Gründe:
Im Berufungsverfahren mit dem Az.: L 1 U 822/15 beauftragte der Berichterstatter des 1. Senats mit Beweisanordnung vom 23. März 2017 den Erinnerungsführer mit der Erstellung
eines Gutachtens nach §
106 des
Sozialgerichtsgesetzes (
SGG).
Am 14. August 2017 erstellte der Erinnerungsführer sein Gutachten. In der Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er eine
Vergütung von 2.603,96 EUR ausgehend von einem Zeitaufwand von 21,50 Stunden geltend.
Durch Verfügung vom 15. März 2017 kürzte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle (UdG) die Vergütung auf 2.119,81 EUR. Für die
Aktendurchsicht seien angesichts von 312 Seiten Gerichtsakten und 608 Seiten Verwaltungsakten 11,50 Stunden (80 Seiten pro
Stunde) zu entschädigen. Des Weiteren sei nach der Gesetzesbegründung zum JVEG zu § 12 für die Urschrift des Gutachtens ein Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen je Textseite zugrunde zu legen. Nach diesem
Umrechnungsmaßstab hätte das Gutachten auf 8 Seiten geschrieben werden können. Entsprechend sei der Zeitansatz für Diktat
und Korrektur auf 1,6 Stunden und die Abfassung der schriftlichen Beurteilung auf 3,3 Stunden zu kürzen. Dies ergebe einen
Zeitaufwand von aufgerundet 17,50 Stunden. Wegen der reduzierten Seitenzahlen seien nur 16 Kopien zu entschädigen.
Dagegen hat der Erinnerungsführer am 22. September 2017 Erinnerung eingelegt. Die Kürzung für das Aktenstudium sei zu Unrecht
erfolgt. Die Verwaltungsakte habe einen Umfang von 927 Seiten. Die Kürzungen hinsichtlich Abfassung der Beurteilung sowie
Diktat und Korrektur sei ebenfalls zu Unrecht erfolgt. Eine Kürzung wegen einer Umrechnung auf Standardseiten mit 2.700 Anschlägen
komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Es verbleibe daher bei einem Zeitaufwand von 21,50 Stunden. Auf das
Porto sei ebenfalls die gesetzliche Mehrwertsteuer zu entrichten.
Der Erinnerungsführer beantragt,
die Vergütung für das Gutachten vom 14. August 2017 auf 2.603,96 EUR festzusetzen.
Der Erinnerungsgegner hält eine Vergütung nur in Höhe von 695,79 EUR für angemessen. Die Verwaltungsakte enthalte zwei voneinander
abweichende Seitenzahlen. Oben rechts werde am Ende des zweiten Bandes die Seitenzahl mit 928 angegeben und unten in der Mitte
mit 608. Jedem Band sei ein Deckblatt vorangestellt mit dem Vermerk, dass die Seitenzahlen oben rechts aufgrund der Entfernung
zahlreicher doppelter Seiten nicht aktuell seien. Daher betrage der Seitenumfang der Verwaltungsakte nur 608 Seiten. Ferner
sei unter Berücksichtigung der gestellten Beweisfragen ein Zeitansatz von 12,30 Stunden für Aktenstudium und vorbereitende
Arbeiten nicht plausibel. Dem Sachverständigen sei aufgegeben worden, einen MRT-Befund und einen Röntgenbefund aus dem Jahre
1998 auszuwerten. Ferner habe er zu Ausführungen von Dr. A. und Prof. Dr. R. Stellung nehmen sollen. Für das Aktenstudium
seien daher allenfalls 108 Seiten Gerichts- und Verwaltungsakten relevant gewesen, was bei 80 Seiten pro Stunde einen Zeitaufwand
von 1,40 Stunden begründe. Hinzugerechnet werden könne noch ein weiterer Aufwand von 1 Stunde wegen der Anfrage an das Landessozialgericht
vom 17. Mai 2017. Der Zeitaufwand für die Auswertung der bildgebenden Befunde von 0,8 Stunden sei nicht zu beanstanden. Die
Kürzung des Zeitaufwandes für Abfassung der schriftlichen Beurteilung auf 3,30 Stunden und für Diktat und Korrektur des Gutachtens
auf 1,60 Stunden sei gerechtfertigt. Zu Recht habe der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle auf einen Umrechnungsmaßstab abgestellt.
Der Zeitaufwand betrage daher gerundet 8,50 Stunden. Eine Honorierung nach der Honorargruppe M 3 scheide aus. Der Sachverständige
habe lediglich vorliegende Befunde darauf auszuwerten gehabt, ob ein belastungskonformes Schadensbild vorgelegen habe. Das
Gutachten sei daher der Honorargruppe M 1 zuzuordnen.
Der UdG hat der Erinnerung nicht abgeholfen und sie dem Senat vorgelegt.
II.
Zuständig für die Entscheidung ist nach § 4 Abs. 7 S. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) und dem Geschäftsverteilungsplan des Thüringer Landessozialgerichts in Verbindung mit dem Geschäftsverteilungsplan des 1.
Senats der Berichterstatter.
Auf die nach § 4 Abs. 1 des Justizvergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG) zulässige Erinnerung wird die Entschädigung für das Gutachten vom 14. August 2017 auf 2.603,96 EUR festgesetzt. Bei der
Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie angegriffen
worden sind. Bei der Festsetzung ist das Gericht weder an die Höhe der Einzelansätze noch an den Stundenansatz oder an die
Gesamthöhe der Vergütung in der Festsetzung durch den UdG oder den Antrag der Beteiligten gebunden; er kann nur nicht mehr
festsetzen, als beantragt ist.
Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs.
1).
Die erforderliche Zeit ist nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem erforderlichen Zeitaufwand eines Sachverständigen
mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität
orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2007 - 1 BvR 55/07; BGH; Beschluss vom 16. Dezember 2003 - X ZR 206/98, beide nach Juris; Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18 -). Zu berücksichtigen sind die Schwierigkeiten der zu beantwortenden Fragen unter Berücksichtigung der Sachkunde
auf dem betreffenden Gebiet, der Umfang des Gutachtens und die Bedeutung der Streitsache (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Dezember
2003 - X ZR 206/98). Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig
sind, wenn sich diese in einem gewissen Toleranzbereich bewegen (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18;ThürLSG, Beschluss vom 13. August 2013 - L 6 SF 266/13 E; Hessisches LSG, Beschluss vom 11. April 2005 - L 2/9 SF 82/04, nach Juris; LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004
- L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach Juris). Die Toleranzgrenze beträgt 15 v. H. Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v. H. überschritten,
ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen (vgl. Senatsbeschluss
vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18; ThürLSG, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - L 6 B 22/06 SF; BayLSG, Beschluss vom 18. Mai 2012 - L 15 SF 104/11, nach Juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist für das Gutachten vom 14. August 2017 angesichts der übersandten Unterlagen sowie unter
Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte nach der Rechtsprechung des Senats ein Zeitaufwand von 19 Stunden erforderlich.
Der Sachverständige hat in seinem Vergütungsfestsetzungsantrag demgegenüber einen Zeitaufwand von 21,5 Stunden geltend gemacht.
Da er sich damit an den üblichen Erfahrungswerten orientiert und diese um nicht mehr als 15 v. H. überschreitet, ist sein
Zeitansatz der Vergütungsfestsetzung zugrunde zu legen.
Dies beruht auf folgenden Erwägungen:
Hinsichtlich des Zeitaufwandes für das Aktenstudium ist von einem angemessen Aufwand in Höhe von 11,50 Stunden auszugehen.
Die Gerichtsakte umfasst 312 und die Verwaltungsakte 608 Seiten. Die Beklagte hat aus dem Verwaltungsvorgang doppelte Seiten
entfernt und daher ist die Nummerierung unten in der Mitte maßgebend und zutreffend. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung
davon aus, dass für die Aktendurchsicht pro 80 Blatt 1 Stunde erforderlich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L
1 JVEG 1072/18). Es ist nicht zu beanstanden, dass für die Abfassung eines fachradiologischen Gutachtens für das Aktenstudium auf
den gesamten Akteninhalt abgestellt wird. In seine Überlegungen hatte der Sachverständige - zumindest zu Kontrollzwecken -
auch weitere Befunde miteinzubeziehen, so dass ein Abstellen allein auf ärztliche Befundberichte mit radiologischem Hintergrund
nicht in Betracht kommt. Anders könnte dies nur dann zu entscheiden sein, wenn von vornherein feststeht, dass bestimmte Akteninhalte
ersichtlich für die Erstellung des Gutachtens nicht relevant sind. Dies ist hier nicht der Fall.
Für die Auswertung der bildgebenden Befunde ist der Zeitansatz von 0,8 Stunden nicht zu beanstanden.
Für die Abfassung der Beurteilung kann ein Zeitaufwand von 4 Stunden berücksichtigt werden.
Die Beurteilung ist die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens, die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und
die nähere Begründung, also der Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne eigenen
Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können. Der notwendige Zeitansatz wird bei der Liquidation medizinischer Gutachten
angesichts der Vielzahl von Anträgen durch den UdG pauschaliert errechnet, wogegen grundsätzlich keine Bedenken bestehen (vgl.
Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland Begutachtung chronischer Schmerzen, 1. Auflage
2014, S. 177f.). Insoweit ist davon auszugehen, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher Befähigung
und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt (vgl. Senatsbeschluss
vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18). Ausgehend von diesen Grundsätzen ist festzuhalten, dass in dem Gutachten vom 14. August 2017 auf S. 12 im letzten
Drittel die Gesamtbeurteilung beginnt, welche dann auf S. 14 endet. Hinsichtlich dieser Gesamtbeurteilung ist von einem Seitenumfang
von 2 Seiten auszugehen. Damit wird berücksichtigt, dass die Beweisfragen in diesem Teil wiederholt wurden. Die Ausführungen
unter Beantwortung der Beweisfragen stellen keine Wiederholung aus der vorherigen Gesamtbeurteilung dar. Des Weiteren ist
zu beachten, dass der Sachverständige bereits einen Teil seiner Beurteilung im Rahmen der Auswertung der einzelnen bildgebenden
Befunde vorgenommen hat. Beurteilt wurden dabei eine Röntgenguntersuchung vom 22. Juni 1998 und ein MRT der Lendenwirbelsäule
vom 24. Juni 1998. Die jeweilige Beurteilung ist dabei in sehr kompakter Form erfolgt. Ferner befinden sich auf den Seiten
9 bis 12 oben Ausführungen, die dem Beurteilungsteil zugeordnet werden können. Dort wird eingehend dargelegt, warum die Ausführungen
eines anderen Sachverständigen aus fachradiologischer Sicht nicht haltbar sind. Unschädlich ist insoweit, dass diese Teile
der Beurteilung sich an anderen Stellen des Gutachtens fanden. Denn nach der Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 21.
März 2019 - L 1 JVEG 1072/18) kann sich die Beurteilung durchaus an mehreren Stellen eines Gutachtens befinden. Dies ist hier der Fall. Ausgeschlossen
ist nur die Berücksichtigung von Beurteilungswiederholungen. Solche konnte der Senat vorliegend nicht feststellen. Zusammenfassend
beträgt der ermittelte Umfang der Beurteilung 6 Seiten.
Des Weiteren ist dem Erinnerungsgegner zwar insoweit Recht zu geben, als die Schreibweise durchaus Berücksichtigung zu finden
hat. Entgegen den Ausführungen des Erinnerungsgegners kommt allerdings eine Einschränkung auf bestimmte Normseiten, die manche
Landessozialgerichte vornehmen (vgl. zum Beispiel LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Mai 2015 - L 12 SF 1072/14 E, zitiert nach Juris: 2.700 Anschläge; LSG Bayern, Beschluss vom 14. Mai 2012 - L 15 SF 276/10 B: 1.800 Anschläge) mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18; ThürLSG, Beschluss vom 26. März 2012 - L 6 SF 132/12 E, zitiert nach Juris). Soweit der Erinnerungsführer der Auffassung ist, dass sich aus der Gesetzesbegründung zu § 12 JVEG (vgl. Bundestagsdrucksache 15/1971, S. 184) ein Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen einschließlich Leerzeichen je Textseite
aus Sicht des Gesetzgebers ergebe, wird nicht berücksichtigt, dass sich die entsprechenden Ausführungen in der Gesetzesbegründung
allein auf die Erstattung der Schreibauslagen für ein Gutachten nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG beziehen. Lediglich im Hinblick auf den Auslagenersatz hat die Gesetzesbegründung einen Umrechnungsmaßstab von 2.700 Anschlägen
je Textseite erwähnt. Es ist jedoch nicht zulässig, diesen Umrechnungsmaßstab für die Ermittlung des erforderlichen Zeitaufwandes
für die gedankliche Erarbeitung des Gutachtens heranzuziehen. Dafür besteht keine gesetzliche Grundlage, weil die §§ 9, 8 JVEG einen solchen Umrechnungsfaktor nicht erwähnen. Wesentlich für die Berechnung der Vergütung ist nach dem Gesetz (insbesondere
§ 8 Abs. 2 JVEG) nicht die Seitenzahl, sondern der erforderliche Zeitansatz, der nur eingeschränkt über die Blattzahl berechnet wird. Insoweit
ist - wie bereits dargelegt - im Grundsatz davon auszugehen, dass ein medizinischer Sachverständiger mit durchschnittlicher
Befähigung und Erfahrung für die gedankliche Erarbeitung durchschnittlich eine Stunde für ca. 1 1/2 Blatt benötigt. Nach der
Rechtsprechung (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2019 - L 1 JVEG 1072/18) ist der so ermittelte Wert nur ein Anhaltspunkt für die angemessene Stundenzahl, um den Kostenbeamten im Normalfall
eine sinnvolle Bearbeitung zu ermöglichen. Maßgebend ist im Zweifelsfall der im Einzelfall erkennbare Arbeitsaufwand des Sachverständigen,
wie er im Gutachten seinen Niederschlag findet. Daher kann in begründeten Sonderfällen durchaus eine Abweichung sowohl positiv
als auch negativ erforderlich werden. Anderenfalls würden medizinische Sachverständige mit umständlichen Ausführungen gegenüber
solchen bevorzugt, die knapp und prägnant ihre Ergebnisse begründen.
Unter Berücksichtigung dessen ist ein Zeitaufwand für die Abfassung der Beurteilung von 4 Stunden (6 Seiten: 1,5) als gerechtfertigt
anzusehen. Der Senat verkennt dabei nicht, dass der gewählte Randabstand für die Abfassung des Gutachtens durchaus als großzügig
angesehen werden kann. Demgegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Erinnerungsgegner als radiologischer Sachverständiger
seine Beurteilung prägnant ohne jegliche Wiederholungen präsentiert hat.
Für Diktat und Korrektur des Gutachtens ist bei einem Umfang von 14 Seiten ein Zeitansatz von 2,3 Stunden angemessen. Nach
der Rechtsprechung des Senats kommt für Diktat, Durchsicht und Korrektur eines Gutachtens unter Berücksichtigung der Schreibweise
ein Zeitaufwand von 1 Stunde für ca. 5 - 6 Seiten in Betracht.
Daraus folgt, dass unter Anlegung der üblichen Maßstäbe für die Erstattung des Gutachtens von einem Zeitaufwand von gerundet
19 Stunden auszugehen ist. Dies hat weiterhin zur Folge, dass der Zeitansatz durch den Erinnerungsgegner von 21,5 Stunden
die üblichen Erfahrungswerte nicht um mehr als 15 v. H. überschreitet und bereits deshalb sein Zeitansatz für die Kostenrechnung
zu übernehmen ist.
Streitig ist vorliegend ferner die Honorarhöhe nach § 9 Abs. 1 JVEG. In Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG werden die medizinischen Gutachten entsprechend ihrer Schwierigkeit in drei Honorargruppen (M 1 bis M 3) eingeteilt. Die
Honorargruppe M 3 ist danach zu vergeben bei der Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge, insbesondere bei problematischen
Verletzungsfolgen. Immer erfordern Gutachten der Honorargruppe M 3 umfassende und vielseitige bzw. vielschichtige Überlegungen;
die Schwierigkeiten können mit den diagnostischen oder ätiologischen Fragen zusammenhängen. Auch andere Gründe sind denkbar,
z. B. eine Vielzahl unklarer oder widerspruchsvoller Befunde oder anamnestischer Angaben (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Mai
2018 - L 1 JVEG 434/16, nach Juris). Es genügt nicht, wenn differentialdiagnostische Überlegungen angestellt werden, sie müssen einen hohen
Schwierigkeitsgrad haben (vgl. Keller "Die Liquidation von Schmerzgutachten" in Egle/Kappis/Schairer/Stadtland (Hrsg.), Begutachtung
von Schmerzen, 1. Auflage 2014, S. 175, 179).
Ausgehend hiervon ist eine Einstufung in die Honorargruppe M 3 und Zubilligung eines Stundensatzes von 100,00 Euro nicht zu
beanstanden. Als Beispiel für ein Gutachten mit hohem Schwierigkeitsgrad wird in der Anlage zum JVEG zu § 9 gerade die Begutachtung spezieller Kausalzusammenhänge benannt. Entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers hatte der
Erinnerungsgegner Kausalzusammenhänge aus seiner fachradiologischen Sicht zu beurteilen. Die Auswertung der bildgebenden Befunde
hatte nach den Vorgaben der Beweisanordnung vor dem Hintergrund zu erfolgen, ob die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit
gegeben sind. Für die Feststellung einer Berufskrankheit ist es erforderlich, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten
Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat
(Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Dass hier
Kausalitätserwägungen durch den Sachverständigen anzustellen waren, ergibt sich ferner daraus, dass nach der Beweisanordnung
ausdrücklich zu den Ausführungen von Dr. A. und Prof. Dr. R. in ihren jeweiligen Gutachten, soweit das radiologische Fachgebiet
betroffen war, Stellung zu nehmen war. Unter Einbeziehung der Konsensempfehlungen hatte der Erinnerungsführer Ausführungen
dazu zu machen, inwieweit nach den bildgebenden Befunden die Annahme einer BK 2108 gerechtfertigt ist. Daher ist eine Einstufung
in die Honorargruppe M 3 gerechtfertigt. Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:
21,5 Stunden a 100,00 EUR 2.150,00 EUR Schreibgebühren 18,90 EUR Kopien 14,00 EUR Porto für Rücksendung + EB 5,30 EUR zuzüglich
19 % MwSt. 415,76 EUR Gesamt 2.603,96 EUR.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG).