Feststellung weiterer Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz der ehemaligen
DDR
Keine Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen durch die Tätigkeit eines "Hochschulingenieurs" als Hauptbuchhalter eines volkseigenen
Betriebes
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten, die Beschäftigungszeiten
des Klägers vom 17. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz festzustellen.
Der 1949 geborene Kläger absolvierte von September 1969 bis August 1973 an der Technischen Hochschule Z ... ein Hochschulstudium
in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie, Spezialisierungsrichtung: Produktionsplanung" und erhielt
aufgrund erfolgreichen Abschlusses dieses Studiums mit Zeugnis vom 3. Mai 1973 die Berechtigung verliehen, die Berufsbezeichnung
"Hochschulingenieur" zu führen und mit Urkunde vom 18. Oktober 1973 den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen. Im
Zeitraum von September 1974 bis Juli 1976 nahm der Kläger - berufsbegleitend - an einem postgradualem Studium an der Y ...-Universität
X ... teil und schloss dieses postgraduale Studium mit dem Fachabschluss zum "Fachökonom für Rechnungsführung und Statistik"
ab; mit Urkunde vom 31. Juli 1976 wurde ihm das Recht erteilt, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachökonom für Rechnungsführung
und Statistik" zu führen. Er war vom 17. September 1973 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) zunächst als Abteilungsleiter,
ab 1. Januar 1974 als stellvertretender Hauptbuchhalter und ab 1. Juli 1977 als Hauptbuchhalter im volkseigenen Betrieb (VEB)
Drehmaschinenwerk X ... beschäftigt. Er war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem
der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Seinen im Jahr 2004 gestellten Antrag auf Überführung von Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11. Januar 2005 mit der Begründung ab, er habe am 30. Juni 1990 keine ingenieurtechnische
Beschäftigung, die seiner Berufsbezeichnung entspreche, ausgeübt.
Einen ersten Überprüfungsantrag vom 21. September 2010 lehnte die Beklagte erneut mit Bescheid vom 13. Mai 2011 mit der Begründung
ab, er habe keine ingenieurtechnische Beschäftigung, die seiner Berufsbezeichnung entspreche, ausgeübt.
Seinen erneuten Überprüfungsantrag vom 16. September 2014 auf Feststellung der Zeiten vom 17. September 1973 bis 30. Juni
1990 als Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz lehnte die Beklagte abermals mit
Bescheid vom 30. September 2014 und bestätigendem Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 ab. Die sachliche Voraussetzung
einer fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei am 30. Juni 1990 nicht erfüllt gewesen, da er als Hauptbuchhalter nicht
ingenieurtechnisch, und damit im Ergebnis berufsfremd, beschäftigt gewesen sei.
Die hiergegen am 27. Januar 2015 erhobene Klage hat das Sozialgericht Leipzig mit Urteil nach mündlicher Verhandlung vom 15.
August 2018 abgewiesen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Feststellung fingierter Zusatzversorgungsanwartschaften, da er
weder über eine Urkunde, noch über eine tatsächliche nachträgliche Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem verfüge. Der
Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft sei nicht zu folgen, da die Gründe des BSG nicht überzeugen würden.
Gegen das am 1. Oktober 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18. Oktober 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Das Urteil des Sozialgerichts widerspräche der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BSG zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Der Kläger erfülle sämtliche Voraussetzungen für die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Er habe den Abschluss als Diplomingenieur
erworben, habe entsprechend seiner Berufsbezeichnung als Hauptbuchhalter gearbeitet und sei in einem volkseigenen Produktionsbetrieb
tätig gewesen. Der Kläger habe bereits im Studium Kenntnisse in der Spezialisierungsrichtung Produktionsplanung erworben.
Die sachliche Voraussetzung läge vor, weil der Kläger gemäß dem vorgelegten Studienbuch auch in den Fächern sozialistische
Betriebswirtschaftslehre, Qualitätssicherung, Kybernetik für Ökonomen, Arbeitswissenschaften und sozialistische Wirtschaftsorganisation
ausgebildet worden sei. Er habe Vorlesungen und Seminare in den Gebieten Fertigungsprozessgestaltung, technologische Betriebsprojektierung,
Operationsforschung, Automatisierung der Fertigungsmittel, Automatisierung technischer Prozesse, Organisation der Produktion,
Rechnungsführung und Statistik, innerbetrieblicher Transport sowie Arbeitswissenschaften besucht. In der Hauptprüfung zum
Hochschulingenieur habe er unter anderem auf dem Gebiet der sozialistischen Betriebswirtschaft und darüber hinaus auch im
Hauptseminar sozialistische Betriebswirtschaft eine Prüfung abgelegt. Die Sektion der Technischen Hochschule an der der Kläger
seine Prüfung abgelegt habe, sei die Sektion der Wirtschaftswissenschaften gewesen. Er habe also nachweislich keine rein technische,
sondern in großem Umfang auch eine wirtschaftswissenschaftliche Ausbildung durchlaufen. Als Hauptbuchhalter habe er gemäß
der Hauptbuchhalterverordnung für die Optimierung des Produktionsprozesses persönliche Verantwortung getragen. Er habe eine
ordnungs- und wahrheitsgemäße Abrechnung des Reproduktionsprozesses mithilfe von Rechnungsführung und Statistik zu gewährleisten
gehabt. Besondere Schwerpunkte seiner Tätigkeit seien dabei die Leistung-, Finanz- und Kostenrechnung gewesen. Nach dem heutigen
Sprachgebrauch sei der Hauptbuchhalter mehr ein Controller, denn ein reiner Buchhalter gewesen. Der Hauptbuchhalter habe in
seiner Arbeit bewährte Methoden des sozialistischen Wettbewerbs und der sozialistischen Betriebswirtschaft zu nutzen und seine
Anwendung aktiv zu unterstützen gehabt. Diese Methoden habe er in seinem Studium an der Technischen Hochschule Z ... erlernt.
Für die vom Kläger wahrgenommenen Aufgaben eines Hauptbuchhalters seien also technische und auch ökonomische Kenntnisse erforderlich
gewesen. Diese habe er sich im Rahmen seines Studiums zum Diplomingenieur erworben. Er habe keine berufsfremden buchhalterischen
Aufgaben (wie zum Beispiel die Lohnabrechnung) wahrgenommen.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. August 2018 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Überprüfungsablehnungsbescheides
vom 30. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015, zu verurteilen, den Bescheid vom 11.
Januar 2005 zurückzunehmen und die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 17. September 1973 bis 30. Juni 1990 als Zeiten der
Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen tatsächlich erzielten
Arbeitsentgelte festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung, für zutreffend. Sie folge vielmehr der Rechtsprechung
des BSG zur fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft. Ein anderes Ergebnis folge daraus jedoch nicht, da der Kläger die sachliche
Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft nicht erfüllt habe.
Das Gericht hat berufskundliche Informationen zum DDR-Diplomingenieur der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden
Industrie" beigezogen.
Mit gerichtlichen Schreiben vom 2. Mai 2019 wurden die Beteiligten jeweils zur beabsichtigen Zurückweisung der Berufung durch
Urteilsbeschluss angehört und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht konnte die Berufung nach §
153 Abs.
4 Satz 1 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG) durch Beschluss zurückweisen, weil das Sozialgericht durch Urteil entschieden hat, das Gericht die Berufung einstimmig für
unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten wurden zu dieser Vorgehensweise mit
gerichtlichen Schreiben vom 2. Mai 2019 jeweils zuvor gehört (§
153 Abs.
4 Satz 2
SGG) und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme (§
62 SGG).
Die Berufung des Klägers ist unbegründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage im Ergebnis, nicht jedoch in der Begründung,
zu Recht mit Urteil vom 15. August 2018 abgewiesen hat. Der Überprüfungsablehnungsbescheid der Beklagten vom 30. September
2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten
(§
54 Abs.
2 Satz 1
SGG). Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Ablehnungsbescheides vom 11. Januar
2005 die von ihm geltend gemachten Beschäftigungszeiten vom 17. September 1973 bis 30. Juni 1990 und die in diesen Zeiträumen
erzielten Arbeitsentgelte feststellt, weil er in diesem Zeitraum nicht dem Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz
(fiktiv) zugehörig war.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt
oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu
Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar
geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für
die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 11. Januar 2005 ist nicht rechtswidrig. Die vom Kläger geltend
gemachten Beschäftigungszeiten vom 17. September 1973 bis 30. Juni 1990 können dem Zusatzversorgungssystem der technischen
Intelligenz nicht zugeordnet werden, weil eine fingierte Versorgungsanwartschaft nicht bestand. Er war nicht Inhaber einer
fingierten Zusatzversorgungsanwartschaft im Sinne der vom BSG in ständiger Rechtsprechung vorgenommenen erweiternden verfassungskonformen Auslegung des § 1 Abs. 1 AAÜG (vgl. dazu: BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 31/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 2 S. 14; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 34/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 3 S. 20; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 10/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 5 S. 33; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 41/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 6 S. 40; BSG, Urteil vom 9. April 2002 - B 4 RA 3/02 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 7 S. 60; BSG, Urteil vom 10. April 2002 - B 4 RA 18/01 R - SozR 3-8570 § 1 AAÜG Nr. 8 S. 74; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 6/09 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22-36; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 9/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 10/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31; BSG, Urteil vom 15. Juni 2010 - B 5 RS 17/09 R- JURIS-Dokument, RdNr. 15-31), weil er am 30. Juni 1990 keinen Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage gehabt hätte.
Dem Kläger stand am 30. Juni 1990 kein Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage zu. Er erfüllte nämlich nicht die sachliche
Voraussetzung für eine fingierte Zusatzversorgungsanwartschaft.
Im Hinblick auf die sachliche Voraussetzung einer fiktiven Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung entsprechend der
maßgebenden Sachlage am 30. Juni 1990 nach der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz
in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: VO-AVItech) vom 17. August 1950 (DDR-GBl. I 1950, Nr.
93, S. 844) kommt es nach der Rechtsprechung des BSG darauf an, ob ein Ingenieur seiner Berufsausbildung entsprechend im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich oder
aber berufsfremd eingesetzt war (so zuletzt zusammenfassend: BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24). Mit der sachlichen Voraussetzung einer fingierten Versorgungsanwartschaft soll eine Einschränkung
der Einbeziehung in die zusätzliche Altersversorgung nämlich in den Fällen erreicht werden, in denen Versicherte mit förmlichem
Berufsabschluss im Sinne des § 1 Abs. 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben (nachfolgend: 2. DB) vom 24. Mai 1951
(DDR-GBl. I 1951, Nr. 62, S. 487) in einem Produktionsbetrieb der Industrie oder des Bauwesens oder in einem diesen gleichgestellten
Betrieb "fachfremd" eingesetzt waren (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Dabei geht das BSG - entgegen einer gelegentlich in der Literatur vertretenen Ansicht (vgl. dazu ausdrücklich: Lindner, rv 2011, 101, 103) -
nicht von einer großzügigen Betrachtungsweise aus. Es entspricht nicht dieser Rechtsprechung, dass zur Erfüllung der sachlichen
Voraussetzung ausreichen würde, eine Tätigkeit verrichtet zu haben, die üblicherweise dem Qualifikationsniveau von Fach- und
Hochschulabsolventen entspricht, weil die fiktive Einbeziehung in den Anwendungsbereich der AVItech keine Belohnung oder Honorierung
für Tätigkeiten darstellt, die von qualifizierten Mitarbeitern in qualifizierter Position, gleich welcher Art, verrichtet
wurde.
Ebenso wenig entspricht es der höchstrichterlichen Rechtsprechung wenn gelegentlich behauptet wird (vgl. dazu inzident: Lindner,
rv 2011, 101, 102), das BSG habe die sachliche Voraussetzung für Tätigkeiten, die dem leitungs- und produktionssichernden Bereich zuzuordnen seien, als
erfüllt angesehen. Ausgehend davon, dass in den Betrieben der DDR die Arbeitsbereiche durch die Anordnung über die Einführung
der Rahmenrichtlinie für die neue Gliederung der Beschäftigten der Industrie und des Bauwesens vom 10. Dezember 1974 (DDR-GBl.
I 1975, Nr. 1, S. 1) fest definiert waren, hat das BSG lediglich hervorgehoben, dass aus der Anordnung über die Einführung der Rahmenrichtlinie nicht geschlossen werden kann, eine
dem Beruf des Ingenieurs entsprechende Tätigkeit sei nur ausgeübt worden, wenn der Betreffende in den Arbeitsbereichen "Produktionsdurchführung",
"Produktionshilfe" und "Produktionsvorbereitung" eingesetzt war (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Es hat - daran anknüpfend - außerdem lediglich weiterhin ausgeführt, dass auch Tätigkeiten
in leitungs- und produktionssichernden Bereichen, bei Beschaffung und Absatz sowie bei der Betriebssicherheit der Qualifikation
eines der in § 1 Abs. 1 der 2. DB genannten Berufe entsprechen "kann" (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 43). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich aber weder pauschal danach, in welchem Bereich ein Ingenieur
eingesetzt war, noch pauschal danach, ob eine vermeintlich großzügige Betrachtungsweise geboten sei, sondern ausschließlich
danach, ob der Versicherte - von der erworbenen Berufsbezeichnung im Sinne der 2. DB ausgehend - im Schwerpunkt eine dieser
Berufsbezeichnung und einem durch die Ausbildung und die im Ausbildungsberuf typischerweise gewonnenen Erfahrungen geprägten
Berufsbild entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 25; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 22). Setzt die Wahrnehmung der konkreten Arbeitsaufgabe solche beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten
voraus, wie sie bei dem Studium bzw. der Ausbildung zu einem Beruf im Sinne des § 1 Abs. 1 der 2. DB erworben werden, ist
die sachliche Voraussetzung regelmäßig erfüllt; während sie bei einem im Wesentlichen berufsfremdem Einsatz regelmäßig nicht
erfüllt ist (BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 44 mit Verweis auf: BSG, Urteil vom 7. September 2006 - B 4 RA 47/05 R - SozR 4-8570 § 1 AAÜG Nr. 12, S. 60, S. 63, RdNr. 19 und BSG, Urteil vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 117/00 R - SozR 3-8570 § 5 AAÜG Nr. 6 S. 30, S. 41; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 20; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). So hatte das BSG bereits in dem Urteil vom 31. März 2004 (- B 4 RA 31/03 R - JURIS-Dokument, RdNr. 9) unter Bezugnahme auf die "Präambel" der VO-AVItech und den in § 1 Abs. 1 der 2. DB aufgeführten
Personenkreis dargelegt, dass Ingenieure die sachliche Voraussetzung für eine Einbeziehung nur dann erfüllten, wenn entsprechend
ihrem Berufsbild der Schwerpunkt ihrer Tätigkeiten im produktionsbezogenen ingenieurtechnischen Bereich lag, diese Tätigkeiten
somit die Aufgabenerfüllung geprägt hatten. Lag der Schwerpunkt dagegen in anderen Bereichen, z.B. im wirtschaftlichen bzw.
kaufmännischen Bereich, waren die Ingenieure nicht schwerpunktmäßig (= überwiegend) entsprechend ihrem Berufsbild tätig; im
Ergebnis waren sie in einem solchen Fall berufsfremd eingesetzt (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 18; BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 RS 7/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 24; BSG, Urteil vom 9. Oktober 2012 - B 5 RS 9/11 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19; BSG, Urteil vom 20. März 2013 - B 5 RS 3/12 R - JURIS-Dokument, RdNr. 21). Entscheidend ist daher ausschließlich, ob der Ingenieur im Wesentlichen eine seiner Berufsbezeichnung
entsprechende Tätigkeit ausgeübt hat (BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 2/07 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19).
Dies trifft im Fall des Klägers, der am 30. Juni 1990 als Hauptbuchhalter beschäftigt war (vgl. Eintragungen im Ausweis des
Klägers für Arbeit und Sozialversicherung sowie Berufungsurkunde des Generaldirektors vom 17. Juni 1977) und der in der Zeit
von September 1969 bis August 1973 ein Hochschulstudium in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie
(Spezialisierungsrichtung: Produktionsplanung)" an der Technischen Hochschule Z ... absolvierte (vgl. Hochschulzeugnis vom
3. Mai 1973) und durch den erfolgreichen Abschluss dieses Hochschulstudiums die Berufsbezeichnung "Hochschulingenieur" (vgl.
Hochschulzeugnis vom 3. Mai 1973) und den akademischen Grad "Diplomingenieur" verliehen erhielt (vgl. Ingenieururkunde vom
18. Oktober 1973), nicht zu. Denn der Vergleich der vom Kläger als Hauptbuchhalter verrichteten Tätigkeiten mit den im Hochschulstudium
erworbenen Kenntnissen und Fertigkeiten zeigt, dass beide Bereiche keine überwiegende Schnittmenge aufweisen:
Die tatsächlich vom Kläger als Hauptbuchhalter verrichteten bzw. zu verrichtenden Arbeitsaufgaben ergeben sich aus der "Verordnung
über die gesellschaftliche Verantwortung, die Vollmachten und Pflichten des Hauptbuchhalters in den volkseigenen Kombinaten
und volkseigenen Betrieben - Hauptbuchhalterverordnung -" vom 7. Juni 1979 (DDR-GBl. I 1979, Nr. 18, S. 156). Danach war der
Hauptbuchhalter der Direktor für Rechnungsführung und Finanzkontrolle (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung), hatte
in erster Linie von der Verwirklichung gesamtgesellschaftlicher Interessen des Staates auszugehen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung),
war verpflichtet, die Kontrollen über die Einhaltung der staatlichen Plan- und Finanzdisziplin, der Ordnung bei der Verwaltung
und Mehrung des Volkseigentums sowie über die Einhaltung der sozialistischen Gesetzmäßigkeit konsequent wahrzunehmen (§ 3
Abs. 1 Satz 3 der Hauptbuchhalterverordnung) und hatte auf der Grundlage einer exakten Abrechnung des Planes sowie durch Analysen
und aussagefähige Kontrollergebnisse dazu beizutragen, Entscheidungen des General- bzw. Betriebsdirektors zur Erhöhung der
Effektivität des Reproduktionsprozesses bei der Ausarbeitung und Durchführung der Pläne sowie zur Durchsetzung der sozialistischen
Gesetzlichkeit und der Ordnung bei der Verwaltung und Mehrung des Volkseigentums vorzubereiten (§ 3 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Er war weiterhin für die Verwirklichung der Rechtsvorschriften über Rechnungsführung und Statistik verantwortlich (§ 4 Abs.
1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung), hatte eine ordnungs- und wahrheitsgemäße Abrechnung des Reproduktionsprozesses mit
Hilfe von Rechnungsführung und Statistik zu gewährleisten (§ 4 Abs. 1 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung), wobei besondere
Schwerpunkte die Leistungs-, Finanz- und Kostenrechnung waren (§ 4 Abs. 1 Satz 3 der Hauptbuchhalterverordnung) und unterstützte
den General- bzw. Betriebsdirektor bei der umfassenden Information der Werktätigen über den Stand der Planerfüllung und über
die Aufgaben und Ergebnisse bei der ständigen Verbesserung des Verhältnisses von Aufwand und Ergebnis unter Nutzung der Ergebnisse
der Abrechnung des Reproduktionsprozesses (§ 4 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung). Der Hauptbuchhalter trug die Verantwortung
für die Aufstellung der Jahresbilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung (§ 4 Abs. 4 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung)
und bestätigte durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Jahresbilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der aus der
Rechnungsführung und Statistik entwickelten staatlichen Berichterstattungen (§ 4 Abs. 4 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Er war im Auftrag der Regierung der DDR und im Auftrag des General- bzw. Betriebsdirektors verantwortlich für die Kontrolle
einer hohen Effektivität des Kreislaufs und Umschlags der Fonds auf der Grundlage des Planes (§ 5 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung).
Davon ausgehend hatte der Hauptbuchhalter zu analysieren und zu kontrollieren: - die Sicherung eines hohen ökonomischen Nutzeffektes
bei der Planung und Verwendung der Mittel für die Realisierung wissenschaftlich-technischer Aufgaben, - die Gewährleistung
einer hohen Materialökonomie und rationellen Bestandswirtschaft, insbesondere durch Anwendung progressiver Materialverbrauchs-
und Bestandsnormen, sowie die ordnungsgemäße Durchführung und Auswertung von Inventuren auf der Grundlage der dafür geltenden
Rechtsvorschriften, - die Einhaltung der staatlichen Planauflagen, die Einbeziehung aller Leistungs- und Effektivitätsreserven
in den Plan sowie ihre vollständige Differenzierung auf die Betriebe und Verantwortungsbereiche, - die Inanspruchnahme des
geplanten Lohnfonds, - die Senkung der Kosten, insbesondere für Rohstoffe, Material und Energie auf der Grundlage von fortgeschrittenen
Verbrauchsnormen, - die Erhöhung des Exportes und seiner Rentabilität, den rationellen Umgang mit Importen und Valutamitteln,
- die Einhaltung der für die Anwendung der volkswirtschaftlichen Rechnungsführung erlassenen Rechtsvorschriften, insbesondere
über die Bildung und Verwendung finanzieller Fonds für die Grundlage des Planes, die vollständige und rechtzeitige Erfüllung
der Verpflichtungen gegenüber dem Staat, sowie die Inanspruchnahme staatlicher Mittel entsprechend den Rechtsvorschriften,
- die Entwicklung der planmäßigen Rentabilität, die ständige Gewährleistung der Liquidität und Einhaltung der in Kreditverträgen
vereinbarten Bedingungen, - die ordnungsgemäße Preisprüfung durch die dafür Verantwortlichen (§ 5 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Der Hauptbuchhalter trug die Verantwortung dafür, dass die in der Zahlungsordnung der volkseigenen Wirtschaft (DDR-GBl. I
1976, Nr. 25, S. 349) festgelegten Anforderungen für Plandisziplin, Ordnung, Sicherheit und sozialistische Sparsamkeit beim
Umgang mit finanziellen Mitteln eingehalten wurden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung). Er - hatte durch Analysen
und Kontrollen dazu beizutragen, dass alle geplanten Investitionen mit hoher volkswirtschaftlicher Effektivität wirksam wurden
(§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung), - trug die persönliche Verantwortung für eine strenge Kontrolle darüber,
dass finanzielle Mittel nur für geplante Investitionen, deren Vorbereitung ordnungsgemäß mit einer Grundsatzentscheidung abgeschlossen
war, und nur im Rahmen des bestätigten Aufwandes eingesetzt wurden (§ 6 Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung), - hatte durch
die Kontrolle der Vorbereitungsunterlagen für wichtige Investitionen auf ein günstiges Verhältnis von Aufwand und Nutzen einzuwirken
(§ 6 Abs. 3 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung), - war verpflichtet, darauf Einfluss zu nehmen, dass die Grundsatzentscheidung
nur getroffen wird, wenn durch eine exakte Aufwand-Nutzenrechnung eine hohe Effektivität der Investition nachgewiesen wurde
(§ 6 Abs. 3 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung), - kontrollierte die Anwendung der Nutzenrechnung für Investitionen und
nahm darauf Einfluss, dass der bestätigte ökonomische Nutzen vollständig in den Jahresplan aufgenommen wurde (§ 6 Abs. 4 der
Hauptbuchhalterverordnung), - erarbeitete selbständig, regelmäßig und unabhängig von der Analysetätigkeit anderer Leiter Analysen
über die ökonomische Entwicklung des volkseigenen Kombinates bzw. Betriebes mit Entscheidungsvorschlägen für den General-
bzw. Betriebsdirektor zur Sicherung hoher Planziele, zur Erfüllung und gezielten Übererfüllung der Pläne sowie zur ständigen
Gewährleistung von Ordnung und Disziplin in der Wirtschaftstätigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung), -
nahm im Ergebnis seiner Kontrolltätigkeit durch seine Vorschläge aktiven Einfluss auf die Erhöhung der Finanzdisziplin, die
Verwirklichung des Prinzips sozialistischer Sparsamkeit, die Nutzung von Reserven und die Verhinderung von Verlusten (§ 7
Abs. 2 der Hauptbuchhalterverordnung), - war bevollmächtigt, bei festgestellten Verstößen gegen die sozialistische Gesetzlichkeit
auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Rechnungsführung dem zuständigen Leiter Auflagen zu erteilen (§ 7 Abs. 3 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung),
- kontrollierte in vom General- bzw. Betriebsdirektor festzulegenden Zeitabständen, mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren,
in den Betrieben die Ordnungsmäßigkeit der Abrechnungen, der Verwaltung und Nutzung des Volkseigentums und legte dem General-
bzw. Betriebsdirektor eine Einschätzung der Wirksamkeit der innerbetrieblichen Kontroll- und Analysetätigkeit vor (§ 8 Abs.
2 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung), - prüfte und bestätigte im Auftrag des Ministers der Finanzen die Ordnungsmäßigkeit
der Jahresbilanzen sowie der Gewinn- und Verlustrechnungen der Betriebe des volkseigenen Kombinates (§ 8 Abs. 3 der Hauptbuchhalterverordnung),
- arbeitete eng mit der Staatlichen Finanzrevision und der zuständigen Bankfiliale zusammen (§ 10 Abs. 2 Satz 1 der Hauptbuchhalterverordnung)
und - hatte die Arbeit der gesellschaftlichen Kontrollorgane, insbesondere der Organe der Arbeiter-und-Bauern-Inspektion,
zu unterstützen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 der Hauptbuchhalterverordnung).
Sowohl die Ausbildungsziele und -inhalte, als auch die daraus resultierenden späteren Einsatzmöglichkeiten des Diplomingenieurstudiums
des Klägers in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie", selbst in der Spezialisierungsrichtung:
Produktionsplanung, wie sie sich aus dem vom Gericht im Berufungsverfahren beigezogenen Auszug aus dem Kompendium "Hochschulberufe
der ehemaligen DDR - Band 1 - Naturwissenschaften und Technik sowie Gesundheitswesen", auf Seite 74-75 zum Berufsbild des
Diplomingenieurs in der Fachrichtung Technologie der metallverarbeitenden Industrie ergeben, zeigen, dass das Studium die
technologischen und technischen Grundlagen zur Verrichtung eines ingenieurtechnischen Berufes vermittelte und nicht die Befähigung
zur Ausübung von kaufmännischen, buchhalterischen und bilanzierungsrechtlichen Tätigkeiten in betriebs- oder verwaltungsorganisatorischen
Bereichen verlieh. Ausbildungsinhalte und Ausbildungsziele des Ingenieurstudiums des Klägers waren, ausweislich des vorbezeichneten
Kompendiums sowie des Hochschulzeugnisses des Klägers vom 3. Mai 1973, die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Fähigkeiten
in folgenden Bereichen: - in der Grundlagenausbildung in den Fächern: &61607; Mathematik, &61607; elektronische Datenverarbeitung,
&61607; Physik, &61607; Kybernetik &61607; technische Mechanik, &61607; Thermodynamik, &61607; Werkstoffkunde, &61607; Grundlagen
der Elektrotechnik, &61607; Maschinenmesstechnik, &61607; Fertigungslehre, &61607; darstellende Geometrie, &61607; Konstruktionslehre
und &61607; Maschinenelemente, - in der fachrichtungsspezifischen Ausbildung in den Fächern: &61607; sozialistische Betriebswirtschaft,
&61607; Arbeitswissenschaft, &61607; Mathematik, &61607; elektronische Datenverarbeitung, &61607; Umformtechnik / Zerteiltechnik,
&61607; Abspantechnik / Abtragtechnik, &61607; Fertigungsprozessgestaltung, &61607; Betriebsprojektierung, &61607; Instandhaltung,
&61607; Standardisierung, &61607; Versuchsfeld, &61607; Fertigungsmesstechnik und &61607; Grundlagen der Antriebstechnik.
Das Ziel der Hochschulausbildung in der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden Industrie" war daher ein hauptsächlich
in technischen und technologischen Fächern ausgebildeter Absolvent, dem Beschäftigungsmöglichkeiten als - Fertigungsmittelkonstrukteur,
- Fertigungsmittelingenieur, - Betriebsmittelplaner, - Betriebsmittelkonstrukteur, - Betriebsmittelingenieur, - Betriebsmittelprojekteur,
- Konstrukteur für Betriebsmittel, - Vorrichtungskonstrukteur, - Werkzeugbauingenieur, - Werkzeugkonstrukteur, - Gruppenleiter
/ Leiter in der Betriebsmittelkonstruktion, - CAD-Konstrukteur oder - Fachkraft Automatisierungstechnik offen standen. Das
Hochschulstudium mit seiner ingenieurtechnischen Ausrichtung befähigte damit von seinen Ausbildungszielen und -inhalten her
nicht zum Einsatz in betriebswirtschaftlichen, ökonomischen oder verwaltungsorganisatorischen Bereichen. Soweit der Kläger
im Berufungsverfahren darauf abstellt, ihm sei während seines Studiums Unterricht in den Fächern Fertigungsprozessgestaltung,
technologische Betriebsprojektierung, Operationsforschung, Automatisierung der Fertigungsmittel, Automatisierung technischer
Prozesse, Organisation der Produktion und innerbetrieblicher Transport erteilt worden, ist darauf hinzuweisen, dass es sich
hierbei nicht um ökonomische sondern um technische Unterrichtsfächer handelte. Soweit er darüber hinaus ausführt, er habe
aufgrund seines Studiums ausweislich seines Hochschulzeugnisses vom 3. Mai 1973 sowie ausweislich des vorgelegten Studienbuches
Kenntnisse in den Fächern sozialistische Betriebswirtschaft (Organisation und Planung, Rechnungsführung und Statistik, Betriebsanalyse),
sozialistische Arbeitswissenschaften (Arbeitsstudium, Arbeitsgestaltung, Arbeitsnormung) und ökonomische Kybernetik erlangt
sowie in den Fächern sozialistische Betriebswirtschaft Seminare belegt und Prüfungen abgelegt, ist darauf hinzuweisen, dass
diese Studienteile nicht belegen, das Hochschulstudium sei überwiegend oder im Wesentlichen - worauf es allerdings ausschließlich
ankommt - ökonomisch ausgerichtet gewesen. Nichts anderes gilt für den Einwand des Klägers, die Sektion der Technischen Hochschule,
an der der Kläger seine Prüfung abgelegt habe, sei die Sektion der Wirtschaftswissenschaften gewesen. Weder minimale Studienteile
noch der Sektionsname der Fakultät sind geeignet, ein technologisch ausgerichtetes Hochschulstudium zu einem im Schwerpunkt
ökonomischen ausgerichteten umzufunktionieren. Denn die im Studium erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten und die benannten
Einsatzmöglichkeiten spiegeln sich in den vom Kläger konkret verrichteten Aufgaben als Hauptbuchhalter lediglich im Ansatz
nicht jedoch überwiegend wider. Die in der Hauptbuchhalterverordnung festgelegten und vom Kläger tatsächlich verrichteten
Aufgaben beinhalteten ausschließlich kaufmännische, buchhalterische und betriebswirtschaftliche Tätigkeiten überwiegend in
Form des Erstellens von Bilanzen, Finanzplänen, Kosten-Nutzen-Analysen, Inventurstatistiken und Sparplänen. Diese konkreten
Arbeitsaufgaben belegen, dass es sich insgesamt überwiegend um eine bilanzierende, also betriebswirtschaftliche, und damit
nicht um eine ingenieurtechnische Aufgabe handelte, auch wenn ingenieurtechnische Kenntnisse dienlich und hilfreich gewesen
sein mögen.
Die konkreten Arbeitsaufgaben des Klägers knüpfen im Schwerpunkt nicht an seine im Hochschulingenieurstudium der Fachrichtung
"Technologie der metallverarbeitenden Industrie" erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten, sondern viel eher und vor allem vorwiegend
an seine im postgradualen Studium mit dem "Fachabschluss zum Fachökonomen für Rechnungsführung und Statistik" erlangten Kenntnisse
und Fertigkeiten an. Denn in dieser postgradualen Ausbildung wurden dem Kläger, ausweislich des Zeugnisses vom 31. Juli 1976,
ausschließlich Kenntnisse und Fertigkeiten in den Fächern Marxismus-Leninismus, politische Ökonomie, Operationsforschung,
Statistik sowie Rechnungsführung und Statistik vermittelt. Bezeichnend ist insoweit im konkreten Fall des Klägers gerade auch,
dass er die Berufung zum Hauptbuchhalter (mittels Berufungsurkunde des Generaldirektors vom 17. Juni 1977) mit Wirkung zum
1. Juli 1977 erst erhielt, nachdem er dieses postgraduale Ergänzungsstudium zum "Fachökonomen für Rechnungsführung und Statistik"
vollständig und erfolgreich absolviert hatte. Daraus wird deutlich, dass seine konkreten Arbeitsaufgaben als Hauptbuchhalter
vorrangig, überwiegend und im Schwerpunkt aus der Befähigung infolge seines postgradualen Studiums resultierten. Die durch
den postgradualen Studiengang erworbene Berechtigung des Klägers, die Ergänzung zur Berufsbezeichnung "Fachökonom für Rechnungsführung
und Statistik" führen zu dürfen, beinhaltet aber gerade nicht die Berechtigung, die Berufsbezeichnung "Ingenieur" zu führen
und stellt deshalb keinen Titel dar, der eine (fingierte) Einbeziehung in das für Ingenieure vorgesehene Zusatzversorgungssystem
der technischen Intelligenz rechtfertigt (vgl. dazu eutlich: BSG, Urteil vom 18. Oktober 2007 - B 4 RS 17/07 R - SozR 4-8570 § 1 Nr. 14, RdNr. 37 ff. = JURIS-Dokument, RdNr. 37 ff.).
Unerheblich ist zudem, dass zur Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als Hauptbuchhalter, die durch das Studium der "Technologie
der metallverarbeitenden Industrie" erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten hilfreich und möglicherweise für einen Teilbereich
seiner Tätigkeit auch erforderlich gewesen sein mögen. Entscheidend ist allein, dass die konkret verrichtete Tätigkeit des
Klägers im Schwerpunkt, also überwiegend, wie vom BSG für erforderlich erachtet, nicht seiner beruflichen Qualifikation als Diplomingenieur der Fachrichtung "Technologie der metallverarbeitenden
Industrie" entsprach.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§
183,
193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision nach §
160 Abs.
2 SGG liegen nicht vor.