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LSG Sachsen, Urteil vom 11.09.2014 - 3 AS 799/12
Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende; Erstattung von Lohn- und Sachkostenzuschüssen; Keine Gesamtabrechnung innerhalb der Ausschlußfrist für die Gesamtabrechnung; Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Reicht der Maßnahmeträger die zur Schlussabrechnung vorzulegenden Unterlagen verspätet ein, kann die Verwaltung nach § 326 SGB III erbrachte Leistungen zurückverlangen - unabhängig davon, ob die geförderte Maßnahme an sich materiell rechtmäßig war und tatsächlich abgewickelt wurde.
Normenkette: ,
SGB II § 16 Abs. 1 S. 1
,
SGB II § 16d S. 1
,
SGB III § 326 Abs. 1 S. 1
,
SGB III § 326 Abs. 2
,
SGB X § 27 Abs. 1 S. 1
,
SGB X § 27 Abs. 1
,
SGB X § 27 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Leipzig 13.07.2012 S 17 AS 2145/11
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 13. Juli 2012 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.

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