Feststellung weiterer Entgelte für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz
in der ehemaligen DDR
Glaubhaftmachung des Zuflusses und der Höhe von Jahresendprämien für die Zuflussjahre 1970 bis 1983
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten - im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens - über die Verpflichtung der Beklagten weitere Entgelte
des Klägers für Zeiten der Zugehörigkeit zur zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz für die Jahre 1966
bis 1990 (Zuflussjahre) in Form von Jahresendprämien festzustellen.
Dem 1939 geborenen Kläger wurde, nach erfolgreichem Abschluss eines Hochschulstudiums in der Fachrichtung Bergbau - Tagebau
an der Bergakademie Z ... in der Zeit von September 1958 bis Juli 1963, mit Urkunde vom 15. Juli 1963 der akademische Grad
eines "Diplomingenieurs" verliehen. Er war vom 14. August 1963 bis 30. Juni 1990 (sowie darüber hinaus) als Technologe, Fachbereichsleiter,
Objektingenieur, Gruppenleiter Werkbahn, Leiter für Investitionsvorbereitung, Leiter für Tagebauprojektierung sowie Leiter
für Fachprojektierung Tagebau im VEB Braunkohlenkombinat Y ... bzw. im - unmittelbaren Rechtsnachfolgebetrieb - VEB Braunkohlenwerk
B ... beschäftigt. Er erhielt keine Versorgungszusage und war zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) nicht
in ein Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) einbezogen.
Am 2. Mai 2000 beantragte der Kläger die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften und legte eine Entgeltbescheinigung
der LMBV GmbH vom 21. Februar 2000 für den Beschäftigungszeitraum vom 14. August 1963 bis 30. Juni 1990 vor. Mit Bescheid
vom 5. März 2001 stellte die Beklagte die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. August 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene
Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte,
auf der Grundlage der vorgelegten Entgeltbescheinigung, fest.
Mit Schreiben vom 5. November 2007 wandte sich der Kläger an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See mit dem
Begehren der Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau. Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
bestätigte dem Kläger mit Schreiben vom 20. November 2007 den Eingang seines Antrages und stellte die Überprüfung zunächst
zurück. Mit Schreiben vom 11. Februar 2011 (Eingang bei der Beklagten am 16. Februar 2011) und unter Hinweis auf sein Schreiben
vom 5. November 2007 an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See beantragte der Kläger nunmehr bei der Beklagten
im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens die Berücksichtigung von zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau bei den
festgestellten Arbeitsentgelten. Die Beklagte holte im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 10. März 2011 und
mit Mahnung vom 10. Mai 2012 eine Auskunft bei der Rhenus Office Systems GmbH ein. Die Rhenus Office Systems GmbH übersandte
daraufhin eine Entgeltbescheinigung vom 4. Juni 2012 zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im
Bergbau für den Zeitraum von 1963 bis 1989, mit Zufluss in den Jahren 1964 bis 1990, und teilte mit, dass Nachweise über Jahresendprämienzahlungen
nicht (mehr) vorhanden sind. Daraufhin stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12. Juni 2012 die Anwendbarkeit von § 1 AAÜG,
die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 14. August 1963 bis 30. Juni 1990 als "nachgewiesene Zeiten" der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz sowie die in diesen Zeiträumen erzielten Arbeitsentgelte, unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte
für die Jahre 1964 bis 1990 unter Zugrundelegung der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 4. Juni 2012
zu den fiktiv ermittelten zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau, fest. Zugleich hob sie den bisherigen Bescheid
(vom 5. März 2001), soweit er entgegenstand, auf.
Mit erneutem Überprüfungsantrag vom 16. September 2014 (Eingang bei der Beklagten am 17. September 2014) begehrte der Kläger
die Berücksichtigung von Jahresendprämien im Zeitraum von 1968 bis 1990 bei den festgestellten Arbeitsentgelten nach Maßgabe
der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts. Er legte hierzu eine eidesstaatliche Versicherung vom 16.
September 2014 vor, in der er ausführte, dass es in seinem gesamten Arbeitsleben vom 14. August 1963 bis 30. Juni 1990 und
damit auch im Zeitraum von 1968 bis 1990 keinerlei Vorkommnisse gegeben habe, die zur Beeinträchtigung der Höhe der ausgezahlten
Jahresendprämien geführt hätten.
Den Überprüfungsantrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 23. September 2014 ab. Den hiergegen am 7. Oktober 2014 erhobenen
Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 14. November 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus:
Der Zufluss der begehrten weiteren Arbeitsentgelte in Form von Jahresendprämien sei weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht
worden. Die Höhe der Jahresendprämien des Einzelnen sei von einer Vielzahl von Faktoren abhängig gewesen, die heute ohne entsprechende
Unterlagen nicht mehr nachvollzogen werden könnten. Eine pauschale Berücksichtigung der Prämien könne daher nicht erfolgen.
Hiergegen erhob der Kläger am 12. Dezember 2014 Klage zum Sozialgericht Leipzig und begehrte die Berücksichtigung von geschätzten
Jahresendprämien für die Jahre 1966 bis 1990 nach Maßgabe der neueren Rechtsprechung des Sächsischen Landessozialgerichts
als glaubhaft gemachte Entgelte. Er legte im Laufe des Klageverfahrens eine schriftliche Zeugenerklärung von X ... vom 2.
Februar 2015 sowie eine tabellarische Berechnung der Jahresendprämien seines Kollegen D ... für die Jahre 1971 bis 1989 vor.
Der Zeuge X ... bestätigte, dass der Betrieb jährlich Jahresendprämien an den Kläger auszahlte.
Das Sozialgericht Leipzig hat die Klage mit Urteil vom 27. Juni 2018 abgewiesen. Zur Begründung führte es aus: Jahresendprämien
seien kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt, da diese Prämien nach DDR-Recht steuer- und betragsfrei gewesen seien.
Der entgegenstehenden Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), das die Jahresendprämien als AAÜG-relevantes Entgelt
anerkenne, sei nicht zu folgen. Im Übrigen sei eine Schätzung der Höhe der Jahresendprämien unzulässig.
Gegen das am 17. August 2018 zugestellte Urteil hat der Kläger am 24. August 2018 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren
nach Feststellung von Jahresendprämien für den Zeitraum von 1966 bis 1990 (Zuflussjahre) weiterverfolgt. Das Sozialgericht
habe die Rechtsprechung des BSG missachtet und den Sachverhalt nicht hinreichend erforscht. Selbst wenn das BSG inzwischen
die Schätzung von Jahresendprämien verboten habe, so müsse die Glaubhaftmachung weiterhin anerkannt werden. Er habe alle Bezugsvoraussetzungen
für die Zahlung der Jahresendprämien erfüllt und durch die Zeugenerklärung von X ... vom 2. Februar 2015 glaubhaft gemacht.
Die Höhe der Jahresendprämie sei zwar nicht belegbar; insoweit sei aber der betriebliche Durchschnittswert zu Grunde zu legen.
Durchschnittswerte in verschiedenen Industriezweigen oder in der zentralgeleiteten Industrie seien im Bundesarchiv ermittelbar.
Hierzu legte er verschiedene Dokumente zum DDR-weiten Durchschnittswert von Jahresendprämien sowie zum Durchschnittswert der
Jahresendprämie im Bereich der zentralgeleiteten Industrie vor.
Der Kläger beantragt - sinngemäß und sachdienlich gefasst -,
das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Juni 2018 aufzuheben und die Beklagte, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.
September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014, zu verurteilen, den Feststellungsbescheid
vom 5. März 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2012 abzuändern und Jahresendprämien für die Zuflussjahre
1966 bis 1990 als zusätzliche Entgelte im Rahmen der nachgewiesenen Zusatzversorgungszeiten festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil im Ergebnis, nicht allerdings in der Begründung für zutreffend.
Das Gericht hat arbeitsvertragliche Unterlagen vom Kläger beigezogen sowie schriftliche Auskünfte der Zeugen X ... vom 31.
Januar 2019, C ... vom 16. Februar 2019 sowie D ... vom 4. Februar 2019 und vom 25. Februar 2019 eingeholt.
Mit Schriftsätzen vom 5. März 2019 (Kläger) und vom 13. März 2019 (Beklagte) haben die Beteiligten jeweils ihr Einverständnis
zur Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Dem Gericht haben die Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Zur Ergänzung des
Sach- und Streitstandes wird hierauf insgesamt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden
erklärt haben (§ 153 Abs. 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes [SGG]).
II. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet, weil das Sozialgericht Leipzig die Klage teilweise zu Unrecht abgewiesen
hat. Denn der Kläger hat in dem tenorierten Umfang Anspruch auf Feststellung zusätzlicher, ihm in den Jahren 1970 bis 1983
zugeflossener, weiterer Arbeitsentgelte wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits mit Bescheid
vom 5. März 2001 in der Fassung des Bescheides vom 12. Juni 2012 festgestellten Zeiten der zusätzlichen Altersversorgung der
technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben. Soweit er darüber hinausgehend noch höhere
als die tenorierten Arbeitsentgelte sowie solche für die Zuflussjahre 1966 bis 1969 sowie 1984 bis 1990 begehrt, ist die Berufung
unbegründet, weshalb sie im Übrigen zurückzuweisen war. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2014 in der
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. November 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 54
Abs. 2 Satz 1 SGG), weil mit dem Feststellungsbescheid vom 5. März 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 12.
Juni 2012 das Recht unrichtig angewandt bzw. von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist
(§ 44 des Zehntes Buches Sozialgesetzbuch [SGB X]). Deshalb waren das Urteil des Sozialgerichts Leipzig vom 27. Juni 2018
(teilweise) abzuändern, der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 14. November 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, den Feststellungsbescheid vom 5. März 2001 in der Fassung
des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2012 dahingehend abzuändern, dass für die Jahre 1970 bis 1983 weitere Arbeitsentgelte
wegen zu berücksichtigender Jahresendprämienzahlungen im Rahmen der bereits festgestellten Zusatzversorgungszeiten der zusätzlichen
Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, wie tenoriert, festzustellen
sind.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 SGB X, der nach § 8 Abs. 3 Satz 2 AAÜG anwendbar ist, gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt,
dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der
sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben
worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.
Im Übrigen ist ein rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
Diese Voraussetzungen liegen vor, denn der Feststellungsbescheid vom 5. März 2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides
vom 12. Juni 2012 ist teilweise rechtswidrig.
Nach § 8 Abs. 1 AAÜG hat die Beklagte als der unter anderem für das Zusatzversorgungssystem der zusätzlichen Altersversorgung
der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständige Versorgungsträger in einem
dem Vormerkungsverfahren (§ 149 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch [SGB VI]) ähnlichen Verfahren durch jeweils einzelne
Verwaltungsakte bestimmte Feststellungen zu treffen. Vorliegend hat die Beklagte mit dem Feststellungsbescheid vom 5. März
2001 in der Fassung des Feststellungsbescheides vom 12. Juni 2012 Zeiten der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem Nr.
1 der Anlage 1 zum AAÜG (vgl. § 5 AAÜG) sowie die während dieser Zeiten erzielten Arbeitsentgelte festgestellt (§ 8 Abs. 1
Satz 2 AAÜG). Jahresendprämien hat sie jedoch zu Unrecht teilweise nicht berücksichtigt.
Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl. § 5 AAÜG) für jedes Kalenderjahr als Verdienst
(§ 256a Abs. 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Arbeitsentgelt im Sinne des §
14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) und damit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG stellen auch die in der DDR
an Arbeitnehmer rechtmäßig gezahlten Jahresendprämien dar, da es sich um eine Gegenleistung des Betriebs für die vom Werktätigen
im jeweiligen Planjahr erbrachte Arbeitsleistung handelte, wobei es nicht darauf ankommt, dass dieser Verdienst nach DDR-Recht
nicht steuer- und sozialversicherungspflichtig war (so: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6
Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem folgend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Denn der Gesetzestext des § 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG besagt, dass den Pflichtbeitragszeiten im
Sinne des § 5 AAÜG als Verdienst (§ 256a SGB VI) unter anderen das "erzielte Arbeitsentgelt" zugrunde zu legen ist. Aus dem
Wort "erzielt" folgt im Zusammenhang mit § 5 Abs. 1 Satz 1 AAÜG, dass es sich um Entgelt oder Einkommen handeln musste, das
dem Berechtigten während der Zugehörigkeitszeiten zum Versorgungssystem "aufgrund" seiner Beschäftigung "zugeflossen", ihm
also tatsächlich gezahlt worden ist. In der DDR konnten die Werktätigen unter bestimmten Voraussetzungen Prämien als Bestandteil
ihres Arbeitseinkommens bzw. -entgelts erhalten. Sie waren im Regelfall mit dem Betriebsergebnis verknüpft und sollten eine
leistungsstimulierende Wirkung ausüben. Lohn und Prämien waren "Formen der Verteilung nach Arbeitsleistung" (vgl. Kunz/Thiel,
"Arbeitsrecht [der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 192f.). Die Prämien wurden aus einem zu bildenden
Betriebsprämienfonds finanziert; die Voraussetzungen ihrer Gewährung mussten in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart
werden. Über ihre Gewährung und Höhe entschied der Betriebsleiter mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitung
nach Beratung im Arbeitskollektiv. Diese allgemeinen Vorgaben galten für alle Prämienformen (§ 116 des Arbeitsgesetzbuches
der DDR [nachfolgend: DDR-AGB] vom 16. Juni 1977 [DDR-GBl. I 1977, Nr. 18, S. 185]) und damit auch für die Jahresendprämie
(§ 118 Abs. 1 und 2 DDR-AGB). Die Jahresendprämie diente als Anreiz zur Erfüllung und Übererfüllung der Planaufgaben; sie
war auf das Planjahr bezogen und hatte den Charakter einer Erfüllungsprämie. Nach § 117 Abs. 1 DDR-AGB bestand ein "Anspruch"
auf Jahresendprämie, wenn - die Zahlung einer Jahresendprämie für das Arbeitskollektiv, dem der Werktätige angehörte, im Betriebskollektivvertrag
vereinbart war, - der Werktätige und sein Arbeitskollektiv die vorgesehenen Leistungskriterien in der festgelegten Mindesthöhe
erfüllt hatte und - der Werktätige während des gesamten Planjahres Angehöriger des Betriebs war. Die Feststellung von Beträgen,
die als Jahresendprämien gezahlt wurden, hing davon ab, dass der Empfänger die Voraussetzungen der §§ 117, 118 DDR-AGB erfüllt
hatte. Hierfür und für den Zufluss trägt er die objektive Beweislast (sog. Feststellungslast im sozialgerichtlichen Verfahren,
vgl. insgesamt: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 21 ff.; dem
folgend und diese Beweislast, unter Ablehnung einer Schätzungsmöglichkeit, betonend: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B
5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14).
Daraus wird deutlich, dass die Zahlung von Jahresendprämien von mehreren Voraussetzungen abhing. Der Kläger hat, um eine Feststellung
zusätzlicher Entgelte beanspruchen zu können, nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass alle diese Voraussetzungen in jedem
einzelnen Jahr erfüllt gewesen sind und zusätzlich, dass ihm ein bestimmter, berücksichtigungsfähiger Betrag auch zugeflossen,
also tatsächlich gezahlt, worden ist.
Gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht dabei nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen
Überzeugung. Neben dem Vollbeweis, d.h. der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit, ist auch die Möglichkeit der Glaubhaftmachung
des Vorliegens weiterer Arbeitsentgelte aus Jahresendprämien gegeben. Dies kann aus der Vorschrift des § 6 Abs. 6 AAÜG abgeleitet
werden. Danach wird, wenn ein Teil des Verdienstes nachgewiesen und der andere Teil glaubhaft gemacht wird, der glaubhaft
gemachte Teil des Verdienstes zu fünf Sechsteln berücksichtigt.
Im vorliegenden konkreten Einzelfall hat der Kläger den Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach zwar nicht nachgewiesen,
jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1966) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter 1.). Die konkrete Höhe der Jahresendprämien,
die zur Auszahlung an ihn gelangten, hat er zwar nicht nachgewiesen, zum Teil allerdings, und zwar für die Zuflussjahre 1970
bis 1983 in einer Mindesthöhe glaubhaft machen können; eine Schätzung hingegen ist nicht möglich (dazu nachfolgend unter 2.).
1. Der Zufluss von Jahresendprämien dem Grunde nach ist im vorliegenden Fall zwar nicht nachgewiesen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch (für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1966) glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter b):
a) Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus
Office Systems GmbH vom 4. Juni 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den
Kläger nicht mehr vorliegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch im Übrigen nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 des Vierten
Buches Sozialgesetzbuch [SGB IV]), weshalb bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden
Anfrage an die Rhenus Office Systems GmbH abgesehen hat.
b) Der Zufluss von Prämienzahlungen dem Grunde nach konkret an den Kläger ist aber im vorliegenden Fall (für die Zuflussjahre
ab dem Jahr 1966) glaubhaft gemacht.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist eine Tatsache dann als glaubhaft anzusehen, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen,
die sich auf sämtliche erreichbare Beweismittel erstrecken sollen (vgl. dazu auch: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5
RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 14), überwiegend wahrscheinlich ist. Dies erfordert mehr als das
Vorhandensein einer bloßen Möglichkeit, aber auch weniger als die an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Dieser Beweismaßstab
ist zwar durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss also nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges,
absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die "gute Möglichkeit" aus, das heißt es
genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten
ist, weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht; von mehreren ernstlich in Betracht
zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss den übrigen gegenüber aber einer das Übergewicht zukommen. Die bloße Möglichkeit einer
Tatsache reicht deshalb nicht aus, die Beweisanforderungen zu erfüllen (vgl. dazu dezidiert: BSG, Beschluss vom 8. August
2001 - B 9 V 23/01 B - SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 5).
Dies zu Grunde gelegt, hat der Kläger im konkreten Einzelfall glaubhaft gemacht, dass die drei rechtlichen Voraussetzungen
(§ 117 Abs. 1 DDR-AGB) für den Bezug einer Jahresendprämie für die Zuflussjahre ab dem Jahr 1966 vorlagen und er jeweils eine
Jahresendprämie erhalten hat:
aa) Der Kläger war in den Jahren 1965 bis 1989 jeweils während des gesamten Planjahres Angehöriger des VEB Braunkohlenkombinats
Y ... bzw. des - unmittelbaren Rechtsnachfolgebetriebes - VEB Braunkohlenwerk B ... (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 3 DDR-AGB),
wie sich aus den vorgelegten arbeitsvertraglichen Unterlagen (Bl. 122-137 der Gerichtsakte) sowie aus den Eintragungen in
seinen Ausweisen für Arbeit und Sozialversicherung (Bl. 49-56 und Bl. 161-231 der Gerichtsakte) ergibt.
bb) Mindestens glaubhaft gemacht ist darüber hinaus auch, dass die Zahlung von Jahresendprämien für das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, jeweils in einem Betriebskollektivvertrag vereinbart war (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 1 DDR-AGB).
Denn der Abschluss eines Betriebskollektivvertrages zwischen dem Betriebsleiter und der zuständigen Betriebsgewerkschaftsleitung
war nach § 28 Abs. 1 DDR-AGB zwingend vorgeschrieben. Die Ausarbeitung des Betriebskollektivvertrages erfolgte jährlich, ausgehend
vom Volkswirtschaftsplan; er war bis zum 31. Januar des jeweiligen Planjahres abzuschließen (vgl. Kunz/Thiel, "Arbeitsrecht
[der DDR] - Lehrbuch", 3. Auflage, 1986, Staatsverlag der DDR, S. 111). Ebenso zwingend waren nach § 118 Abs. 1 DDR-AGB in
Verbindung mit § 28 Abs. 2 Satz 3 DDR-AGB die Voraussetzungen und die Höhe der Jahresendprämie in dem (jeweiligen) Betriebskollektivvertrag
zu regeln. Konkretisiert wurde diese zwingende Festlegung der Voraussetzungen zur Gewährung von Jahresendprämien im Betriebskollektivvertrag
in den staatlichen Prämienverordnungen: So legten die "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1972) vom 12. Januar
1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 5, S. 49) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 (DDR-GBl. II 1972, Nr. 70, S.
810) sowie in der Fassung der "Zweiten Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds und des Kultur-
und Sozialfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO 1973) vom 21. Mai 1973 (DDR-GBl. I 1973, Nr. 30,
S. 293), mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet wurden, sowie die "Verordnung
über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1982) vom
9. September 1982 (DDR-GBl. I 1982, Nr. 34, S. 595) jeweils staatlicherseits fest, dass die Verwendung des Prämienfonds, die
in den Betrieben zur Anwendung kommenden Formen der Prämierung und die dafür vorgesehenen Mittel im Betriebskollektivvertrag
festzulegen waren (§ 5 Abs. 2 Satz 1 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz 1 und 2 Prämienfond-VO 1982). Dabei war, ohne dass
ein betrieblicher Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bestand, in den Betriebskollektivverträgen zu vereinbaren bzw. festzulegen,
unter welchen Voraussetzungen Jahresendprämien als Form der materiellen Interessiertheit der Werktätigen an guten Wirtschaftsergebnissen
des Betriebes im gesamten Planjahr angewendet werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 Spiegelstrich 2 Prämienfond-VO 1972, § 8 Abs. 3 Satz
3 Spiegelstrich 4 Prämienfond-VO 1982).
Damit kann in der Regel für jeden Arbeitnehmer in der volkseigenen Wirtschaft, sofern nicht besondere gegenteilige Anhaltspunkte
vorliegen sollten, davon ausgegangen werden, dass ein betriebskollektivvertraglich geregelter Jahresendprämienanspruch dem
Grunde nach bestand (vgl. dazu auch: Lindner, "Die leere Hülle ist tot - wie geht es weiter?", RV [= Die Rentenversicherung]
2011, 101, 104), auch wenn die Betriebskollektivverträge als solche nicht mehr vorgelegt oder anderweitig vom Gericht beigezogen
werden können. Vor diesem Hintergrund ist der von der Beklagten in anderen Verfahren erhobene Einwand, die Betriebskollektivverträge
seien anspruchsbegründend, zwar zutreffend, verhindert eine Glaubhaftmachung jedoch auch dann nicht, wenn diese im konkreten
Einzelfall nicht eingesehen werden können.
cc) Ausgehend von den Auskünften der Zeugen X ..., C ... und D ... sowie den sonstigen Hinweistatsachen ist zudem glaubhaft
gemacht, dass der Kläger und das Arbeitskollektiv, dem er angehörte, die vorgegebenen Leistungskriterien in der festgelegten
Mindesthöhe erfüllt hatten (§ 117 Abs. 1 Voraussetzung 2 DDR-AGB).
Der Zeuge X ..., der im Zeitraum von 1966 bis 1990 mit dem Kläger im gleichen Betrieb zusammenarbeitete und teilweise dessen
unmittelbarer Vorgesetzter war, gab in seiner schriftlichen Erklärung vom 2. Februar 2015 (Bl. 21 der Gerichtsakte) an, dass
der Betrieb in den Jahren von 1966 bis 1990 gemäß des Betriebskollektivvertrages jährlich Jahresendprämien an den Kläger auszahlte.
Er führte aus, dass die Arbeitsweise des Klägers und die von ihm, mit seinen technologischen Arbeiten, vorgelegten Arbeitsergebnisse
niemals Anlass gaben die Höhe der Jahresendprämie gegenüber dem betrieblichen Durchschnittswert in irgendeiner Weise zu begrenzen.
Diese Angaben bestätigte der Zeuge X ... in seiner schriftlichen Auskunft vom 30. Januar 2019 (Bl. 113-114 der Gerichtsakte),
die das Berufungsgericht ergänzend mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2019 (Bl. 110 der Gerichtsakte) eingeholte hatte.
Er gab weitergehend an, dass er den Kläger bereits seit August 1963 kannte und bis 1968 dessen unmittelbarer Vorgesetzter
war. Die Regeln zur Gewährung und Auszahlung der Jahresendprämien waren im Betriebskollektivvertrag festgelegt. Die Auszahlung
der Jahresendprämien erfolgte in der Regel in bar durch das Lohnbüro am Jahresanfang des Folgejahres. Der Zeuge war in seiner
Eigenschaft als Fachgebietsleiter der Technologischen Abteilung (bis 1968) und Technischer Direktor (ab 1968) selbst mit der
Berechnung und Auszahlung der Jahresendprämien an den Kläger befasst. Anspruch auf Jahresendprämien hatten grundsätzlich alle
Beschäftigten des Betriebes nach den Regelungen des Betriebskollektivvertrages. Im Betrieb wurden jährliche Betriebskollektivverträge
vereinbart und es existierten im Betrieb auch Betriebsprämienordnungen. Sowohl der Betrieb als auch das Arbeitskollektiv,
dem der Kläger angehörte, erfüllten die jährlichen Plankennziffern. Der Kläger erhielt jedes Jahr vom Betrieb die Jahresendprämien
ausgezahlt, weil die technologischen Abteilungen nach den Aufgabenerfüllungen der materiellen Produktion bewertet wurden und
der Kläger als fachlich anerkannter, sehr guter Mitarbeiter, sehr gute Leistungen erbrachte, die maßgeblich die technologische
Entwicklung der Tagebaue bestimmten, sodass es keine Gründe gab ihm die Zahlung der Jahrendprämien zu verweigern.
Der vom Berufungsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2019 (Bl. 111 der Gerichtsakte) befragte Zeuge C ...,
der mit dem Kläger nach dem gemeinsamen Studium an der Bergakademie Z ... im August 1963 in der produktionstechnischen Abteilung
des Kombinats seine Arbeit aufnahm und mit dem Kläger als Kollege unmittelbar und im gleichen Direktorat (Technik) des Betriebes
zusammenarbeitete, gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 16. Februar 2019 (Bl. 259-260 der Gerichtsakte) ebenfalls
an, dass der Kläger - wie alle Beschäftigten des Kombinats - jährlich Jahresendprämien ausgezahlt erhielt. Die Festlegungen
zu den Jahresendprämien erfolgten auf der Basis des Betriebskollektivvertrages von Seiten der Betriebsleitung und der Gewerkschaft.
Anspruch auf Jahresendprämien hatten alle Beschäftigten des Kombinats; eine Differenzierung erfolgte lediglich bei groben
Verstößen, wie Fehlschichten oder Verletzung der Arbeitsaufgaben. Dies war beim Kläger vollkommen ausgeschlossen, da er sich
stets durch korrekte und überdurchschnittliche Arbeit auszeichnete. Im Betrieb wurden jährliche Betriebskollektivverträge
vereinbart und es existierten im Betrieb auch Betriebsprämienordnungen. Sowohl der Betrieb als auch der produzierende Bereich,
dem der Kläger angehörte, erfüllten die jährlichen Plankennziffern. Die Jahresendprämien wurden vom Lohnbüro in bar jeweils
im 1. Quartal des Folgejahres ausgezahlt.
Auch der vom Berufungsgericht mit gerichtlichem Schreiben vom 28. Januar 2019 (Bl. 112 der Gerichtsakte) befragte Zeuge D
..., der mit dem Kläger seit Februar 1971 in demselben Betrieb in einer anderen Abteilung (Bahnbetrieb) zusammenarbeitete,
gab in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 4. Februar 2019 (Bl. 257-258 der Gerichtsakte) an, dass der Kläger - wie alle
Betriebsangehörigen - jährlich Jahresendprämien ausgezahlt erhielt. Es wurden durch die Betriebsleitung in Abstimmung mit
der Gewerkschaft Festlegungen zur Höhe sowie zur Differenzierung der Jahresendprämien in den einzelnen Produktionsbereichen
getroffen. Die Differenzierungen innerhalb des Betriebes waren dabei geringfügig. Die Auszahlung der Jahresendprämien erfolgte
im 1. Quartal des Folgejahres in bar durch das Lohnbüro. Im Betrieb wurden jährliche Betriebskollektivverträge vereinbart
und es existierten im Betrieb auch Betriebsprämienordnungen. Der Betrieb erfüllte im Wesentlichen auch die jährlichen Plankennziffern.
Unzulänglichkeiten des Klägers, die gegebenenfalls eine Kürzung oder Nichtzahlung der Jahresendprämie zur Folge hätten haben
können, ergeben sich auch nicht aus anderweitigen Indizien oder Hinweistatsachen. Im Gegenteil: Die Angaben der Zeugen X ...,
C ... und D ... sind vor dem Hintergrund der beigezogenen arbeitsvertraglichen Unterlagen und betrieblichen Leistungseinschätzungen
plausibel und bestätigen die berechtigte Annahme, dass der Kläger die individuellen Leistungskennziffern konkret erfüllte.
So wird dem Kläger beispielhaft in der betrieblichen Leistungseinschätzung vom 30. April 1986 (Bl. 138 der Gerichtsakte) attestiert,
dass er - sich seit 1963 zu einem prädestinierten Fachkader entwickelte und sich ein umfangreiches praxisverbundenes Wissen
aneignete, - sich in seiner Funktion auch Achtung und Anerkennung über die Grenzen seines Aufgabengebietes hinaus erwarb,
- über eine rationelle Arbeitsweise verfügte, - ein verantwortungsbewusstes und kritisches Auftreten an den Tag legte, - durch
seine Kameradschaftlichkeit und seine sehr gute fachliche Arbeit gegenüber allen Kollegen der Projektierung Y ... eine Vorbildwirkung
ausübte, - sich stets durch hohen persönlichen Einsatz, Termintreue und Qualitätsarbeit auszeichnete und - eine hervorragende
Einsatzbereitschaft zeigte. Auch im betrieblichen Zwischenzeugnis vom 26. Juni 1991 (Bl. 139-140 der Gerichtsakten), das Auskunft
über den gesamten beruflichen Werdegang des Klägers im Betrieb und seinen Rechtsvorgängern bereits seit 1957 Auskunft gibt,
wird ausgeführt, dass der Kläger - sich durch zielstrebige Arbeit die Fähigkeiten erwarb, das weitgefächerte Aufgabengebiet
der Investitionsvorbereitung zu beherrschen, - sein Aufgabengebiet aufgrund der Qualität seiner Arbeit, seines Wissens um
die betrieblichen Zusammenhänge und seiner Einsatzbereitschaft stetig erweitern konnte, - die ihm übertragenen Aufgaben stets
sehr gut erledigte, - ein korrektes und höfliches Auftreten an den Tag legte, - einen Entwicklungsweg, eine Leistungsfähigkeit
und eine Kooperationsbereitschaft zeigte, die ihn für Leitungsaufgaben empfahlen.
Unterstrichen wird diese vorbildliche und weder zu Kritik noch Tadel Anlass gebende Arbeitsweise des Klägers weiterhin durch
die ihm vom Betrieb mit Urkunden vom 7. Oktober 1978 (Bl. 39 und 144 der Gerichtsakte), vom 7. Oktober 1982 (Bl. 43 und 148
der Gerichtsakte) und vom 29. Juni 1988 (Bl. 46 und 151 der Gerichtsakte) verliehenen Auszeichnungen jeweils als "Aktivist
der sozialistischen Arbeit". Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem hervorragende und beispielgebende Arbeitsleistungen
gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung des Ehrentitels Aktivist der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil
der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978
[DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] waren). Darüber hinaus sprechen für seine vorbildliche Arbeit auch die ihm vom Betrieb
verliehenen Auszeichnungen jeweils als Mitglied eines "Kollektivs der sozialistischen Arbeit" in den Jahren 1964 (Bl. 36 und
141 der Gerichtsakte) und 1978 (Bl. 38 und 143 der Gerichtsakte). Mit diesen Auszeichnungen wurden unter anderem beispielgebende
Arbeitsleistungen des Kollektivs und jedes einzelnen Mitglieds des Kollektivs im sozialistischen Wettbewerb, also konkret
auch des Klägers, gewürdigt (vgl. dazu: § 1 der "Ordnung über die Verleihung und Bestätigung der erfolgreichen Verteidigung
des Ehrentitels Kollektiv der sozialistischen Arbeit", die Bestandteil der "Bekanntmachung der Ordnungen über die Verleihung
der bereits gestifteten staatlichen Auszeichnungen" vom 28. Juni 1978 [DDR-GBl. Sonderdruck Nr. 952, S. 1 ff.] war). Zudem
erhielt der Kläger in Anerkennung hervorragender Leistungen auch Auszeichnungen in Form des Ordens "Banner der Arbeit - Stufe
III" im Jahr 1986 (Bl. 45 und 150 der Gerichtsakte), der Verdienstmedaille des VEB Braunkohlenwerks B ... im Jahr 1989 (Bl.
47 und 152 der Gerichtsakte) sowie als "hervorragender Leiter der Neuererbrigade des VEB Braunkohlenwerk B ..." im Jahr 1989
(Bl. 48 und 153 der Gerichtsakte) verliehen.
Zusammenfassend wird dem Kläger damit insgesamt bescheinigt, dass er die ihm übertragenen Aufgaben stets hervorragend erledigte,
sodass sich keinerlei berechtigte Zweifel an der Nichterfüllung der vorgegebenen Leistungskriterien aufdrängen.
2. Die konkrete Höhe der Jahresendprämien, die für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1965 bis 1989) in den
Zuflussjahren 1966 bis 1990 zur Auszahlung an den Kläger gelangten, konnte er zwar nicht nachweisen (dazu nachfolgend unter
a), jedoch für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft machen (dazu nachfolgend
unter b). Die Höhe einer dem Grunde nach lediglich glaubhaft gemachten Jahresendprämie darf - entgegen der bisherigen Rechtsprechung
des erkennenden Senats des Sächsischen Landessozialgerichts - allerdings nicht geschätzt werden (dazu nachfolgend unter c).
a) Die dem Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1965 bis 1989) in den Jahren 1966 bis 1990 zugeflossenen
Jahresendprämienbeträge sind der Höhe nach nicht nachgewiesen:
Nachweise etwa in Form von Begleitschreiben, Gewährungsunterlagen, Beurteilungsbögen, Quittungen oder sonstigen Lohnunterlagen
für an den Kläger geflossene Prämienzahlungen konnte er nicht vorlegen. Er selbst verfügt auch über keine Unterlagen, mit
denen er die Gewährung von Jahresendprämien belegen könnte, wie er selbst wiederholt ausführte. Aus dem Schreiben der Rhenus
Office Systems GmbH vom 4. Juni 2012 ergibt sich darüber hinaus, dass Auszahlungsunterlagen über Jahresendprämien für den
Kläger nicht mehr vorliegen.
Auszahlungs- bzw. Quittierungslisten oder Anerkennungsschreiben der Abteilung des Betriebes konnten auch die Zeugen X ...,
C ... und D ... nicht vorlegen.
Nachweise zu an den Kläger gezahlten Jahresendprämien liegen auch nicht mehr vor, da zwischenzeitlich die Aufbewahrungsfrist
für die Entgeltunterlagen der ehemaligen Betriebe der DDR abgelaufen ist (31. Dezember 2011; vgl. § 28f Abs. 5 SGB IV), weshalb
bereits die Beklagte im erneuten Verwaltungsüberprüfungsverfahren von einer entsprechenden Anfrage an die Rhenus Office Systems
GmbH abgesehen hat. Von einer Anfrage an das Bundesarchiv wurde im vorliegenden Verfahren abgesehen, da dort - wie aus entsprechenden
Anfragen in anderen Verfahren gerichtsbekannt wurde - lediglich statistische Durchschnittwerte der in den Kombinaten gezahlten
durchschnittlichen Jahresendprämienbeträge pro Vollbeschäftigteneinheit aus verschiedenen Jahren vorhanden sind, die keinerlei
Rückschluss auf die individuelle Höhe der an den Kläger in einem konkreten Kombinatsbetrieb gezahlten Jahresendprämienhöhe
erlauben. Genau dies bestätigen auch die vom Kläger wiederholt eingereichten und aus den Bestandsdaten des Bundesarchivs eruierten
Unterlagen zum DDR-weiten Durchschnittswert von Jahresendprämien sowie zum Durchschnittswert der Jahresendprämie im Bereich
der zentralgeleiteten Industrie (Bl. 81-82, 91-95, 101-102 der Gerichtsakte) sowie seine tabellarischen Zusammenstellungen
(Bl. 96, 103 und 270 der Gerichtsakte). Die DDR- bzw. industriezweigweiten statistischen Durchschnittswerte lassen keinen
individuellen Bezug erkennen und sind aus diesem Grund nicht geeignet zu einer anderen Bewertung der Sachlage zu führen.
b) Die konkrete Höhe der an den Kläger für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre (1965 bis 1989) in den Jahren
1966 bis 1990 zugeflossenen Jahresendprämienbeträge ist zwar ebenfalls nicht glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter aa).
Allerdings sind die für die Planjahre 1969 bis 1982 in den Zuflussjahren 1970 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämienbeträge
zumindest zum Teil, nämlich in Form eines Mindestbetrages, glaubhaft gemacht (dazu nachfolgend unter bb):
aa) Den Angaben des Klägers sowie der Zeugen X ..., C ... und D ... kann lediglich entnommen werden, dass sich die Jahresendprämie
am Monatsgehalt des jeweiligen Werktätigen orientierte. Die individuelle Festlegung erfolgte jedoch durch die Betriebsleitung
in Abstimmung mit der Gewerkschaftsleitung, ausgerichtet nach dem Grad der Planerfüllung der betrieblichen Plankennziffern
und differenziert im Einzelnen. Der "betriebliche Durchschnittswert" der Jahresendprämien, den der Zeuge X ... in seiner Zeugenerklärung
vom 2. Februar 2015 in Bezug nahm, ist weder bekannt, noch berechenbar. Eine weitergehende Präzisierung erbrachten auch die
ergänzenden Zeugenbefragungen nicht. Soweit der Zeuge X ... in seiner Zeugenerklärung vom 30. Januar 2019 meinte, sich an
einen Betrag von in der Regel 70 Prozent des Monatsverdienstes zu erinnern, und der Zeuge C ... in seiner Zeugenerklärung
vom 16. Februar 2019 angab, die Größenordnung der betrieblichen Jahresendprämie habe sich im Rahmen von 70 bis 75 Prozent
des monatlichen Bruttogehaltes bewegt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Prozentangaben jeglicher Tatsachenbasis entbehren,
da weder dargelegt noch nachvollziehbar erläutert wird, aus welchen konkreten Kennziffern und Berechnungselementen sich diese
Prozentsätze ergeben. Die Glaubhaftmachung einer bestimmten Höhe ist mit solchen "in der Regel"-, "etwa"- oder "ungefähr"-Angaben
nicht verbunden, denn es handelt sich bei ihnen um eine reine Mutmaßung, die im Ergebnis auf eine - vom BSG inzwischen abschließend
als nicht möglich dargelegte (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr.
7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.) - Schätzung hinausläuft, die nicht zu Grunde gelegt werden kann. Soweit der Zeuge D ...
in seiner schriftlichen Zeugenerklärung vom 4. Februar 2019 konkrete Prozentsätze seiner eigenen, in den Jahren 1971, 1973
bis 1979 und 1981 bis 1989 bezogenen, Jahresendprämien angab, ergab die ergänzende schriftliche Befragung durch das Berufungsgericht
mit gerichtlichem Schreiben vom 20. Februar 2019 (Bl. 262 der Gerichtsakte), dass es sich bei diesen konkreten Prozentsätzen
- die immerhin eine Schwankungsbreite von 48 bis 89 Prozent aufweisen - um ausschließlich vom Zeugen D ... im Nachhinein aus
persönlichen Unterlagen (SED-Parteimitgliedsbeiträgen, vgl. dazu konkret Bl. 22 der Gerichtsakte) bruchstückhaft errechneten
Zahlen handelte, die weder auf Unterlagen des damaligen Betriebes noch auf betriebsseitigen Festlegungen basierten, wie der
Zeuge mit Schreiben vom 25. Februar 2019 (Bl. 263 der Gerichtsakte) erklärte. Dieses "Zahlenwerk" des Zeugen D ... lässt ebenso
jeglichen individuellen Bezug zu den betrieblichen Plankennziffern und den Arbeitsleistungen des Klägers vermissen, wie die
vom Kläger eingereichten und aus den Bestandsdaten des Bundesarchivs eruierten Unterlagen zum DDR-weiten Durchschnittswert
von Jahresendprämien sowie zum Durchschnittswert der Jahresendprämie im Bereich der zentralgeleiteten Industrie (Bl. 81-82,
91-95, 101-102 der Gerichtsakte). Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit im Sinne der Glaubhaftmachung lässt sich daher nicht
herleiten. Auch soweit der Kläger im Verfahren (beispielsweise in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 16. September 2014)
vortrug, er habe die Jahresendprämien in seinem Arbeitsleben ohne "Minderung oder Streichung" erhalten, ergibt sich hieraus
kein berechenbarer Betrag. Für die Glaubhaftmachung einer bestimmten oder bestimmbaren Höhe genügen diese Versicherungen nicht,
da jegliche nachvollziehbaren Grundlagen und Hinweistatsachen fehlen. Konkretere oder präzisierende Angaben konnten nämlich
gerade weder von den Zeugen noch vom Kläger getätigt werden.
In der Gesamtbetrachtung sind die Angaben des Klägers sowie der Zeugen X ..., C ... und D ... zur Höhe der an den Kläger geflossenen
Jahresendprämienbeträge insgesamt zum einen vage und beruhen zum anderen allein auf dem menschlichen Erinnerungsvermögen,
das mit der Länge des Zeitablaufs immer mehr verblasst und deshalb insbesondere in Bezug auf konkrete, jährlich differierende
Beträge kaum einen geeigneten Beurteilungsmaßstab im Sinne einer "guten Möglichkeit" gerade des vom Kläger angegebenen Betrages
abzugeben geeignet ist.
Darüber hinaus ist zu beachten, dass es im Ergebnis grundsätzlich (zu den Ausnahmen nachfolgend unter bb) an einem geeigneten
Maßstab fehlt, an dem die konkrete Höhe der dem Grunde nach bezogenen Jahresendprämien beurteilt werden kann und der vom Kläger
und den Zeugen behauptete Maßstab, nämlich der durchschnittliche Bruttomonatslohn, nach den rechtlichen Koordinaten des DDR-Rechts
gerade nicht der Basis-, Ausgangs- oder Grundwert zur Berechnung einer Jahresendprämie war:
Nicht der Durchschnittslohn des Werktätigen war Ausgangsbasis für die Festlegung der Höhe der Jahresendprämie, sondern die
Erfüllung der konkreten Leistungs- und Planzielvorgaben (vgl. dazu deutlich: Gottfried Eckhardt u.a., "Lohn und Prämie - Erläuterungen
zum 5. Kapitel des Arbeitsgesetzbuches der DDR" [Heft 4 der Schriftenreihe zum Arbeitsgesetzbuch der DDR], 1989, S. 112; Langanke
"Wirksame Leistungsstimulierung durch Jahresendprämie", NJ 1984, 43, 44). Aus diesem Grund zählte zu den betriebsbezogenen,
in einem Betriebskollektivvertrag festgelegten Regelungen über die Bedingungen der Gewährung einer Jahresendprämie auch die
Festlegung und Beschreibung der Berechnungsmethoden, aus denen dann individuelle Kennziffern für den einzelnen Werktätigen
zur Berechnung der Jahresendprämie abgeleitet werden konnten.
Dies verdeutlichen auch sonstige rechtliche Regelungen unterhalb des DDR-AGB: So legten die Prämienfond-VO 1972 in der Fassung
der Bekanntmachung vom 28. November 1972 und in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973 sowie die Prämienfond-VO 1982 fest,
wie die Jahresendprämie wirksamer zur Erfüllung und Übererfüllung der betrieblichen Leistungsziele beitragen konnte (§ 7 Prämienfond-VO
1972, § 9 Prämienfond-VO 1982). Danach waren den Arbeitskollektiven und einzelnen Werktätigen Leistungskennziffern vorzugeben,
die vom Plan abgeleitet und beeinflussbar waren, die mit den Schwerpunkten des sozialistischen Wettbewerbs übereinstimmten
und über das Haushaltsbuch oder durch andere bewährte Methoden zu kontrollieren und abzurechnen waren (§ 7 Abs. 1 Prämienfond-VO
1972, § 9 Abs. 3 Prämienfond-VO 1982). Die durchschnittliche Jahresendprämie je Beschäftigten war in der Regel in der gleichen
Höhe wie im Vorjahr festzulegen, wenn der Betrieb mit der Erfüllung und Übererfüllung seiner Leistungsziele die erforderlichen
Prämienmittel erarbeitet hatte; für den Betrieb war dieser Durchschnittsbetrag grundsätzlich beizubehalten (§ 9 Abs. 2 Prämienfond-VO
1982). Hervorzuheben ist dabei, dass der Werktätige und sein Kollektiv die ihnen vorgegebenen Leistungskriterien jeweils erfüllt
haben mussten (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Prämienfond-VO 1972), die Leistungskriterien kontrollfähig und abrechenbar zu gestalten
waren (§ 6 Abs. 1 Satz 2 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung des Prämienfonds
und des Kultur- und Sozialfonds für volkseigene Betriebe im Jahre 1972" [nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1972] vom 24.
Mai 1972 [DDR-GBl. II 1972, Nr. 34, S. 379]) und bei der Differenzierung der Höhe der Jahresendprämie von den unterschiedlichen
Leistungsanforderungen an die Abteilungen und Bereiche im betrieblichen Reproduktionsprozess auszugehen war (§ 6 Abs. 3 Spiegelstrich
1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972). Außerdem war geregelt, dass die Jahresendprämien für Arbeitskollektive und einzelne
Werktätige nach der Leistung unter besonderer Berücksichtigung der Schichtarbeit zu differenzieren waren (§ 7 Abs. 2 Satz
2 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 3 Spiegelstrich 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972, § 9 Abs. 3 Satz 1 Prämienfond-VO 1982),
wobei hinsichtlich der Kriterien für die Zulässigkeit der Erhöhung der durchschnittlichen Jahresendprämie im Betrieb konkrete
Festlegungen nach Maßgabe des § 6 der "Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 1. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 9. September 1982 (DDR-GBl. I
1982, Nr. 34, S. 598) in der Fassung der "Zweiten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds für volkseigene Betriebe" (nachfolgend: 2. DB zur Prämienfond-VO 1982) vom 3. Februar 1986 (DDR-GBl. I 1986,
Nr. 6, S. 50) zu treffen waren. Danach spielte zum Beispiel der Anteil der Facharbeiter sowie der Hoch- und Fachschulkader
in den Betrieben und deren "wesentliche Erhöhung" sowie die "Anerkennung langjähriger Betriebszugehörigkeit" eine Rolle (§
6 Abs. 2 Satz 2 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die konkreten Festlegungen erfolgten in betrieblichen Vereinbarungen (§
6 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1982). Die endgültige Festlegung der Mittel zur Jahresendprämierung für die einzelnen
Bereiche und Produktionsabschnitte einschließlich ihrer Leiter erfolgte nach Vorliegen der Bilanz- und Ergebnisrechnung durch
die Direktoren der Betriebe mit Zustimmung der zuständigen betrieblichen Gewerkschaftsleitungen, die entsprechend der im Betriebskollektivvertrag
getroffenen Vereinbarung abhängig vom tatsächlich erwirtschafteten Prämienfonds durch den Betrieb und von der Erfüllung der
den Bereichen und Produktionsabschnitten vorgegebenen Bedingungen war (§&61600;8 Abs. 1 Prämienfond-VO 1972, § 6 Abs. 5 der
1. DB zur Prämienfond-VO 1982).
Weder zu den individuellen Leistungskennziffern des Klägers noch zu den sonstigen, die Bestimmung der Jahresendprämienhöhe
maßgeblichen Faktoren konnten der Kläger oder die Zeugen X ..., C ... und D ... nachvollziehbare Angaben tätigen.
Die Kriterien, nach denen eine hinreichende Glaubhaftmachung erfolgt, sind demnach im konkreten Fall nicht erfüllt. Die bloße
Darstellung eines allgemeinen Ablaufs und einer allgemeinen Verfahrensweise wie auch der Hinweis, dass in anderen Fällen Jahresendprämien
berücksichtigt worden sind - etwa weil dort anderweitige Unterlagen vorgelegt werden konnten -, genügen nicht, um den Zufluss
von Jahresendprämien in einer bestimmten oder berechenbaren Höhe konkret an den Kläger glaubhaft zu machen. Denn hierfür wäre
- wie ausgeführt - erforderlich, dass in jedem einzelnen Jahr des vom Kläger geltend gemachten Zeitraumes eine entsprechende
Jahresendprämie nachgewiesen worden wäre, und zwar nicht nur hinsichtlich des Zeitraumes, sondern auch hinsichtlich der Erfüllung
der individuellen Leistungskennziffern, um eine konkrete Höhe als berechenbar erscheinen zu lassen.
bb) Allerdings kommt für die Zeiträume der Geltung - der "Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den
volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben, volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre
1969 und 1970" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1968) vom 26. Juni 1968 (DDR-GBl. II 1968, Nr. 67, S. 490) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Bildung und Verwendung des Prämienfonds in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben,
volkseigenen Kombinaten, den VVB (Zentrale) und Einrichtungen für die Jahre 1969 und 1970" (nachfolgend: 2. Prämienfond-VO
1968) vom 10. Dezember 1969 (DDR-GBl. II 1969, Nr. 98, S. 626), - der "Verordnung über die Planung, Bildung und Verwendung
des Prämienfonds und des Kultur- und Sozialfonds für das Jahr 1971" (nachfolgend: Prämienfond-VO 1971) vom 20. Januar 1971
(DDR-GBl. II 1971, Nr. 16, S. 105) und - der Prämienfond-VO 1972 in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. November 1972 sowie
in der Fassung der 2. Prämienfond-VO 1973, mit denen die Weitergeltung der Prämienfond-VO 1972 über das Jahr 1972 hinaus angeordnet
wurden, von Juli 1968 bis Dezember 1982 (also bis zum Inkrafttreten der Prämienfond-VO 1982 am 1. Januar 1983) eine Glaubhaftmachung
der Höhe von dem Grunde nach glaubhaft gemachten Jahresendprämien in einer Mindesthöhe in Betracht.
Für diese Zeiträume legten - § 9 Abs. 7 Prämienfond-VO 1968, - § 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971 und - § 6 Abs. 1 Nr.
1 Satz 2 Prämienfond-VO 1972 nämlich verbindlich fest, dass der Prämienfond (auch) bei leistungsgerechter Differenzierung
der Jahresendprämie ermöglichen musste, dass die Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen Werktätigen ein Drittel seines
(durchschnittlichen) Monatsverdienstes betrug. Diese Mindesthöhe der an den einzelnen Werktätigen zu zahlenden Jahresendprämie
durfte nach § 12 Nr. 6 Satz 2 Prämienfond-VO 1971 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3 Prämienfond-VO 1972 nur dann unterschritten
werden, wenn der Werktätige nicht während des gesamten Planjahres im Betrieb tätig war und einer der Ausnahmefälle des § 5
Abs. 1 Satz 1 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972 vorlag. Diese Regelungen bestätigen damit, insbesondere durch die Formulierung,
dass die für "diese Werktätigen zu zahlende Jahresendprämie die Mindesthöhe von einem Drittel eines monatlichen Durchschnittsverdienstes"
nur in Ausnahmefällen unterschreiten konnte, dass die Vorschriften an eine individuelle und nicht an eine generelle Mindesthöhe
des Jahresendprämienbetrages des einzelnen Werktätigen anknüpften. Diese maßgeblichen DDR-rechtlichen Regelungen sind im hier
vorliegenden Zusammenhang der Jahresendprämienhöhe des einzelnen Werktätigen daher als generelle Anknüpfungstatsachen heranzuziehen
(vgl. zu diesem Aspekt beispielsweise: BSG, Urteil vom 30. Oktober 2014 - B 5 RS 2/13 R - JURIS-Dokument, RdNr. 19) und bestätigen
- im Zeitraum ihrer Geltung - zumindest eine individuelle Mindesthöhe des Jahresendprämienbetrages jedes einzelnen Werktätigen,
der die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde nach erfüllte. Soweit die Beklagte meint, bei dem in den vorbenannten Vorschriften
enthaltenen Mindestbetrag der Jahresendprämie habe es sich lediglich um einen statistischen Wert bzw. um eine betriebliche
Kennziffer gehandelt habe, die keine auf den einzelnen Werktätigen bezogene Individualisierung beinhaltet habe, trifft dies
ausweislich des eindeutigen Wortlauts der Regelungen, des systematischen Zusammenhangs der Vorschriften sowie des Sinn und
Zwecks der Normen nicht zu. Denn die Regelungen knüpfen nicht an einen "durchschnittlichen Monatsverdienst" bzw. an einen
"monatlichen Durchschnittsverdienst" aller Beschäftigten des Betriebes sondern an den "durchschnittlichen Monatsverdienst"
bzw. "monatlichen Durchschnittsverdienst" des, also des einzelnen, Werktätigen an (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 Prämienfond-VO
1972) bzw. regeln ausdrücklich, dass "die Mindesthöhe der Jahresendprämie für den einzelnen Werktätigen" ein Drittel des,
also des einzelnen, monatlichen Durchschnittsverdientes zu betragen hatte (§ 12 Nr. 6 Satz 1 Prämienfond-VO 1971). Zutreffend
ist zwar, wie auch die Beklagte vorträgt, dass ein grundsätzlicher Rechtsanspruch des einzelnen Werktätigen auf eine Prämierung
in Form von Jahresendprämie nur dann besteht, wenn es der Prämienfonds ermöglichte, mindestens ein Drittel eines durchschnittlichen
Monatsverdienstes für diese Form der materiellen Interessiertheit zur Verfügung zu stellen. Zutreffend ist auch, wie die Beklagte
weiterhin vorträgt, dass Voraussetzung dafür ist, dass Werktätige einen Rechtsanspruch auf die Leistungsprämienart "Jahresendprämie"
dem Grunde nach haben, dass der Betrieb erarbeitete Prämienmittel zumindest in diesem Umfang für die Jahresendprämie bereitstellte.
Dass der konkrete betriebliche Prämienfond des Beschäftigungsbetriebes des Klägers in den betroffenen Jahresendprämienjahren
diese Voraussetzungen konkret erfüllte, ist im konkreten Fall aber hinreichend tatsächlich glaubhaft gemacht worden, weil
der Kläger sämtliche konkrete Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Jahresendprämie in den streitgegenständlichen Jahresendprämienjahren
erfüllte. Die Beklagte verwischt mit ihrer Argumentation, dass die Anspruchsvoraussetzungen im konkreten Einzelfall dem Grunde
nach vollständig glaubhaft gemacht worden sind, wenn sie meint, eine Glaubhaftmachung der Höhe nach von einem Drittel des
durchschnittlichen Monatsverdienstes käme nicht in Betracht, weil unklar geblieben sei, ob der Prämienfond den Mindestbetrag
in der Mindesthöhe überhaupt zur Verfügung gestellt habe bzw. ob der Betrieb erarbeitete Prämienmittel im Mindestumfang überhaupt
für die Jahresendprämie bereitgestellt habe, mithin, ob der Kläger dem Grunde nach überhaupt Anspruch auf Jahresendprämien
gehabt habe. Deshalb beinhaltet die Argumentation der Beklagten einen unzulässigen, und deshalb unbeachtlichen, Zirkelschluss
(sog. petitio principii).
Für den Zeitraum ab dem Planjahr 1983 unter Geltung der am 1. Januar 1983 in Kraft getretenen Prämienfond-VO 1982 kann ein
derartiges oder ähnliches Ergebnis im Hinblick auf einen individuellen Mindestbetrag einer Jahresendprämie nicht mehr festgestellt
werden. Die Prämienfond-VO 1982 legte einen Mindestbetrag oder eine berechenbare Mindesthöhe der Jahresendprämie des einzelnen
Werktätigen nicht mehr fest. § 9 Abs. 3 Satz 5 Prämienfond-VO 1982 bestimmte vielmehr nur noch, dass die einzelnen Werktätigen
(bei Erfüllung der für sie festgelegten Leistungskriterien und bei Erfüllung und Übererfüllung der für den einzelnen Betrieb
festgelegten Leistungsziele) eine Jahresendprämie annähernd in gleicher Höhe wie im Vorjahr erhalten sollten. Damit wurde
in der Prämienfond-VO 1982 abweichend von den bisherigen Regelungen der Prämienfond-VOen 1968, 1971 und 1972 weder eine Mindesthöhe
noch eine zwingende Mindestvorgabe festgeschrieben. Insbesondere die Verwendung des Verbs "sollen" in der vorbezeichneten
Vorschrift verdeutlicht, dass zwingende oder aus bundesrechtlicher Sicht "justiziable" Mindestbeträge nicht vorgegeben waren,
die als generelle Anknüpfungstatsachen gewertet werden könnten. Auch eine "statische Fortschreibung" der zuletzt im Planjahr
1982 unter der Geltung der Prämienfond-VO 1972 ausgezahlten Jahresendprämie des Einzelnen war damit nicht verbunden.
Für die vorliegende Sachverhaltskonstellation haben diese Regelungen damit für die dem Grunde nach glaubhaft gemachten Planjahre
1969 bis 1982 und damit für die Zuflussjahre 1970 bis 1983 Bedeutung, weil der Kläger in diesen Jahren den Zufluss von Jahresendprämien,
und damit das Vorliegen der Zahlungsvoraussetzungen, dem Grunde nach glaubhaft gemacht hat. Die Mindesthöhe ist auch konkret
berechenbar, weil sich der durchschnittliche Monatsverdienst des Klägers, ausgehend von den im Feststellungsbescheid der Beklagten
vom 5. März 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen und Lohnauskünften des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der
Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der LMBV GmbH vom 21. Februar 2000) basierenden Entgelten, hinreichend
individualisiert ermitteln lässt. Etwaigen Ungenauigkeiten bei der so zu Grunde gelegten Bestimmung des durchschnittlichen
Monatsverdienstes bzw. des monatlichen Durchschnittsverdienstes, der sich nach § 5 Abs. 3 der 1. DB zur Prämienfond-VO 1972
nach der "Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 1. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 21. Dezember 1961 (DDR-GBl. II 1961, Nr. 83, S. 551, berichtigt in DDR-GBl. II 1962, Nr. 2, S. 11) in der Fassung der
"Zweiten Verordnung über die Berechnung des Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung" (nachfolgend: 2. Durchschnittsentgelt-VO)
vom 27. Juli 1967 (DDR-GBl. II 1967, Nr. 73, S. 511, berichtigt in DDR-GBl. II 1967, Nr. 118, S. 836) richtete, trägt die
gesetzliche Regelung des § 6 Abs. 6 AAÜG hinreichend Rechnung, nach der glaubhaft gemachte Entgelte nur zu fünf Sechsteln
zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung sind Schwankungen die sich aus dem Durchschnittsentgelt nach Maßgabe der vorbenannten
Durchschnittsentgeltverordnungen ergeben könnten, hinreichend aufgefangen, zumal diese Verordnungen sowohl für die Berechnung
des Brutto- als auch des Nettodurchschnittsverdienstes galten (§ 1 der 1. Durchschnitts-entgelt-VO) und der Berechnung des
Durchschnittsverdienstes alle Lohn- und Ausgleichszahlungen zu Grunde lagen (§ 3 Abs. 1 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), mit
Ausnahme von ganz besonderen Zahlungen (§ 3 Abs. 2 der 1. Durchschnittsentgelt-VO), die ohnehin nicht Grundlage des bescheinigten
Bruttoarbeitsentgelts waren (unter anderem Überstundenzuschläge, zusätzliche Belohnungen, besondere Lohnzuschläge, bestimmte
lohnsteuerfreie Prämien, Untertageprämien, Ausgleichszahlungen bei Teilnahme an Lehrgängen über 14 Kalendertagen, Ausgleichszahlungen
infolge ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit sowie Entschädigungen). Anhaltspunkte dafür, dass derartige besondere Zuschläge
und Prämien Bestandteil der im Feststellungsbescheid der Beklagten vom 5. März 2001 enthaltenen und auf den Lohnnachweisen
des ehemaligen Beschäftigungsbetriebes bzw. der Lohnunterlagen verwaltenden Stelle (Entgeltbescheinigung der LMBV GmbH vom
21. Februar 2000) basierenden Entgelte sind, ergeben sich aus keinem zu berücksichtigenden Blickwinkel, weil die fiktiv berechneten
zusätzlichen Belohnungen für Werktätige im Bergbau erst in der Entgeltbescheinigung der Rhenus Office Systems GmbH vom 4.
Juni 2012 enthalten sind.
Dies zu Grunde gelegt, sind für den Kläger Jahresendprämienzahlungen für die in den Planjahren 1969 bis 1982 erwirtschafteten
und in den Zuflussjahren 1970 bis 1983 ausgezahlten Jahresendprämien wie folgt zu berücksichtigen: JEP-An-spruchsjahr Jahresarbeits-verdienst
Monatsdurch-schnitts-verdienst JEP-Mindest-betrag (= 1/3) davon 5/6 (exakt) JEP-Zuflussjahr 1969 12.646,80 M 1.053,90 M 351,30
M 292,75 M 1970 1970 12.636,00 M 1.053,00 M 351,00 M 292,50 M 1971 1971 12.946,80 M 1.078,90 M 359,63 M 299,69 M 1972 1972
13.392,00 M 1.116,00 M 372,00 M 310,00 M 1973 1973 13.847,00 M 1.153,92 M 384,64 M 320,53 M 1974 1974 13.597,00 M 1.133,08
M 377,69 M 314,74 M 1975 1975 14.882,00 M 1.240,17 M 413,39 M 344,49 M 1976 1976 14.944,00 M 1.245,33 M 415,11 M 345,92 M
1977 1977 15.247,00 M 1.270,58 M 423,53 M 352,94 M 1978 1978 16.875,00 M 1.406,25 M 468,75 M 390,62 M 1979 1979 16.848,00
M 1.404,00 M 468,00 M 390,00 M 1980 1980 16.864,00 M 1.405,33 M 468,44 M 390,37 M 1981 1981 16.949,00 M 1.412,42 M 470,81
M 392,23 M 1982 1982 17.447,00 M 1.453,92 M 484,64 M 403,87 M 1983
c) Weil der Kläger den Bezug (irgend-)einer Jahresendprämie für die Planjahre 1965 bis 1968 sowie 1983 bis 1989 in den Zuflussjahren
1966 bis 1969 sowie 1984 bis 1990 dem Grunde nach nur glaubhaft gemacht hat, deren Höhe aber weder nachweisen noch glaubhaft
machen konnte, kommt eine Schätzung der Höhe dieser Prämienbeträge nicht in Betracht (vgl. dazu ausführlich: BSG, Urteil vom
15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 16 ff.). Denn eine weitere Verminderung
des Beweismaßstabes im Sinne einer Schätzungswahrscheinlichkeit sieht § 6 AAÜG nicht vor. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzbefugnis
schaffen wollen, so hätte er dies gesetzlich anordnen und Regelungen sowohl zu ihrer Reichweite (Schätzung des Gesamtverdienstes
oder nur eines Teils davon) als auch zum Umfang der Anrechnung des geschätzten Verdienstes treffen müssen, nachdem er schon
für den strengeren Beweismaßstab der Glaubhaftmachung nur die Möglichkeit einer begrenzten Berücksichtigung (zu fünf Sechsteln)
ermöglicht hat. Auch aus § 6 Abs. 5 AAÜG in Verbindung mit § 256b Abs. 1 und § 256c Abs. 1 und 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich
keine materiell-rechtliche Schätzbefugnis. Rechtsfolge einer fehlenden Nachweismöglichkeit des Verdienstes ist hiernach stets
die Ermittlung eines fiktiven Verdienstes nach Tabellenwerten, nicht jedoch die erleichterte Verdienstfeststellung im Wege
der Schätzung im Sinne einer Überzeugung von der bloßen Wahrscheinlichkeit bestimmter Zahlenwerte. Die prozessuale Schätzbefugnis
gemäß § 287 ZPO, die nach § 202 Satz 1 SGG im sozialgerichtlichen Verfahren lediglich subsidiär und "entsprechend" anzuwenden
ist, greift hier von vornherein nicht ein. Denn § 6 Abs. 6 AAÜG regelt als vorrangige und bereichsspezifische Spezialnorm
die vorliegende Fallkonstellation (ein Verdienstteil ist nachgewiesen, ein anderer glaubhaft gemacht) abschließend und lässt
für die allgemeine Schätzungsvorschrift des § 287 ZPO keinen Raum. Indem § 6 Abs. 6 AAÜG die Höhe des glaubhaft gemachten
Verdienstteils selbst pauschal auf fünf Sechstel festlegt, bestimmt er gleichzeitig die mögliche Abweichung gegenüber dem
Vollbeweis wie die Rechtsfolge der Glaubhaftmachung selbst und abschließend. Eine einzelfallbezogene Schätzung scheidet damit
aus. Hätte der Gesetzgeber eine Schätzung zulassen wollen, so hätte er das Schätzverfahren weiter ausgestalten und festlegen
müssen, ob und gegebenenfalls wie mit dem Abschlag im Rahmen der Schätzung umzugehen ist. Das Fehlen derartiger Bestimmungen
belegt im Sinne eines beredten Schweigens zusätzlich den abschließenden Charakter der Ausnahmeregelung in § 6 Abs. 6 AAÜG
als geschlossenes Regelungskonzept (BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument,
RdNr. 19). Eine Schätzung ist deshalb nur bei dem Grunde nach nachgewiesenen Zahlungen möglich (BSG, Urteil vom 15. Dezember
2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 21; BSG, Urteil vom 4. Mai 1999 - B 4 RA 6/99 R - SozR
3-8570 § 8 Nr. 3 = JURIS-Dokument, RdNr. 17).
3. Die (in der Mindesthöhe in den Jahren 1970 bis 1983 glaubhaft gemachten) zugeflossenen Jahresendprämien als Arbeitsentgelt
im Sinne der §§ 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, 6 Abs. 1 Satz 1 AAÜG waren auch nicht nach der am 1. August 1991 maßgeblichen bundesrepublikanischen
Rechtslage (Inkrafttreten des AAÜG) steuerfrei im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV in Verbindung mit § 1 ArEV (vgl.
dazu ausführlich: BSG, Urteil vom 23. August 2007 - B 4 RS 4/06 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 4 = JURIS-Dokument, RdNr. 33-41, ebenso
nunmehr: BSG, Urteil vom 15. Dezember 2016 - B 5 RS 4/16 R - SozR 4-8570 § 6 Nr. 7 = JURIS-Dokument, RdNr. 13). Es handelt
sich vielmehr um gemäß § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger
Arbeit (Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst gewährt wurden).
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG und berücksichtigt anteilig das Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.