Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in der ehemaligen DDR
Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1970 bis 1983
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens und im Berufungsverfahren nur noch - über die Verpflichtung
der Beklagten weitere Entgelte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin (nachfolgend: Versicherter) für Zeiten der Zugehörigkeit
zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1970 bis 1983 (= Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien
festzustellen.
Dem 1939 geborenen und 2011 verstorbenen Versicherten wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung
Ingenieurbau an der Hochschule für Bauwesen A ... in der Zeit von September 1958 bis März 1964, mit Urkunde vom 3. März 1964
der akademische Grad "Diplomingenieur" verliehen. Er war vom 1. April 1964 bis 31. Juli 1965 als Konstrukteur im volkseigenen
(VE) Spezialbaukombinat Y ..., vom 1. August 1965 bis 30. November 1968 als Entwicklungsingenieur im volkseigenen Betrieb
(VEB) Projektierungs- und Konstruktionsbüro "Kohle" A ... sowie vom 1. Dezember 1968 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus)
als Entwicklungsingenieur, Gruppenleiter und Projektingenieur zunächst im VEB Rationalisierung Braunkohle X ... bzw. - ab
1. Januar 1977 im unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W ... (= Kombinatsbetriebe
der VVB Braunkohle V ..., später des VE Braunkohlenkombinats V ...) bzw. - ab 1. Januar 1981 im (weiteren) unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb
- VE Braunkohlenkombinat U ... -Stammbetrieb- beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen
Demokratischen Republik (DDR) nicht in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz
(AAÜG) einbezogen.
Am 5. Juni 2000 beantragte der Versicherte die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens
- eine Entgeltbescheinigung der T ... Anlagenbau GmbH vom 7. Oktober 1993 (für den Beschäftigungszeitraum vom 1. August 1965
bis 30. November 1968), - eine Entgeltbescheinigung der S ... GmbH vom 17. August 1995 (für den Beschäftigungszeitraum vom
1. April 1964 bis 31. Juli 1965), - eine Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom 30. März 2000 (für den Beschäftigungszeitraum
vom 1. Dezember 1968 bis 31. Dezember 1980) und - eine Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom 12. April 2000 (für den Beschäftigungszeitraum
vom 1. Januar 1981 bis 30. Juni 1990) vor. Mit Bescheid vom 25. März 2002 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des
Versicherten vom 1. April 1964 bis 31. Juli 1965 und vom 1. Januar 1977 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der
vorgelegten Entgeltbescheinigungen, fest. Den hiergegen, mit dem Begehren der Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1.
September 1969 bis 31. Dezember 1976 am 12. April 2002 erhobenen Widerspruch, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
4. Juli 2002 als unbegründet zurück. Die hiergegen am 23. Juli 2002 erhobene Klage wies das Sozialgericht Leipzig mit Urteil
vom 10. Dezember 2003 (im Verfahren S 3 RA 724/02 ZV) ab und ließ die Sprungrevision zu. Die hiergegen, mit Zustimmung der
Beklagten, am 13. Februar 2004 eingelegte Sprungrevision wies das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27. Juli 2004 (im
Verfahren B 4 RA 8/04 R) zurück.
Mit Überprüfungsantrag vom 6. September 2005 begehrte der Versicherte die Feststellung der Beschäftigungszeiten vom 1. Juli
1969 bis 31. Dezember 1976 als Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz. Den Überprüfungsantrag
lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 27. Oktober 2005 ab. Hiergegen erhob der Versicherte am 7. November 2005 Widerspruch.
Mit Bescheid vom 6. September 2006 stellte die Beklagte die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten des Versicherten
vom 1. April 1964 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, auf der Grundlage der vorhandenen Entgeltbescheinigungen, fest.
Mit Überprüfungsantrag vom 16. August 2010 (Eingang bei der Beklagten am 19. August 2010) begehrte der Versicherte die Berücksichtigung
von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau sowie einer Leistungsprämie im Jahr 1985 bei den festgestellten Arbeitsentgelten.
Hierzu legte er ein Prämienschreiben seines Betriebs vom 28. Juni 1985 über die Gewährung einer Leistungsprämie in Höhe von
200,00 Mark vor. Die Beklagte forderte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 8. September 2010 bei der Q ...
Office Systems GmbH eine Entgeltbescheinigung zu den vom Versicherten begehrten zusätzlichen Arbeitsentgelten an. Die Q ...
Office Systems GmbH übersandte mit Schreiben vom 24. Januar 2011 eine Entgeltbescheinigung zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen
Belohnungen für Werktätige im Bergbau für den Zeitraum von 1968 bis 1989, mit Zufluss in den Jahren 1969 bis 1990 und teilte
ergänzend mit, dass Unterlagen zur Auszahlung von Jahresendprämien oder zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau
nicht vorhanden sind. Mit Bescheid vom 22. Juli 2011 stellte die Beklagte abermals die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG, die Beschäftigungszeiten
des Versicherten vom 1. April 1964 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen
Intelligenz sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die
Jahre 1969 bis 1990 wegen fiktiv ermittelter zusätzlicher Belohnungen für Werktätige im Bergbau entsprechend der Entgeltbescheinigung
der Q ... Office Systems GmbH vom 24. Januar 2011 und wegen der nachgewiesenen Leistungsprämie im Jahr 1985 (200,00 Mark)
entsprechend des Prämienschreibens des Betriebes vom 28. Juni 1985, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid (vom 6.
September 2006), soweit er entgegenstand, auf.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 20. Dezember 2013 (Eingang bei der Beklagten am 20. Dezember 2013) begehrte die Klägerin
als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten die Berücksichtigung von Jahresendprämien für den Zeitraum vom 4. August 1965
bis 30. Juni 1990 bei den festgestellten Arbeitsentgelten des Versicherten und wies auf die neuere Rechtsprechung des 5. Senats
des Sächsischen Landessozialgerichts (LSG) zur Schätzung von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien hin.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. Februar 2014 ab. Hiergegen erhob die Klägerin mit Schreiben
vom 26. Februar 2014 Widerspruch und legte unter anderem eine schriftliche Zeugenerklärung von Dr. C ... vom 3. April 2014
vor. Der Zeuge erklärte, dass der Versicherte - wie jeder andere Beschäftigte im Betrieb auch - jährlich Jahresendprämien
erhalten habe. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2015 als unbegründet zurück. Zur Begründung
führte sie aus: Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch
glaubhaft gemacht worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen,
die heute ohne entsprechende Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien
könne daher nicht erfolgen. Die Zeugenaussage sei ungeeignet den Zufluss im Einzelnen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen.
Hiergegen erhob die Klägerin am 6. Februar 2015 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von geschätzten
Jahresendprämien (fünf Sechstel von 70 Prozent eines Zwölftels des nachgewiesenen Jahresgehalts) nach Maßgabe der neueren
Rechtsprechung des 5. Senats des Sächsischen LSG als glaubhaft gemachte Entgelte für die Jahre 1968 bis 1990.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2017 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien
seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des BSG, das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt anerkenne, sei nicht zu
folgen.
Gegen das am 22. Dezember 2017 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 10. Januar 2018 Berufung eingelegt, mit der sie ursprünglich
ihr Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien des Versicherten für die Zuflussjahre 1970 bis 1990 weiterverfolgte. Mit
Schriftsatz vom 25. Februar 2019 beschränkte sie ihr Begehren nach Feststellung von Jahresendprämien des Versicherten auf
die Zuflussjahre 1970 bis 1983. Zur Begründung führte sie aus: Das Urteil des Sozialgerichts verstoße gegen materielles Recht,
denn es habe die Rechtsprechung des BSG missachtet. Der Versicherte habe alle Bezugsvoraussetzungen für die Zahlung der Jahresendprämien
erfüllt. Durch Zeugenaussagen habe er den grundsätzlichen Zufluss glaubhaft gemacht. Die Höhe der Jahresendprämie könne aus
den Unterlagen des Bundesarchivs sowie aus den Berechnungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel belastbar
herausgearbeitet werden. Zudem seien beim Versicherten für den Beschäftigungszeitraum von 1977 (gemeint: 1969) bis 1980 die
Angaben in der schriftlichen Erklärung der Zeugen P ... und Dr. O ... vom 11. und 26. April 2010 zu in den Kombinatsbetrieben
gezahlten Jahresendprämien anzuwenden. Diese Erkenntnisse seien im Übrigen auch auf die Beschäftigung im VE Braunkohlenkombinat
U ... übertragbar. Hilfsweise sei die Höhe zu schätzen oder der Mindestbetrag entsprechend der Rechtsprechung des 5. Senats
des Sächsischen LSG zu Grunde zulegen. Sie legte unter anderem die, gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen P
... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. O ... (Direktor für Sozialökonomie des VE Braunkohlenkombinats
V ...) vom 11. und 26. April 2010 sowie die, ebenfalls gerichtsbekannte, Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar
2012 zu in den Kombinatsbetrieben gezahlten Jahresendprämien, Kopien aus dem Bundesarchiv zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten
Jahresendprämien sowie Zusammenstellungen der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 vor.
Die Klägerin beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom
5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom
25. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 6. September 2006 und vom 22. Juli 2011 abzuändern und Jahresendprämien
des Versicherten für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten
festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung, für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen des Versicherten von der Klägerin angefordert und eine schriftliche Auskunft
des Zeugen Dr. C ... vom 15. Januar 2019 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 19. Februar 2019 (Beklagte) und vom 25. Februar 2019 (Klägerin) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung der Klägerin ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin des Versicherten hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung
zusätzlicher, dem Versicherten in den Jahren 1970 bis 1983 zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender
Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid vom 25. März 2002 in der Fassung der Bescheide vom 6. September
2006 und vom 22. Juli 2011 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen
und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit sie darüber hinausgehend noch höhere als die tenorierten Arbeitsentgelte begehrt,
ist die Berufung unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1984 bis 1990
begehrt die Klägerin ausdrücklich und ausweislich ihres klarstellenden Schriftsatzes vom 25. Februar 2019 inzwischen nicht
mehr; insoweit hat sie ihre Berufung bereits zurückgenommen (§ 156 Abs. 1 SGG).
Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 ist
rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 25.
März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 6. September 2006 und vom 22. Juli 2011 das Recht unrichtig angewandt
bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist (§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch
[SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 15. November 2017 (teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid
der Beklagten vom 5. Februar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2015 aufzuheben und die Beklagte
zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 25. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 6. September 2006
und vom 22. Juli 2011 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender
Jahresendprämienzahlungen des Versicherten im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 25. März 2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide
vom 6. September 2006 und vom 22. Juli 2011 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 25. März
2002 in der Fassung der Feststellungsbescheide vom 6. September 2006 und vom 22. Juli 2011 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem
Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs.
1 Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Die Klägerin hat, um eine
Feststellung zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen
in jedem einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass dem Versicherten ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger
Betrag auch zugeflossen, also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat die Klägerin den Zufluss von Jahresendprämien des Versicherten dem Grunde nach zwar
nicht nachgewiesen, jedoch für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 glaubhaft gemacht (dazu insgesamt nachfolgend unter 1.). Die
konkrete Höhe der Jahresendprämien, die zur Auszahlung an den Versicherten gelangten, hat sie zwar nicht nachgewiesen, aber
für die Zuflussjahre 1970 bis 1981 in einer bestimmten Höhe und für die Zuflussjahre 1982 und 1983 in einer bestimmten Mindesthöhe
glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen - wie von der Klägerin ursprünglich begehrt - ist jedoch nicht möglich (dazu
insgesamt nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien an den Versicherten dem Grunde nach ist - bezogen auf die noch streitgegenständlichen
Zuflussjahre - im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1970 bis
1983 glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Versicherten geflossene Prämienzahlungen konnte die Klägerin nicht vorlegen. Sie selbst verfügt auch über keine
weiteren Unterlagen, mit denen sie die Gewährung von Jahresendprämien des Versicherten belegen könnte, wie sie selbst wiederholt
ausführte. Aus dem Schreiben der Q ... Office Systems GmbH vom 24. Januar 2011 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen
über Jahresendprämien für den Versicherten nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Versicherten gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die
Aufbewahrungsfrist für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f
Abs. 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren
von einer entsprechenden Anfrage an die Q ... Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Versicherten ist aber im vorliegenden Fall für die - nur
noch streitgegenständlichen - Zuflussjahre 1970 bis 1983 glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat die Klägerin im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie des Versicherten für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 vorlagen und
dieser jeweils eine Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Versicherte war in den Planjahren 1969 bis 1982 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Rationalisierung
Braunkohle X ... bzw. des - unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes - VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W ... (= Kombinatsbetriebe
der VVB Braunkohle V ..., später des VE Braunkohlenkombinats V ...) bzw. des - weiteren unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes
- VE Braunkohlenkombinat U ... -Stammbetrieb- (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB), wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen
Unterlagen (Bl. 131-133 der Gerichtsakten) sowie aus den Eintragungen in seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung
(Bl. 142-165 der Gerichtsakten) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Versicherte angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften des Zeugen Dr. C ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft gemacht, dass
der Versicherte und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge Dr. C ..., der den Versicherten bereits aus der gemeinsamen betrieblichen Zusammenarbeit seit dem Jahr 1967 kannte
und mit diesem in den gleichen Betrieben in derselben Abteilung (Geotechnik) zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen
Zeugenerklärung vom 3. April 2014 (Bl. 26 der Verwaltungsakte, 2. Heftfalz, und Bl. 126 der Gerichtsakten) an, dass alle Mitarbeiter
der Betriebe jedes Jahr eine Jahresendprämie ausgezahlt erhielten; auch der Versicherte. Diese Angaben bestätigte der Zeuge
Dr. C ... in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 15. Januar 2019 (Bl. 121-125 der Gerichtsakten), die das Berufungsgericht
ergänzend mit schriftlicher Anfrage vom 11. Dezember 2018 (Bl. 120 der Gerichtsakten) eingeholt hatte, und gab weitergehend
an, dass der Versicherte in den gemeinsamen Arbeitsjahren immer Jahresendprämien vom Betrieb erhielt. Die Berechnung der Jahresendprämien
basierte auf dem persönlichen Monatsbrutto bzw. einem Zwölftel des Jahresbruttogehaltes des betreffenden Beschäftigten im
Planjahr. Je nach Stand der Planerfüllung wurde der Prozentsatz von der Betriebsleitung bzw. der Industriezweigleitung gemeinsam
mit der Partei- und Gewerkschaftsleitung festgelegt. Der konkrete Betrag der Jahresendprämie für den einzelnen Beschäftigten
wurde dann durch Multiplikation des durchschnittlichen Monatsbruttos des vergangenen Planjahres mit diesem Prozentsatz errechnet.
Der Zahltag der Jahresendprämie wurde rechtzeitig allen Beschäftigten bekannt gemacht. An diesem Datum galt strenge Dienstreisesperre,
damit jedem Beschäftigten die Jahresendprämie persönlich übergeben werden konnte. Die Verantwortlichen der betrieblichen Kasse
hatten die in ihrem Zuständigkeitsbereich stehende Gesamtsumme an Bargeld von der Bank abgeholt und waren zunächst damit beschäftigt,
nach vorliegenden Auszahllisten die Beträge für die einzelnen Empfänger in Papiertüten einzubringen. Danach kamen die Kassenmitarbeiter
mit den Geldtüten und den Auszahllisten ins Abteilungsleiterbüro, riefen einzeln oder in kleinen Gruppen die Kollegen der
Abteilung zum Empfang der Jahresendprämie ins Büro, händigten die Tüten aus, ließen nachzählen und auf den Listen quittieren
und sammelten die leeren Tüten wieder ein. Die Jahresendprämie wurde im Februar oder spätestens Anfang März für das vergangene
Jahr im Büro des Abteilungsleiters ausgezahlt. Die Plankennziffern wurden in den Betrieben stets erfüllt. Grundlegende Voraussetzung
dafür, dass überhaupt Jahresendprämien gezahlt wurden, war die Erfüllung des Plans, und auch die Höhe der verfügbaren Prämienmittel
richtete sich danach. Der Versicherte erhielt in den Jahren von 1970 bis 1990 Jahresendprämien, weil es keine Gründe gab,
ihm diese vorzuenthalten. Der Zeuge hat den Versicherten als einen fachlich sehr qualifizierten Bergbauingenieur, der die
ihm übertragenen Arbeitsaufgaben stets mit hoher Fachkompetenz kostenoptimiert und termingerecht erfüllte, in Erinnerung behalten.
Es gab daher keinen Grund, den Versicherten von der Zahlung der Jahresendprämie auszuschließen.
Unzulänglichkeiten des Versicherten, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten
haben können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben des Zeugen
Dr. C ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen Leistungsbeurteilungen und Arbeitseinschätzungen des Betriebes über den
Versicherten plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Versicherte die individuellen Leistungskennziffern
konkret erfüllte. In dem vom Gericht beigezogenen betrieblichen Auszeichnungsschreiben vom 28. Juni 1985 (Bl. 141 der Gerichtsakten)
wird unter anderem ausgeführt, dass der Versicherte - sich besondere Verdienste auf dem Gebiet der Tagebausicherheit erwarb,
- sein hohes Fachwissen aktiv zum Einsatz brachte und - damit einen wesentlichen Beitrag zur Erfüllung der Planaufgaben leistete.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Versicherten weiterhin
durch die ihm vom Betrieb jeweils verliehenen Auszeichnungen als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in
den Jahren 1975, 1976, 1977, 1978, 1980, 1981, 1982, 1983, 1984, 1985 und 1986 (Bl. 151 der Gerichtsakten). Mit diesen Auszeichnungen
wurden unter anderem beispielgebende Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen
Wettbewerb, also konkret auch des Versicherten, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung
der erfolgreichen Verteidigung des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung
der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck
Nr. 952, S. 1 ff.] war).
Zusammenfassend wird damit bestätigt, dass der Versicherte die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte, sodass
sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Erfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1969 bis 1982) in den
Zuflussjahren 1970 bis 1983 zur Auszahlung an den Versicherten gelangten, konnte die Klägerin zwar nicht nachweisen (dazu
nachfolgend unter a), jedoch für die Zuflussjahre 1970 bis 1981 in Form eines konkreten Betrages und für die Zuflussjahre
1982 und 1983 in Form eines Mindestbetrages glaubhaft machen (dazu nachfolgend unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich
glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts
- allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Versicherten für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1969 bis 1982) in den Jahren 1970 bis 1983
zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Versicherten geflossene Prämienzahlungen konnte die Klägerin nicht vorlegen. Sie selbst verfügt auch über keine
weiteren Unterlagen, mit denen sie die Gewährung von Jahresendprämien des Versicherten belegen könnte, wie sie selbst wiederholt
ausführte. Aus dem Schreiben der Q ... Office Systems GmbH vom 24. Januar 2011 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen
über Jahresendprämien für den Versicherten nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnte auch der Zeuge Dr. C ...
nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Versicherten gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Q ... Office Systems
GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden
Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten
durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei
Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Versicherten in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe
erlauben. Genau dies bestätigen auch die von der Klägerin eingereichten Bestandsdaten zu in verschiedenen Kombinaten gezahlten
Jahresendprämien aus dem Bundesarchiv (Bl. 65-84 der Gerichtsakten) sowie die in den Informationsschreiben und Zusammenstellungen
der Initiativgruppe Mitteldeutscher Braunkohlekumpel vom 5. September 2017 (Bl. 85-92 der Gerichtsakten) aufgenommenen Auswertungen.
Sämtliche Zusammenstellungen und Übersichten zu den Kombinaten lassen keinen individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem
Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Versicherten für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1969 bis 1982) in den
Jahren 1970 bis 1983 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge sind lediglich für die Zuflussjahre 1970 bis 1981 (also während
der Planjahre 1969 bis 1980 mit Zugehörigkeit zum VEB Rationalisierung Braunkohle X ... und zum VEB Braunkohlenbohrungen und
Schachtbau W ...) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa). Für die übrigen Zuflussjahre 1982 und 1983 (also während
der Planjahre 1981 und 1982 mit Zugehörigkeit zum VE Braunkohlenkombinat U ... -Stammbetrieb-) gilt dies hingegen nicht (dazu
nachfolgend unter bb). Allerdings sind die für die Planjahre 1981 und 1982 in den Zuflussjahren 1982 und 1983 ausgezahlten
Jahresendprämienbeträge zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter
cc):
aa) Die konkrete Höhe der an den Versicherten ausgezahlten Jahresendprämienbeträge für die in den Jahren 1970 bis 1981 zugeflossenen
Jahresendprämien (für die Planjahre 1969 bis 1980) ist im vorliegenden Fall auf der Grundlage der gerichtsbekannten, schriftlichen
Erklärung der Zeugen P ... (Generaldirektor des VE Braunkohlenkombinats V ...) und Dr. O ... (Direktor für Sozialökonomie
des VE Braunkohlenkombinats V ...) vom 11. und 26. April 2010 (Bl. 61-62 der Gerichtsakten) sowie der ebenfalls gerichtsbekannten,
schriftlichen Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 (Bl. 63-64 der Gerichtsakten) glaubhaft gemacht. Denn
diese Zeugenerklärungen gelten für alle Betriebe des ehemaligen VE Braunkohlenkombinats V ... und damit sowohl für den VEB
Rationalisierung Braunkohle X ... (vgl. dazu bereits: Sächsisches LSG, Urteil vom 16. Februar 2016 - L 5 RS 758/13 - JURIS-Dokument,
RdNr. 39; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 27. Februar 2018 - L 5 RS 888/16 - JURIS-Dokument, RdNr. 39; Sächsisches
Landessozialgericht, Urteil vom 4. Dezember 2018 - L 5 RS 656/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 60; Sächsisches Landessozialgericht,
Urteil vom 15. Januar 2019 - L 5 RS 952/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 54; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar
2019 - L 5 RS 840/17 - JURIS-Dokument, RdNr. 63; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. Februar 2019 - L 5 RS 942/17
- JURIS-Dokument, RdNr. 58; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 12. März 2019 - L 5 R 36/18 ZV - JURIS-Dokument, RdNr.
67) als auch für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W ... Denn beide Betriebe gehörten während ihrer rechtlich selbständigen
Existenz zum VE Braunkohlenkombinat V ..., wie sich aus den - gerichtbekannten und beigezogenen (Bl. 166-170 der Gerichtsakten)
- Registerauszügen (für den VEB Rationalisierung Braunkohle X ...) sowie explizit aus der Erklärung der Kombinatsverantwortlichen
(für den VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W ...) ergibt. Weil der Versicherte allerdings lediglich bis zum 31. Dezember
1980 in diesen Betrieben tätig und damit nur bis zu diesem Zeitpunkt dem VE Braunkohlenkombinat V ... zugehörig war, kann
diese Erklärung auch nur bis zu diesem Zeitpunkt zu Grunde gelegt werden. Den Beschäftigungszeitraum ab 1. Januar 1981 im
VE Braunkohlenkombinat U ... -Stammbetrieb- deckt sie nicht ab, weil die bekundenden Zeugen keine Verantwortlichen dieses
konkreten Beschäftigungskombinates waren.
Die Zeugen P ... und Dr. O ... erklärten, dass im Rahmenkollektivvertrag die Zahlung einer Jahresendprämie an die Beschäftigten
festgelegt war und ausgehend von den im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnissen des Kombinates (also des VE Braunkohlenkombinats
V ...) jeweils der zutreffende Prozentsatz zur Ermittlung der Jahresendprämie festgestellt wurde. Bezugsgröße dieses Prozentsatzes
war dabei immer das durchschnittliche monatliche Bruttogehalt des Beschäftigten im Vorjahr, also ein Zwölftel des Jahresbruttoverdienstes
des Vorjahres. Als verbindliche Prozentsätze wurden für die einzelnen Jahre (unter anderem) festgelegt: - für das Jahr 1969:
86,65 Prozent, - für das Jahr 1970: 87,80 Prozent, - für das Jahr 1971: 84,50 Prozent, - für das Jahr 1972: 79,10 Prozent,
- für das Jahr 1973: 88,30 Prozent, - für das Jahr 1974: 87,75 Prozent, - für das Jahr 1975: 92,55 Prozent, - für das Jahr
1976: 89,15 Prozent, - für das Jahr 1977: 93,65 Prozent, - für das Jahr 1978: 94,30 Prozent, - für das Jahr 1979: 94,07 Prozent,
- für das Jahr 1980: 87,03 Prozent, - für das Jahr 1981: 91,94 Prozent und - für die Jahre 1982 bis 1989 jeweils: 88,64 Prozent
(anstatt 89,85 Prozent, gemäß Berichtigung durch den Zeugen P ... mit schriftlicher Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012).
In seiner (gerichtsbekannten) schriftlichen Zusatzerklärung vom 13. Februar 2012 führte der Zeuge P ... zudem aus, dass diese
verbindlichen Prozentsätze durch den ehemaligen Hauptbuchhalter des VE Braunkohlenkombinats V ..., N ... (bereits Anfang 2010
verstorben), akribisch aus den ehemaligen Betriebsunterlagen herausgearbeitet wurden.
Der Zeuge Dr. C ... bekundete gleichfalls, dass Basis der Höhe der Jahresendprämie der durchschnittliche monatliche Jahresbruttoverdienst
des jeweiligen Jahresendprämienjahres war.
Vor diesem Hintergrund kann im vorliegenden konkreten Einzelfall davon ausgegangen werden, dass dem Versicherten - soweit
und solange er Angehöriger des VEB Rationalisierung Braunkohle X ... sowie des VEB Braunkohlenbohrungen und Schachtbau W ...
und damit des VE Braunkohlenkombinats V ... (also bis einschließlich 31. Dezember 1980) war - der konkrete Prozentanteil seines
jeweiligen monatlichen Jahresdurchschnittsbruttolohnes als Jahresendprämie zugeflossen ist, weil gegenteilige Anhaltspunkte
weder vorgetragen, noch ersichtlich sind und an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugen keine Zweifel bestehen. Der Generaldirektor
und der Direktor für Sozialökonomie des Kombinates, die sich - wie ergänzend erklärt wurde - des ehemaligen Hauptbuchhalters
des Kombinates bedienten, sind sachkundige Personen, die über die Erfüllung der Planziele und die kombinatsseitigen Festlegungen
Auskunft zu geben geeignet sind. Die Besonderheit der vorliegenden konkreten Sachverhaltskonstellation ist, wie aus den Angaben
der Zeugen übereinstimmend und nachvollziehbar hervorgeht, dadurch gekennzeichnet, dass im Kombinat für alle Kombinatsbetriebe
- ausgehend von der Planerfüllungsquote des Kombinates - ein konkreter Prozentsatz der Jahresendprämienzahlung festgelegt
wurde. Insofern fehlt es im konkreten Sachverhalt bezüglich der Planjahre 1969 bis 1980 nicht an einem geeigneten Maßstab,
an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämie beurteilt werden kann. Plausibel ist dies im vorliegenden
Fall auch deshalb, weil nicht pauschal der durchschnittliche Bruttomonatslohn eines (jeden) Beschäftigten als Maßstab der
Jahresendprämienzahlung behauptet wird, der nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs-
oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war, sondern explizit die im jeweiligen Jahr erzielten Produktionsergebnisses
des Kombinats als Berechnungsbasis der kombinatsseitigen Festlegung von den Kombinatsverantwortlichen deklariert wurden.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall in Bezug auf die streitgegenständlichen
Planjahre 1969 bis 1980 (mit Zufluss in den Jahren 1970 bis 1981) erfüllt, weil nicht lediglich ein allgemeiner Ablauf und
eine allgemeine Verfahrensweise dargelegt wurden.
Somit ist im Fall des Versicherten zunächst der monatliche Bruttodurchschnittsverdienst der Planjahre 1969 bis 1980, für den
die Jahresendprämien in den darauffolgenden Jahren (1970 bis 1981) gezahlt wurden, zu Grunde zu legen. Dieser kann der Arbeitsentgeltbescheinigung
der R ... GmbH vom 30. März 2000 (Bl. 57-59 der Gerichtsakten), die Grundlage der im Feststellungsbescheid vom 6. September
2006 enthaltenen Entgeltdaten ist, entnommen werden. Davon ist die von den Zeugen P ... und Dr. O ... bekundete prozentuale
Feststellungsquote der Planerfüllung der Jahre 1969 bis 1980 als glaubhaft gemachte Jahresendprämie festzusetzen. Von diesem
Betrag ist ein Abzug in Höhe eines Sechstels vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG vorzunehmen.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Verssicherten Jahresendprämienzahlungen für die Beschäftigungsjahre 1969 bis 1980 (und
damit für das Zuflussjahre 1970 bis 1981) wie folgt zu berücksichtigen:
JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP in Höhe der Glaubhaftmachung zu Grunde gelegt
davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1969 12.256,80 M 1.021,40 M 96,65 % 987,18 M 822,65 M 1970 1970 12.496,39 M 1.041,37 M 87,80
% 914,32 M 761,93 M 1971 1971 13.528,38 M 1.127,37 M 84,50 % 946,99 M 789,16 M 1972 1972 15.061,30 M 1.255,11 M 79,10 % 992,79
M 827,32 M 1973 1973 14.999,32 M 1.249,94 M 88,30 % 1.103,70 M 919,75 M 1974 1974 15.682,80 M 1.306,90 M 87,75 % 1.146,80
M 955,67 M 1975 1975 16.138,80 M 1.344,90 M 92,55 % 1.244,71 M 1.037,26 M 1976 1976 17.249,86 M 1.437,49 M 89,15 % 1.281,52
M 1.067,93 M 1977 1977 17.938,80 M 1.494,90 M 93,65 % 1.399,88 M 1.166,57 M 1978 1978 19.320,90 M 1.610,08 M 94,30 % 1.518,31
M 1.265,26 M 1979 1979 19.320,90 M 1.610,08 M 94,07 % 1.514,60 M 1.262,17 M 1980 1980 18.151,10 M 1.512,59 M 87,03 % 1.319,41
M 1.099,51 M 1981
bb) Wie bereits hervorgehoben, kann die gerichtsbekannte, schriftliche Erklärung der Zeugen P ... und Dr. O ... vom 11. und
26. April 2010 sowie die schriftliche Zusatzerklärung des Zeugen P ... vom 13. Februar 2012 für die Planjahre ab dem Jahr
1981 im Fall des Versicherten nicht zu Grunde gelegt werden, weil der Versicherte ab dem Jahr 1981 nicht mehr im VE Braunkohlenkombinat
V ... tätig war. Für diese Jahre sind die dem Versicherten zugeflossenen Jahresendprämienbeträge der Höhe nach nicht glaubhaft
gemacht.
Den Angaben der Klägerin sowie des Zeugen Dr. C ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie am Monatsgehalt
des jeweiligen Werktätigen orientierte und möglicherweise ebenfalls nach einem einheitlichen vom Betrieb bzw. Kombinat vorgegebenen
bzw. festgelegten Prozentsatz der Planerfüllungsquote richtete. Diese konkreten Planerfüllungsquoten der einzelnen Jahre des
VE Braunkohlenkombinat U ... -Stammbetrieb- sind aber nicht bekannt und konnten weder von der Klägerin noch vom Zeugen benannt
werden. Konkrete Angaben dazu, in welcher konkreten Höhe der Versicherte Jahresendprämien erhielt, konnten ebenfalls weder
die Klägerin noch der Zeuge machen. Der Zeuge Dr. C ... erklärte in seiner schriftlichen Auskunft vom 3. April 2014, keine
exakten Beträge angeben zu können. Soweit der Zeuge Dr. C ... in seiner schriftlichen Erklärung vom 15. Januar 2019 bekundete,
die Bemessungssätze der Jahresendprämien lagen bei etwa "60 % bis 100 % bzw. 80 % bis 94%", folgt hieraus keine Glaubhaftmachung
der Höhe nach. Denn die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit "circa-", "etwa"-, "ungefähr"- oder "mittel"-Angaben
nicht verbunden, weil es sich um eine reine Mutmaßung handelt, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend
als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Auch soweit die Klägerin
im Verfahren sinngemäß vortrug, der Versicherte habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung oder Streichung"
erhalten, ergibt sich hieraus kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe
genügen diese Versicherungen nicht, da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Konkretere oder
präzisierende Angaben konnten nämlich gerade weder vom Zeugen noch von der Klägerin getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben der Klägerin sowie des Zeugen Dr. C ... zur Höhe der an den Versicherten geflossenen
Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen,
das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende
Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter cc) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der von der
Klägerin und dem Zeugen Dr. C ... behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen
Koordinaten des DDR-Rechts gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§ 8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der 1. DB
zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Versicherten noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten die Klägerin oder der Zeuge Dr. C ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Versicherten glaubhaft zu machen. Denn hierfür
wäre - wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des von der Klägerin geltend gemachten Zeitraumes eine
entsprechende Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich
der Erfüllung der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
cc) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies
ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und
Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen
"monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO
1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des,
also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Versicherten in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
der Versicherte sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen
Jahresendprämienjahren erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten
Einzelfall dem Grunde nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach
von einem Drittel des durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond
den Mindestbetrag in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im
Mindestumfang überhaupt für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Versicherte dem Grunde nach überhaupt
Anspruch auf Jahresendprämien gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb
unbeachtlichen, Zirkelschluss (sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1981 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1982 bis 1983 Bedeutung, weil die Klägerin in diesen Jahren den Zufluss einer
Jahresendprämie an den Versicherten, und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht
hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Versicherten, ausgehend
von den im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 25. März 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom
12. April 2000) basierenden Entgelten, hinreichend individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu
Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich
nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und
über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnitts-entgelt-VO) vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551,
berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes
und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO) vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt
in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach
der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich
aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen,
zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der
1. Durchschnittsentgelt-VO) und der Berechnung des Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen
(§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO),
die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche
Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme
an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen).
Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 25. März 2002 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden
Stelle (Entgeltbescheinigung der R ... GmbH vom 12. April 2000) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden
Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in einer späteren Entgeltbescheinigung
der Q ... Office Systems GmbH vom 24. Januar 2011, die Grundlage der Feststellungen im Feststellungsbescheid vom 22. Juli
2011 waren, enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Versicherten (auch) die in den Planjahren 1981 bis 1982 erwirtschafteten und in den Zuflussjahren
1982 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst Monatsdurch-schnitts-verdienst
JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1981 19.173,94 M 1.597,83 M 532,61 M 443,84 M 1982 1982 19.094,70
M 1.591,23 M 530,41 M 442,01 M 1983
c) Soweit die Klägerin im Laufe des Verfahrens eine Schätzung der Höhe der begehrten Jahresendprämien begehrte, ist abschließend
darauf hinzuweisen, dass eine Schätzung der Höhe des Prämienbetrages bei lediglich dem Grunde nach glaubhaft gemachtem Jahresendprämienbezug
nicht in Betracht kommt (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7
= JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit
sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen
und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang
der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung
nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln) ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung
mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge
einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten,
nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit
bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren
lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als
vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein
anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem
§ 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig
die mögliche Abweichung gegenüber dem Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene
Schätzung scheidet damit aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter
ausgestalten und festlegen müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen
derartiger Bestimmungen belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung
in § 6 Abs. 6 AAÜG als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG,
Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999
- B 4 RA 6/99 R - SozR 3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der konkreten Höhe für die Jahre 1970 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen
Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl.
dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso
nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt
sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen
sowie die teilweise Berufungsrücknahme.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.