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LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23.05.2017 - 5 KR 6/15
Brustangleichungsoperation; Entstellung; GOÄ-Rechnung; Jugendliche; Psyche
1) Bei der Beurteilung Entstellung einer Jugendlichen im Hinblick auf eine aus diesem Grund begehrte Brustangleichungsoperation ist nicht nur auf den bekleideten Zustand abzustellen.
2) Auch eine psychische Erkankung kann einen Anspruch auf eine Brustangleichungsoperation begründen, wenn diese nur dadurch erfolgreich therapiert werden kann i.S.e. "ultimaratio" der Behandlungsmöglichkeiten.
3) Eine im Rahmen des Kostenerstattungsanspruchs eingereichte Arztrechnung ist bei den einzelnen Gebührenziffern nach GOÄ auf den 2, 3-fachen Satz zu kürzen, wenn diese für eine höhere Abrechnung keine Begründung enthält. Hierauf ist der Erstattungsanspruch zu begrenzen.
Normenkette:
GOÄ § 12 Abs. 3
,
GOÄ § 8 Abs. 3
,
Alt SGB V § 13 Abs. 3 2
,
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1
Vorinstanzen: SG Kiel 10.10.2014 S 3 KR 174/12
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 10. Oktober 2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 2. Januar 2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. Juli 2012 aufgehoben.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Kosten für die durchgeführte Brustangleichungsoperation in Höhe von 2.772,66 EUR zu erstatten.
Die weitere Klage wird abgewiesen.
Die Beklagte hat 2/3 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin für beide Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

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