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BGH, Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 129/06
Entfallen des Unterhaltsanspruchs als subsidiäre Sozialleistung wegen Beziehens von Arbeitslosengeld II; Absetzen von pauschalen berufsbedingten Kosten und eines Erwerbstätigenboni im Rahmen der Bedarfsbemessung bei Beziehen von Krankengeld durch den Unterhaltspflichtigen; Bedarfsdeckung eines vom Unterhaltsberechtigten bezogenen Arbeitslosengeldes II
a) Ein vom Unterhaltsberechtigten bezogenes Arbeitslosengeld II ist nicht bedarfsdeckend und lässt den Unterhaltsanspruch als subsidiäre Sozialleistung nicht entfallen.
b) Bezieht der Unterhaltspflichtige Krankengeld, sind davon bereits im Rahmen der Bedarfsbemessung grundsätzlich weder pauschale berufsbedingte Kosten noch ein Erwerbstätigenbonus abzusetzen.
c) Im Rahmen der Leistungsfähigkeit entspricht der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Selbstbehalt in solchen Fällen dem Selbstbehalt eines Nichterwerbstätigen. Gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt muss ihm aber grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt. Das gilt auch gegenüber einem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Fundstellen: BGHReport 2009, 403, FamRB 2009, 103, FamRZ 2009, 307, FuR 2009, 97, MDR 2009, 328, NJW-RR 2009, 289
Normenkette: , ,
SGB II § 33
,
SGB II § 7
,
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe 10.03.2006 5 UF 210/05 , AG Freiburg 30.06.2005 45 F 102/05
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 10. März 2006 teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 30. Juni 2005 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. rückständigen Trennungsunterhalt für die Zeit von Januar bis März 2005 in Höhe von insgesamt 573 EUR zuzüglich 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 4. März 2005,
2. laufenden Trennungsunterhalt, zahlbar jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. jeden Monats,
b) für Juli 2005 in Höhe von 106 EUR,
c) für die Zeit von August bis Dezember 2005 in Höhe von monatlich 191 EUR,
d) für Januar 2006 in Höhe von 159,66 EUR und
e) für die Zeit von Februar bis zum 14. August 2006 in Höhe von monatlich 116,28 EUR,
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in erster und zweiter Instanz haben die Klägerin 2/5 und der Beklagte 3/5 zu tragen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

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