Krankenversicherung
Versorgung mit einem Elektrorollstuhl mit Steh- und Liegefunktion
Einstweiliger Rechtsschutz
Keine Vorwegnahme der Hauptsache
Individuell angefertigtes Hilfsmittel
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die vorläufige Versorgung des Antragstellers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes mit einem
Elektrorollstuhl JIVE UP mit Steh- und Liegefunktion.
Der 1953 geborene Antragsteller ist bei der Antragsgegnerin kranken- und pflegeversichert. Er leidet seit 1990 an einer Multiplen
Sklerose mit spastischer Tetraparese, sekundär chronisch progredient. Bei ihm ist ein Grad der Behinderung von 100 anerkannt
sowie die Merkzeichen "G", "aG", "H", "RF" und "B". Für die Zeit seit November 2015 wurde bei ihm die Pflegestufe III festgestellt.
Der Antragsteller ist nicht mehr stehfähig oder in der Lage, seine Arme und Beine zu nutzen. Transfer und Lagerungswechsel
müssen vorgenommen werden. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau ein Einfamilienhaus. Er ist u. a. mit einem Elektrorollstuhl
Optimus II S, einem Aktivrollstuhl Modell Sprint und einem Aufrichtlifter und Stehtrainer versorgt.
Der Antragsteller reichte die ärztliche Verordnung des Dr. W____________ vom 20. Mai 2016 über einen Elektrorollstuhl mit
elektrischer Sitz-, Rücken- und Beinstützenverstellung sowie elektrischer Stehfunktion und einen Kostenvoranschlag über einen
Elektrorollstuhl JIVE UP mit Stehfunktion über 27.072,52 EUR bei der Antragsgegnerin ein. Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung
(MDK), Dr. T____, kam unter dem 23. Juni 2016 zu der Einschätzung, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
nicht erfüllt seien, weil eine ausreichende Versorgung bestehe. Mit Bescheid vom 10. August 2016 lehnte die Antragsgegnerin
daraufhin eine Leistungsgewährung ab. Seinen Widerspruch vom 22. August 2016 begründete der Antragsteller damit, dass eine
Doppelversorgung nicht stattfinde, da die bisherige Versorgung nicht mehr ausreichend sei, wie sich auch aus der vorgelegten
Stellungnahme seines Ergotherapeuten ergebe. In einem Attest von Dr. W___________ vom 11. November 2016 heißt es darüber hinaus,
dass der täglich mehrfach durchzuführende Transfer vom Stehtrainer ins Bett die Ehefrau überfordere. Es sei daher ein Stuhl
erforderlich, der sich kontinuierlich von der Liege- in die Stehfunktion verstellen lasse.
Nachdem der MDK bei seiner Auffassung blieb und die Antragsgegnerin ihm dies mitteilte, hat der Antragsteller am 24. November
2016 einen Antrag auf die streitgegenständliche Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beim Sozialgericht Kiel gestellt. Er
wiederholt seinen bisherigen Vortrag, dass die bisherige Versorgung nicht mehr geeignet sei. Durch die zunehmende Rumpf- und
Beckeninstabilität seien Rollstuhl und Stehtrainer nicht mehr nutzbar. Ein Anordnungsgrund liege darin, dass eine Verschlimmerung
der gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere unter Hinweis auf Schmerzen und Dekubitus, drohe.
Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 den Antrag abgelehnt und zur Begründung ausgeführt:
"Das Vorliegen eines Anordnungsanspruches kann ohne weitere Ermittlungen nicht geprüft werden. Der Antragsteller hat jedoch
schon das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung
ist derzeit nicht gegeben.
Dies folgt zum einen aus der Art des Antragstellers, das Verwaltungsverfahren zu betreiben, und zum anderen aus dem aktuellen
Stand des Verwaltungsverfahrens. Der Antragsteller ist zunächst gehalten, eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren abzuwarten.
Eine solche dürfte unter Hinweis auf §
88 Abs.
1,
2 SGG in Kürze zu erwarten sein.
Ein Abwarten der Entscheidung im Widerspruchsverfahren ist dem Antragsteller schon aus dem Grunde zumutbar, dass er das Antragsverfahren
selbst nicht mit der nunmehr vorgetragenen Dringlichkeit betrieben hat. Etwaige Unstimmigkeiten in den Ermittlungen hat auch
er zu verantworten. So hat er seinen Antrag zunächst gar nicht begründet, lediglich die ärztliche Verordnung bei der Antragsgegnerin
eingereicht. Auf dieser Basis hatte die Antragsgegnerin keine Anknüpfungspunkte, zielführenderen Ermittlungen zu veranlassen.
Erst im Widerspruch erfolgte dann ein Vortrag dahingehend, dass die Versorgung mit den vorhandenen Hilfsmitteln (insb. Elektrorollstuhl
und Stehtrainer) aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht mehr ausreichend sei. Der Antragsteller reichte
sodann erst im Widerspruchsverfahren eine ergotherapeutische Stellungnahme ein. Ferner trug der Antragsteller zur Straßenverkehrstauglichkeit
vor. Der MDK führte sodann (unter dem Datum 12.09.2016 und 21.09.2016) aus, dass die Fahrtauglichkeit vom MDK nicht beurteilt
werden könne. Eine körperliche Untersuchung durch den MDK sei daher nicht zielführend. Eine ärztliche Stellungnahme von Dr.
R_____ W___________ erfolgte erst mit Datum vom 11.11.2016. Beigezogen wurde sodann das Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit
gemäß
SGB XI vom 06.01.2016. Weitere Ermittlungen sind nicht aktenkundig. Das Widerspruchsverfahren ist derzeit nicht zum Abschluss gebracht.
Aufgrund des nach Erhebung des Widerspruchs erfolgten Vortrages zur medizinischen Notwendigkeit einer weiteren Hilfsmittelausstattung
dürften nach einer summarischen Prüfung weitere medizinische Ermittlungen durch die Antragsgegnerin erforderlich sein. Der
Antragsteller macht nicht primär einen Ausgleich seiner Behinderung im Außenbereich (Stichwort: Straßenverkehrstauglichkeit)
geltend. Der Antragsteller begründet die weitergehende Versorgung vielmehr damit, dass aufgrund einer Verschlechterung seines
Gesundheitszustandes die vorhandenen Hilfsmittel zum Ausgleich der Behinderung nicht mehr geeignet seien, auch unter Berücksichtigung
seiner Pflegebedürftigkeit. Inwieweit die vorhandenen Hilfsmittel noch einen geeigneten Ausgleich der Behinderung ermöglichen
dürfte ohne weitere medizinische Ermittlungen kaum zu beantworten sein. Es dürfte zu prüfen sein, in welchem Maße insbesondere
eine Seitneigung und Vornüberneigung des Oberkörpers besteht, ob also schon beim Sitzen inzwischen eine zu ausgeprägte Instabilität
besteht, um die vorhandenen Rollstühle nutzen zu können. Ferner muss wohl unstreitig mehrmals täglich ein Transfer des Antragstellers
erfolgen. Dieser muss ferner wohl unstreitig einen Stehtrainer nutzen. Auch insoweit dürfte zu prüfen sein, ob das Fortschreiten
der Gesundheitsstörungen eine Aufrüstung der vorhandenen oder eine Ausstattung mit weiteren Hilfsmitteln (ggfls. dem geltend
gemachten) notwendig macht.
Es wird daher angeregt, dass die Antragsgegnerin im laufenden Widerspruchsverfahren unter Ermittlung des aktuellen Gesundheitszustandes
des Antragstellers eine Prüfung vornimmt, ob das beantragte oder ein anderweitiges Hilfsmittel als Anspruch nach §
33 SGB V zu gewähren ist, bzw. ob eine Einschaltung der Pflegekasse veranlasst werden kann. Nach dem Vortrag des Antragstellers könnte
eine Kostenübernahme als Pflegehilfsmittel in Betracht kommen, also zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden
oder zur selbstständigeren Lebensführung. Vor diesem Hintergrund wird angeregt, dass sich der Antragsteller auch mit der Pflegekasse
in Verbindung setzt, um eine möglichst umfassende Klärung herbeizuführen.
Nach alledem konnte der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung derzeit keinen Erfolg haben. Der Abschluss des Widerspruchsverfahrens
ist zunächst abzuwarten."
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde des Antragstellers, eingegangen beim Sozialgericht Kiel am 13. Januar 2017.
Er trägt weiterhin vor, dass die bisherigen Hilfsmittel durch körperliche Veränderungen nicht mehr nutzbar seien. Nach dem
sozialgerichtlichen Beschluss sei es zu einer Kontaktaufnahme mit der Antragsgegnerin gekommen, um eine zeitnahe Durchführung
medizinischer Ermittlungen zu ermöglichen. Dazu sei es zunächst jedoch nicht gekommen, so dass ein weiteres Abwarten bis zum
Abschluss des Widerspruchsverfahrens dem Antragsteller nicht mehr zumutbar sei. Er wiederholt seinen Vortrag, dass die bisherigen
Hilfsmittel durch körperliche Veränderungen nicht mehr nutzbar seien.
Die Antragsgegnerin legt das Gutachten des MDK (Dr. T____) vom 6. Februar 2017 nach zwischenzeitlicher persönlicher Untersuchung
vor, weist auf den Inhalt dieses Gutachtens hin, schließt sich den Ausführungen darin an und bittet den Antragsteller mitzuteilen,
ob die vorgeschlagene alternative Hilfsmittelversorgung mit einem deutlich preiswerteren Elektrorollstuhl, beispielsweise
das Modell iChair II und die Versorgung mit einem Stehbett in Betracht käme.
Eine solche Versorgung lehnt der Antragsteller ab. Mit der Stehfunktion eines Stehbettes könne er zwar in eine aufrechte stehende
Position gebracht werden, eine Fortbewegung an verschiedene Orte des Hauses und außerhalb sei jedoch nicht möglich. Bei einem
Rollstuhl mit Stehfunktion könne er sich an einen von ihm subjektiv zu wählenden Ort bewegen und den Rollstuhl dann in eine
Stehfunktion bringen. Es sei für ihn dringend erforderlich, dass der Rollstuhl eine Liege-, Sitz- und Stehfunktion habe. Bei
der jetzt angebotenen Versorgung würde sich zu der bisherigen kein Unterschied ergeben. Außerdem sei die von der Antragsgegnerin
vorgeschlagene Lösung teurer. Dazu legt der Antragsteller eine weitere Stellungnahme von Dr. W___________, seines Ergotherapeuten
und einen Kostenvoranschlag der Firma A______ vor.
Die Antragsgegnerin bleibt nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des MDK bei ihrem Angebot und sieht keinen Grund
dafür, die Leistung entsprechend dem Antrag des Antragstellers zu gewähren. Sie weist insbesondere darauf hin, dass auch unter
medizinischen Gesichtspunkten ein Liegen im Bett bei Dekubitusgefährdung aufgrund der deutlich besseren Lagerungsmöglichkeit
dem Liegen in einem Rollstuhl mit Stehfunktion vorzuziehen sei. Der jetzt vorgelegte Kostenvoranschlag enthalte Positionen,
die nicht zwingend erforderlich seien wie eine Schocklagerung im Bett, Aufrichter für das Stehbett, elektrischer Sitzhub,
Bedienmodul mit Farbdisplay sowie Halterung dafür und dementsprechend keine Berücksichtigung bei der Kostenkalkulation fänden.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf
vorläufige Versorgung des von ihm beantragten Hilfsmittels im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Insoweit sieht der Senat
die von der Antragsgegnerin angebotene Versorgung nach Begutachtung durch den MDK im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes
als ausreichend an.
Wie das Sozialgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausführt, kann das Gericht nach §
86b Abs.
2 SGG zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen,
wenn diese Regelung notwendig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich ist danach zum einen das Vorliegen
eines Anordnungsgrundes, d. h., die Notwendigkeit einer Eilentscheidung, zum anderen ein Anordnungsanspruch, also ein rechtlicher
Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Beide Voraussetzungen sind durch den Antragsteller glaubhaft zu machen. Die Überprüfung
der Voraussetzungen erfolgt dabei regelmäßig aufgrund einer summarischen Prüfung. Eine einstweilige Anordnung darf grundsätzlich
die Entscheidung in der Hauptsache nicht vorwegnehmen. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt dann vor, wenn eine begehrte
Sachleistung aufgrund einer einstweiligen Anordnung erbracht wird und, für den Fall eines Unterliegens im anschließenden Hauptsacheverfahren,
eine Rückabwicklung nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Das ist hier der Fall, da der Antragsteller von der Antragsgegnerin
die Versorgung mit einem Hilfsmittel begehrt, das für ihn speziell zugerichtet wird. Insoweit greift auch nicht die Auffassung
des Antragstellers, im Falle einer negativen Entscheidung im Hauptsacheverfahren könne die Versorgung "unproblematisch rückgängig"
gemacht werden. Eine auch nur teilweise Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet allerdings nicht, dass einstweilige Anordnungen,
die auf eine solche Vorwegnahme gerichtet sind, stets ausgeschlossen sind. Da der einstweilige Rechtsschutz als verfassungsrechtliche
Notwendigkeit in jedem Verfahren gewährt werden muss, darf eine einstweilige Anordnung in solchen Fällen dann ausnahmsweise
getroffen werden, wenn der Antragsteller eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr rechtzeitig erwirken kann. In dem
Fall ist allerdings ein strenger Maßstab an Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund anzulegen (vgl. etwa Beschluss des Senats
vom 3. August 2016 - L 5 R 115/16 B ER). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, nachdem die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ihre zunächst eingenommene
ablehnende Haltung nach erneuter Begutachtung geändert und entsprechend dem Vorschlag des MDK-Gutachters Dr. T____ dem Antragsteller
die Neuversorgung mit einem Elektrorollstuhl und einem Stehbett angeboten hat.
Soweit der Antragsteller trotz dieses Angebots bei seinem Antrag auf Versorgung mit dem Elektrorollstuhl JIVE UP mit Steh-
und Liegefunktion bleibt, besteht hierfür kein Anordnungsanspruch. So bestehen Bedenken an der Geeignetheit dieses Hilfsmittels
im Hinblick auf die vom MDK hervorgehobene Problematik der Druck-/Dekubitusgefährdung. Hierzu hat der Gutachter ausgeführt,
dass der weiterhin begehrte Liegerollstuhl nicht geeignet sei, um hierin mehrere Stunden ohne eine Druck- oder Dekubitusgefährdung
zu liegen. Es sei ein Liegen in einem Pflegebett mit adäquater Unterlagen zu bevorzugen, wenngleich er die Problematik der
Umbettung durchaus erkenne. Vor diesem Hintergrund könne der beantragte Rollstuhl nicht befürwortet werden.
Hinzu kommt, dass, worauf bereits das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat, erst im Hauptsacheverfahren durch entsprechende
medizinische Ermittlungen geklärt werden kann, ob bzw. welche Versorgung im Einzelnen für den Antragsteller geeignet, notwendig
und erforderlich ist und dem allgemeinen Wirtschaftlichkeitsgebot des §
12 SGB V entspricht. Gerade die vielseitigen körperlichen Einschränkungen des Klägers erfordern umfassende medizinische, ggf. ergänzt
durch hilfsmitteltechnische Ermittlungen, um so zu einer optimalen Versorgung zu kommen. Das ist im einstweiligen Rechtsschutz
nicht zu erreichen. Jedenfalls führen diese Bedenken dazu, dass es an der oben beschriebenen Wahrscheinlichkeit der Begründetheit
des Anspruchs auf Seiten des Antragstellers auf diese konkrete Versorgung fehlt.
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller nunmehr eine Neuversorgung angeboten hat, vermag der Senat auch keinen Anordnungsgrund
im Hinblick auf die beantragte Versorgung zu erkennen, d. h. diese als so eilbedürftig anzusehen, dass ein Abwarten der Hauptsache
nicht mehr zumutbar ist. Mit den angebotenen Hilfsmitteln würde der Antragsteller die zunächst von ihm begehrte Versorgung
erhalten, die darauf abzielte, zum einen mit dem Elektrorollstuhl mobil zu sein und dabei in diesem auch stabil sitzen zu
können, zum anderen im Stehtrainer die auch von der Antragsgegnerin anerkannte Notwendigkeit des Stehtrainings ohne die Gefährdung
eines seitlichen Wegkippens durchführen zu können. Mit dem Grundbedürfnis der Mobilität ist die Bewegungsfreiheit des Einzelnen
betroffen, die bei Gesunden durch die Fähigkeit des Gehens und Laufens sichergestellt wird. Diese Mobilität wird auch durch
den Elektrorollstuhl erreicht. Gleiches gilt für das Grundbedürfnis Stehen, das durch das Stehbett erreicht wird.
Der Hinweis des Antragstellers auf die von ihm begehrte günstigere Versorgung greift ebenfalls nicht. Fraglich ist bereits,
ob diese Versorgung tatsächlich günstiger ist, wenn bestimmte in dem Kostenvoranschlag enthaltene Leistungen nicht notwendig
und damit herauszurechnen sind. Zudem stünde gleichwohl die Problematik der oben beschriebenen Eignung eines Elektrorollstuhls
mit Liegefunktion der Versorgung entgegen. Soweit Dr. W___________ auf die Möglichkeit zur Partizipation abstellt, kann diese
auch durch den Elektrorollstuhl erreicht werden. Hierzu bedarf es nicht der eingeschlossenen Aufstehfunktion.
Letztlich sollte eine so weitgehende Entscheidung wie die konkrete Versorgung eines Versicherten mit zahleichen körperlichen
Einschränkungen wie beim Antragsteller im einstweiligen Rechtsschutz und seiner zwangsläufig nur summarisch durchzuführenden
Prüfung grundsätzlich nur erfolgen, wenn gegen die beantragte Versorgung keinerlei Bedenken bestehen und diese Versorgung
zeitnah erfolgen muss. Andernfalls ist die - endgültige - Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
193 SGG analog. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin zwar erst im Beschwerdeverfahren das Angebot einer Neuversorgung
abgegeben hat, dies jedoch von dem Antragsteller abgelehnt wurde.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§
177 SGG).