Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in der gesetzlichen Rentenversicherung; Umschulung zum Fachinformatiker;
Anordnungsanspruch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im sozialgerichtlichen Verfahren bei Ermessenleistungen
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt von der Antragsgegnerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer Umschulung zum Fachinformatiker,
Fachrichtung System-Integration, im Berufsbildungswerk T S in H im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Der Antragsteller ist 1973 geboren und hat nach seinem Schulbesuch eine Berufsausbildung von 1992 bis 1996 als Industriemechaniker,
Fachrichtung Maschinen- und Systemtechnik, von 1998 bis 2002 zum Industriemeister, Fachrichtung Metall, und von 2000 bis 2002
zum staatlich geprüfter Techniker, Schwerpunkt Verfahrenstechnik, durchlaufen. Eine Weiterbildung erfolgte 1995 in CNC-Technik,
1998 eine Ausbilderprüfung, im Jahre 2000 eine EDV-Qualifizierung und von 2004 bis 2006 ein Grundstudium Elektro- und Informationstechnik.
Berufserfahrung hat der Antragsteller von 1996 bis 2000 im Werkzeugbau, spanende Bearbeitung und von Juli 2007 bis 15. Mai
2009 als Zerspanungstechniker, Fachrichtung CNC-Technik, gesammelt.
Nachdem er seine letzte Tätigkeit als CNC-Fräser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben konnte, kam der Internist
Dr. K im Rahmen eines Antrages auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in seinem Gutachten vom 9. Juli 2009 zu dem
Ergebnis, dass der Antragsteller wegen extremer Adipositas (235 kg bei einer Körpergröße von 1,80 m) nur noch in der Lage
sei, leichte körperliche Arbeiten überwiegend im Sitzen ohne längere Anmarschwege zu verrichten. Der Antragsteller beantragte
daraufhin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Mit Bescheid vom 23. November 2009 bewilligte die Antragsgegnerin zunächst
einen Eingliederungszuschuss, führte dann aber nach Widerspruch des Antragstellers mit diesem eine zehnmonatige betriebliche
Integration im Berufsförderungswerk Ha mit Einarbeitung bei der Firma W -Technik durch. Parallel zu dieser Einarbeitungsmaßnahme
erfolgten im Hinblick auf das Übergewicht des Antragstellers regelmäßige Psychologengespräche, Ernährungsberatung und Reha-Sport.
Im April 2011 kam es zum Abbruch der Maßnahme. Im Mai 2011 wurde bei ihm eine operative Verkleinerung des Magens durchgeführt.
Im April 2013 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen zur Teilhabe gegenüber dem Jobcenter Kreis Rendsburg-Eckernförde
bzw. der Bundesagentur für Arbeit, bezogen auf die berufliche Weiterbildung in den im KURSNET vorgeschlagenen Kursen CNC-Programmierer
und SPS-Programmierer. Die Bundesagentur leitete den Antrag an die Antragsgegnerin weiter. Diese bewilligte mit Bescheid vom
13. Mai 2013 einen Eingliederungszuschuss. Hiergegen legte der Antragsteller Widerspruch ein, mit dem er sich dagegen wandte,
dass die Antragsgegnerin in Telefongesprächen zwar mit einer Übernahme der Kosten von Teilqualifizierungen einverstanden sei,
diese jedoch nur bei vorheriger Einstellungsabsichtserklärung eines Arbeitgebers gewähre.
Im November 2013 beantragte der Antragsteller darüber hinaus
die Bewilligung einer medizinischen Rehabilitation, die anschließend vom 8. Januar bis 5. Februar 2014 in der M -Klinik W
durchgeführt wurde. Das dort bei der Entlassung zunächst eingeschätzte Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden
wurde später in ein Leistungsvermögen von sechs Stunden und mehr bei diversen qualitativen Einschränkungen korrigiert. Die
Antragsgegnerin blieb bei ihrer Auffassung, dass eine grundsätzlich mögliche Kostenzusage für die angestrebte Weiterbildung
nur arbeitsplatzbezogen erteilt werden könne, wofür eine Einstellungszusage bzw. Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers
erforderlich sei. Dies lehnte der Antragsteller weiterhin mit der Begründung ab, dass er keine Zusage eines Arbeitgebers erhalte.
Er habe eine Veranstaltung herausgesucht, die ideal zu ihm passen würde, nämlich eine Umschulung zum Fachinformatiker, Fachrichtung
System-Integration, am Berufsbildungswerk H , beginnend am 12. August 2014. Eine entsprechende Kostenübernahme lehnte die
Antragsgegnerin mit Bescheid vom 17. Juni 2014 ab, weil es alternative Rehabilitationsleistungen wie z. B. eine Vermittlungsunterstützung
durch die Arbeitsvermittlung "pebb2" gebe. Inhalt sei die Unterstützung bei der Suche nach potentiellen einstellungsbereiten
Arbeitgebern. Arbeitsplatzbezogen seien dann auch Teilqualifizierungen (z. B Weiterbildung zum CNC- oder SPS-Programmier)
möglich. Anschließend wies die Antragsgegnerin mit Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 2014 den Widerspruch des Antragstellers
zurück. Die Widerspruchsstelle sei zu der Überzeugung gelangt, dass im Rahmen der Ausübung des Ermessens es sinnvoll erscheine,
den Antragsteller unter Einbeziehung seiner bisherigen Tätigkeiten mit gegebenenfalls zu gewährenden Eingliederungshilfen
zu vermitteln. Unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sei dabei auch berücksichtigt worden,
das Rehabilitationsziel mit einem am wenigsten kostenaufwändigen Verfahren zu wählen.
Bereits am 9. Juli 2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Schleswig beantragt,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die streitgegenständliche Maßnahme der Umschulung
zu finanzieren. Zur Begründung hat er im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt.
Die beantragte Maßnahme sei besonders gut für ihn geeignet, da sie auf Menschen mit Behinderungen gerichtet sei. Es gebe keine
anderen Rehabilitationsmaßnahmen, die annähernd ähnlich erfolgversprechend wären. Der Hinweis auf Vermittlungsunterstützung
durch die Arbeitsvermittlung pebb2 beinhalte quasi eine Versagung jeglicher Hilfe. Die Antragsgegnerin verweist zur Begründung
auf den Inhalt des zwischenzeitlich ergangenen Widerspruchsbescheides.
Das Sozialgericht hat von dem Berufsbildungswerk H eine Auskunft und von dem berufskundigen Sachverständigen L das Gutachten
vom 26. Juli 2014 eingeholt. Der Antragsteller hat daraufhin ergänzend vorgetragen, er stimme den Ausführungen des Sachverständigen
nahezu vollinhaltlich zu. Gerade die dort wiedergegebene aktuelle Arbeitsmarktlage mit erheblich besseren Vermittlungschancen
eines Fachinformatikers führe zu einer Ermessensreduzierung auf die beantragte Umschulung. Die Antragsgegnerin trägt im Hinblick
auf das Gutachten ergänzend vor, dieses führe zu keinen neuen Erkenntnissen und damit nicht zu einer anderen Auffassung ihrerseits.
Auch der Sachverständige sehe eine Umschulung zum Fachinformatiker nicht als einzig zielführende Maßnahme an.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 5. August 2014 dem Antrag stattgegeben und zur Begründung ausgeführt: Die geminderte
Erwerbsfähigkeit des Antragstellers könne durch die beantragte Ausbildung zum Fachinformatiker wesentlich gebessert werden.
Mit seinen gesundheitlichen Einschränkungen könne er diese Tätigkeit vollwertig konkurrenzfähig verrichten. Zwar sei der Antragsgegnerin
bei der Auswahl von Leistungen der Teilhabe ein Ermessen eingeräumt. Hier sei dieses Ermessen jedoch dahingehend reduziert,
dass eine anderweitige Leistung nicht in Frage käme. Die beantragte Umschulung entspreche der Neigung des Antragstellers,
komme seinem gesundheitlichen Leistungsvermögen entgegen und es sei auch keine andere geeignete Maßnahme ersichtlich, die
gleichermaßen erfolgversprechend wäre. Arbeitsplätze für CNC- bzw. SPS-Programmierer stünden kaum zur Verfügung. Anders verhalte
es sich mit 34 offenen Stellen innerhalb eines Pendelbereiches von 50 km für Fachinformatiker. Der Anordnung stehe auch nicht
das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen, da hier ein hoher Grad der Wahrscheinlichkeit für den Erfolg des Begehrens
im Hauptsacheverfahren bestehe.
Gegen den ihr am 8. August 2014 zugestellten Beschluss richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin, eingegangen beim Schleswig-Holsteinischen
Landessozialgericht am 14. August 2014. Zur Begründung trägt sie vor, sie verkenne nicht, dass angesichts des noch relativ
jungen Alters und der gesundheitlichen Einschränkungen des Antragstellers sowie der gezeigten Motivation sich grundsätzlich
auch qualifizierte Umschulungsmaßnahmen anbieten könnten. Sie sehe jedoch auch Chancen, den Antragsteller mit einer entsprechenden
Vermittlung die Erwerbsfähigkeit und damit die Teilnahme am Arbeitsleben weiterhin zu sichern. Auch bei der angestrebten Umschulungsmaßnahme
sei insgesamt nicht sichergestellt, ob er im Anschluss daran tatsächlich eine entsprechende Tätigkeit erhalte. Im Übrigen
biete das T -S -Berufsbildungswerk H die Umschulung zum Fachinformatiker im halbjährlichen Rhythmus an. Daraus folge, dass
eine Eilbedürftigkeit nicht vorliege. Der Antragsteller erwidert: Gegen den Widerspruchsbescheid sei unter dem 13. August
2014 Klage erhoben worden (Az.: S 21 R 193/14). Die Antragsgegnerin habe die Arbeitsmarktsituation unberücksichtigt gelassen, die jedoch gemäß §
33 Abs.
4 Sozialgesetzbuch, Neuntes Buch (
SGB IX) zu berücksichtigen sei. Die Angelegenheit sei auch eilbedürftig, da ein Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht innerhalb
eines halben Jahres rechtskräftig zum Abschluss gebracht werden könne.
II.
Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig und begründet.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, kann das Gericht nach §
86b Abs.
2 Sozialgerichtsgesetz (
SGG) zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes, d. h. die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, und zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher
Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Beide Voraussetzungen sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Eine einstweilige
Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt
dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens
im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist hier der Fall,
da der Antragsteller von der Antragsgegnerin die Bewilligung der Sachleistung Teilhabe am Arbeitsleben, konkret bezogen auf
eine Maßnahme, fordert. Das bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen, die auf eine solche Vorwegnahme der
Hauptsache gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche Notwendigkeit
in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise getroffen werden,
wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem Fall ist allerdings
ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen (vgl. etwa Beschluss des Senats vom 29. Juli 2014
- L 5 KR 94/14 B ER).
Den bei einer Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit für ein Obsiegen des Antragstellers
im Hauptsacheverfahren vermag der Senat nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie im einstweiligen Rechtsschutzverfahren
grundsätzlich geboten ist, im Gegensatz zum Sozialgericht nicht zu erkennen. Der Senat hält durchaus weiteren Maßnahmen zur
Teilhabe am Arbeitsleben für möglich, die zumindest gleichwertig, wenn nicht sogar besser zur Wiedereingliederung des Antragstellers
geeignet sind, als die jetzt von ihm konkret beantragte.
Hinsichtlich der Anspruchsgrundlagen für die beantragte Teilhabeleistung verweist der Senat zur Begründung auf den sozialgerichtlichen
Beschluss (§
142 Abs.
2 Satz 3
SGG). Zutreffend geht das Sozialgericht in diesem Zusammenhang auch davon aus, dass hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung
der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Antragsgegnerin ein Ermessen eingeräumt ist. Dass einer Behörde hinsichtlich
der Auswahl einer Leistung Ermessen eingeräumt ist, steht zwar dem Vorliegen eines Anordnungsanspruchs grundsätzlich nicht
entgegen. Allerdings bedarf dieser Umstand der Berücksichtigung bei einer zusprechenden Entscheidung dergestalt, dass das
Ermessen so weit eingeschränkt ist, dass keine andere Maßnahme als die Bewilligung der angestrebten Maßnahme rechtmäßig wäre
(sog. Ermessensreduzierung auf Null; vgl. etwa LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2011 L 14 AL 174/11 B ER). Anderenfalls wäre auch im Hauptsacheverfahren ein Anspruch auf die begehrte Leistung nicht gegeben, bei Ermessensfehlgebrauch
könnte sonst nur zur Neubescheidung verpflichtet werden. Die einstweilige Anordnung kann aber nicht über das hinausgehen,
was mit der Klage zu erreichen wäre.
Gründe für eine Ermessensreduzierung auf die begehrte Umschulung zum Fachinformatiker, Fachrichtung System-Integration, sind
nach Auffassung des Senats nicht erkennbar.
Allerdings geht auch der beschließende Senat in Übereinstimmung mit den Beteiligten davon aus, dass Teilhabeleistungen bei
dem Antragsteller notwendig sind. Seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines CNC-Fräsers kann er aufgrund der insoweit eindeutigen
medizinischen Gutachten gesundheitlich nicht mehr ausüben.
Welche Kriterien die Antragsgegnerin bei der Auswahl der Leistung im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen hat,
stellt das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend dar. Bei den bei der Ausübung des Ermessens abzuwägenden
Umständen ist bisher aber noch unberücksichtigt geblieben, dass bereits im Jahre 2011 eine sehr umfassende Teilhabeleistung
durch die Antragsgegnerin erbracht wurde, nämlich eine knapp ein Jahr dauernde Integrationsmaßnahme mit umfassenden gesundheitlichen
Begleitmaßmaßnahme arbeitsmedizinischer und psychologischer Inhalte einschließlich der Teilnahme an einer Adipositasgruppe
und am Reha-Sport. Die anlässlich der Durchführung der Maßnahme erstellten Vermerke durch das Berufsförderungswerk geben dabei
einen im Wesentlichen positiven Verlauf sowohl der Integrationsmaßnahme selbst als auch der parallel dazu durchgeführten Maßnahmen
der Gewichtsreduktion wieder. Letztere führte dazu, dass der Antragsteller sein Gewicht von 235 kg bei der Begutachtung am
9. Juli 2009 auf 220 kg bei Beendigung der Maßnahme mit einem deutlichen Mehr an Beweglichkeit und Belastbarkeit reduzieren
konnte. Darüber hinaus erfolgte ein Arbeitspraktikum bei der Firma W -Technik in Ha , in deren Folge auch eine dauerhafte
Beschäftigung erörtert wurde. So heißt es etwa in dem Vermerk vom 19. Januar 2011: "Herr B schätzt Herrn S sehr. Insbesondere
seine Vielseitigkeit, gedankliche Beweglichkeit und die Schnelligkeit, mit der Herr S die neuen Anforderungen erfasst und
selbstständig weiterführt. Dazu kommt seine Freundlichkeit, das gute Auftreten und die sprachlichen Möglichkeiten, die Herr
B zukünftig im Kundenkontakt einsetzen möchte". Und in einer E-Mail der Firma W -Technik an das Berufsförderungswerk weist
Herr B darauf hin, dass dort trotz der Behinderung eine Möglichkeit gesehen werde, den Antragsteller bei entsprechendem Geschäftsverlauf
eine Festanstellung anzubieten. Allerdings werde eine Verlängerung der Praktikumszeit nötig, um den Antragsteller in bestimmten
Bereichen auf Kosten der Firma zu qualifizieren bzw. weiterzubilden. Es heißt dort aber auch: "Herr S wird aufgrund seiner
Körperbehinderung auf Jahre nicht so einsetzbar sein, wie ein anderer Mitarbeiter". Es kam dann aber nicht zu einer Anstellung,
was in dem Schreiben des BfW Ha an die Antragsgegnerin vom 1. April 2011 mit einer längeren Krankschreibung des Antragstellers
und dessen Bedenken hinsichtlich seines Einsatzes dort bei häufigen Fehlzeiten erklärt wird. Außerdem stünden der Anstellung
nach Auffassung des Antragstellers die bevorstehende Schlauchmagenoperation sowie Probleme im Familienbereich entgegen.
Der beschließende Senat hält die vom Antragsteller 2010 und 2011 durchgeführte Integrationsmaßnahme mit parallel dazu laufenden
Maßnahmen zur Gewichtsreduzierung einschließlich psychologischer Hilfen nicht nur für eine im Hinblick auf die beantragte
Maßnahme gleich gut geeignete Leistung der Teilhabe, was bereits einer Ermessensreduzierung auf Null entgegenstünde, sondern
für eine grundsätzlich bessere als die beantragte. Dabei berücksichtigt der Senat insbesondere, dass es dem Antragsteller
aufgrund seines Berufsverlaufs nicht an der Qualifikation für bestimmte Arbeiten fehlt. Diese hat er vielmehr mit seinen zahlreichen
Ausbildungen erreicht. Sie müssten allenfalls aktualisiert werden. Was der Antragsteller benötigt, ist vielmehr die Integration
in den Arbeitsmarkt. Dies verdeutlicht sein Lebenslauf, wonach der Antragsteller nur über geringe Berufserfahrungen verfügt,
da er lediglich von 1996 bis 2000 und von Juli 2007 bis Mai 2009 beruflich tätig war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass
seine letzte berufliche Tätigkeit mehr als fünf Jahre zurückliegt bzw. bei Durchführung der beantragten Maßnahme mehr als
sieben Jahre zurückliegen würde. Damit würden sich die Einstellungschancen trotz der derzeit positiven Arbeitsmarktsituation
für Fachinformatiker nicht nur aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verschlechtern, sondern auch wegen der
langjährigen Arbeitslosigkeit.
Neben der mangelnden Berufserfahrung stellt darüber hinaus die erhebliche Adipositas des Antragstellers mit umfangreichen
Folgeerkrankungen einen wesentlichen Hinderungsgrund für die Eingliederung am Arbeitsmarkt dar, was bei der Auswahl der Teilhabeleistung
zu berücksichtigen ist. Auch Herr B von der Firma W hatte nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass der Antragsteller aufgrund
seiner Körperbehinderung auf Jahre nicht so einsetzbar sein wird, wie ein anderer Mitarbeiter. Die bisher durchgeführten medizinischen
Maßnahmen hinsichtlich einer Gewichtsreduktion scheinen wenig erfolgreich gewesen zu sein, wenn man berücksichtigt, dass der
Antragsteller im Jahr 2011 noch 220 kg gewogen hat, es dann aber in der nachfolgenden Zeit wieder zu einer erheblichen Gewichtserhöhung
kam, obwohl eine operative Magenverkleinerung durchgeführt wurde. So ist im Jahre 2014 zu Beginn der medizinischen Rehabilitation
eine erneute Gewichtserhöhung auf 235 kg dokumentiert. Allein die parallel zur Integration durchgeführten Bemühungen scheinen
hier einen nachhaltigen Erfolg der Gewichtsreduzierung beim Antragsteller bewirkt zu haben.
Darüber hinaus sieht der Senat auch in den von dem berufskundigen Sachverständigen L genannten Fortbildungen zum CNC- und
bzw. oder SPS-Programmierers alternative Teilhabemaßnahme für den Antragsteller. So weist das Sozialgericht in dem angefochtenen
Beschluss selbst darauf hin, dass bei der Auswahl der Leistungen zur Teilhabe Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie
Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen zu berücksichtigen sind. In diesem Zusammenhang ist von Bedeutung, dass
der Antragsteller im Bereich der CNC- und SPS-Programmierung bereits über Kenntnisse verfügt. So hat der Antragsteller selbst
in seinem Lebenslauf erwähnt, Kenntnisse im Bereich der SPS- Programmierung zu haben. Auch der berufskundige Sachverständige
L sieht für diesen Bereich eine engere Anlehnung am bisherigen Berufsverlauf des Antragstellers, während die Ausbildung zum
Fachinformatiker eine berufliche Neuausrichtung darstellt. Weiterer Vorteil einer solchen Fortbildung wäre die gegenüber der
Umschulung zum Fachinformatiker erheblich kürzere Dauer von sechs Monaten, mit der es dem Antragsteller ermöglicht würde,
seine Langzeitarbeitslosigkeit eher zu beenden. Zudem erscheint eine Vermittelbarkeit auch in diesem Weiterbildungsberuf nicht
ausgeschlossen zu sein, da es auch nach Auffassung des berufskundigen Sachverständigen freie Arbeitsplätze in Wohnortnähe
zum Antragsteller gibt, wenn auch weniger, als für die Beschäftigungsmöglichkeit als Fachinformatiker und er auf Berufserfahrungen
in diesem Bereich zurückgreifen kann. Das Berufsförderungswerk Ha sah in seinem Bericht vom 24. Juni 2010 die CNC-Programmierung
als einen "sehr aussichtsreichen Bereich" an. Auch die Neigung des Antragstellers selbst ging noch zum Zeitpunkt der Antragstellung
bei der Antragsgegnerin von einer Weiterbildung zum CNC-, SPS-Programmierer aus.
Keine Grundlage gibt es allerdings für die von der Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang vertretene Auffassung, dass eine
Weiterbildungsmaßnahme nur unter der Voraussetzung einer Einstellungszusage bzw. Absichtserklärung eines potentiellen Arbeitgebers
zu bewilligen ist. In den für die Teilhabe maßgebenden Normen findet sich ein solcher Vorbehalt nicht. Und inhaltlich sieht
es auch der Senat in Übereinstimmung mit dem berufskundigen Sachverständigen als problematisch an, den Beginn einer solchen
Schulungsmaßnahme an eine Einstellungszusage zu koppeln, weil eine derartige Zusage für einen Termin in etwa einem halben
Jahr von Betrieben ungern gegeben wird und eine Arbeitsplatzsuche mit zuvor erworbener beruflicher Qualifikation eher zum
Erfolg führen dürfte. Diese Einschätzung des Gutachters ist nachzuvollziehen. Darüber hinaus verfügt der Sachverständige als
langjähriger Leiter eines Arbeitsamtes über entsprechende Erfahrungen bei der Vermittlung auch von schwer vermittelbaren Arbeitnehmern.
Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass der Antragsteller bereits umfangreich und erfolgreich ausgebildet worden ist. Trotzdem
kam es zu keiner dauerhaften beruflichen Eingliederung. Die massive Adipositas wird auch bei einer weiteren Ausbildung ein
Hindernis für eine dauerhafte Eingliederung in den Arbeitsmarkt bleiben. Befürchtungen von Arbeitgebern, dass es zu hohen
Fehlzeiten kommen wird, können schwer ausgeräumt werden. Deshalb bieten sich vorrangig Maßnahmen an, die die vorhandene gute
Qualifikation des Antragstellers auffrischen, eine praktische Anbindung an konkrete Betriebe haben und gleichzeitig multimodal
das Problem der Adipositas angehen. Allein durch eine verschulte ausschließlich beruflich qualifizierende Maßnahme kann dem
Antragsteller nicht geholfen werden, weil medizinische Gesichtspunkte nicht berücksichtigt werden und eine dringend erforderliche
Vertrauensbildung bei Arbeitgebern ausgeklammert wird.
Vor diesem Hintergrund ist der auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Bewilligung einer Teilhabeleistung im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes gerichtete Antrag abzulehnen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog.
Diese Entscheidung ist endgültig (§
177 SGG).