. Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 25.01.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22.08.2012 verurteilt, der Klägerin eine Beihilfe zur Beschaffung eines behindertengerechten Kraftfahrzeuges oder eines behindertengerecht umbaufähigen Kraftfahrzeuges in Höhe bis zu 9.000,00 EUR zu bewilligen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Berufungsverfahren zur Gänze, für das erstinstanzliche Verfahren zu zwei Dritteln. Die Revision wird nicht zugelassen.

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