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LSG Sachsen, Beschluss vom 23.06.2015 - 8 SO 8/15 B ER
Notwendigkeit eines verpflichtenden Leistungsangebotes bei nicht vereinbarungsgebundenem Leistungserbringer; Nachtassistenz als Hilfe zur Pflege oder als Eingliederungshilfe - ambulant betreutes Wohnen; Eingliederungshilfe; erstangegangener Rehabilitationsträger; Hilfe zur Pflege; Leistungen zur Teilhabe; Leistungserbringer; passive Nachtassistenz; Pflegedienst; Rahmenvertrag; Sozialhilfe; Sozialhilfeträger; stationäre Einrichtung; verpflichtendes Leistungsangebot; Wohngemeinschaft; zusätzliche Betreuungsleistungen; Zuständigkeitsklärung
1. Ein Anspruch auf Nachtassistenz kommt einerseits als Hilfe zur Pflege (in Gestalt einer anderen Verrichtung im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII) und andererseits als Eingliederungshilfe in Betracht.
2. Zur Abgrenzung zwischen stationärer Unterbringung und Formen des ambulant betreuten Wohnens.
3. Die Erbringung von Leistungen durch einen nicht vereinbarungsgebundenen Leistungserbringer kommt nach § 75 Abs. 4 SGB XII nur in Betracht, wenn der Leistungserbringer ein Leistungsangebot vorgelegt hat, das die Voraussetzung des § 76 SGB XII erfüllt, und sich gegenüber dem Sozialhilfeträger schriftlich verpflichtet hat, Leistungen entsprechend diesem Angebot zu erbringen (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, Beschluss vom 18.10.2013 - L 8 SO 35/13 B ER - juris).
4. Zu den Leistungen zur Teilhabe, für die die Zuständigkeitsregelung des § 14 SGB IX gilt, zählt die Hilfe zur Pflege nach dem 7. Kapitel des SGB XII nicht.
Normenkette:
SGB XII § 13 Abs. 1
,
SächsAGSGB § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
,
SächsAGSGB § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2
,
SächsAGSGB § 13 Abs. 2 S. 1
,
SGB XI § 13 Abs. 3a
, ,
SächsBeWoG § 2
,
SGB XI § 45b
,
SGB XII § 53
,
SGB XII § 54 Abs. 1
,
SGB IX § 55 Abs. 2 Nr. 6
,
SGB XII § 61 Abs. 1 S. 2
,
SGB XII § 61 Abs. 5
,
SGB XII § 75 Abs. 3
,
SGB XII § 75 Abs. 4 S. 2
,
SGB XII § 75 Abs. 4
,
SGB XII § 75 Abs. 5
,
SGB XII § 79
,
SGB XII § 98 Abs. 5
Vorinstanzen: SG Dresden 22.12.2014 S 42 SO 114/14 ER
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Dresden vom 22. Dezember 2014 abgeändert und der Antragsgegner verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig ab 16. Januar 2015, längstens bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, Leistungen einer passiven Nachtassistenz in Höhe von maximal 50,54 € je Anwesenheitstag nach Rechnungslegung zu gewähren.
II. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller seine im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: