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LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 24.05.2017 - 5 KR 10/17
Krankenversicherung Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Steh- und Liegefunktion Einstweiliger Rechtsschutz Keine Vorwegnahme der Hauptsache Individuell angefertigtes Hilfsmittel
1. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen.
2. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren, eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist.
3. Das ist u.a. dann der Fall, wenn ein Antragsteller die Versorgung mit einem Hilfsmittel begehrt, das für ihn speziell zugerichtet wird.
Normenkette:
SGG § 86b Abs. 2
Vorinstanzen: SG Kiel 14.12.2016 S 19 KR 36/16 ER
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Kiel vom 14. Dezember 2016 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten haben die Beteiligten einander auch für die Beschwerdeinstanz nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: