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BGH, Urteil vom 05.11.2008 - XII ZR 157/06
Inhaltskontrolle von Eheverträgen nicht nur zugunsten eines unterhaltbegehrenden Ehegatten; Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages aufgrund einer Unterhaltsvereinbarung zum Nachteil des Sozialleistungsträgers; Wirksamkeit einer Leibrentenverpflichtung in einem Ehevertrag; Anwendbarkeit des deutschen Rechts auf einen zwischen einem türkischen Staatsangehörigen und einer Deutschen geschlossenen Ehevertrag
a) Eine Inhaltskontrolle von Eheverträgen kann nicht nur zugunsten des unterhaltbegehrenden Ehegatten veranlasst sein, sondern im Grundsatz auch zugunsten des auf Unterhalt in Anspruch genommenen Ehegatten.
b) Für die Beurteilung, ob die subjektiven Elemente der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages vorliegen, kann jedenfalls dann nicht auf konkrete Feststellungen hierzu verzichtet werden, wenn ein Ehegatte dem anderen Leistungen verspricht, für die es keine gesetzliche Grundlage gibt. In solchen Fällen scheidet eine tatsächliche Vermutung für eine Störung der Vertragsparität aus.
c) Eine Unterhaltsvereinbarung kann sittenwidrig sein, wenn die Ehegatten damit auf der Ehe beruhende Familienlasten zum Nachteil des Sozialleistungsträgers regeln. Das kann auch dann der Fall sein, wenn durch die Unterhaltsabrede bewirkt wird, dass der über den gesetzlichen Unterhalt hinaus zahlungspflichtige Ehegatte finanziell nicht mehr in der Lage ist, seine eigene Existenz zu sichern und deshalb ergänzender Sozialleistungen bedarf.
Fundstellen: BGHReport 2009, 280, BGHZ 178, 322, DNotZ 2009, 294, FamRB 2009, 66, FamRZ 2009, 198, FuR 2009, 106, JuS 2009, 1153, MDR 2009, 266, NJ 2009, 115, NJW 2009, 842
Normenkette:
BGB § 138 Abs. 1
,
BGB § 1585c
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe 11.09.2006 20 UF 164/05 , AG Bruchsal 14.10.2005 3 F 188/05
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 11. September 2006 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

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