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BGH, Urteil vom 30.07.2008 - XII ZR 177/06
Berechnung des Unterhaltsbedarfs bei Unterhaltsberechnung eines geschiedenen und eines neuen Ehegatten; Berücksichtigung des Familienzuschlags in der Beamtenbesoldung
»a) Schuldet der Unterhaltspflichtige sowohl einem geschiedenen als auch einem neuen Ehegatten Unterhalt, so ist der nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) zu bemessende Unterhaltsbedarf jedes Berechtigten im Wege der Dreiteilung des Gesamteinkommens des Unterhaltspflichtigen und beider Unterhaltsberechtigter zu ermitteln.
b) Ausnahmen von dieser Dreiteilung ergeben sich bei unterschiedlicher Rangfolge der Ansprüche (§ 1609 Nr. 2, 3 BGB) nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit, wenn ein Mangelfall vorliegt (§ 1581 BGB).
c) Ist der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten durch den hinzu gekommenen Unterhaltsbedarf eines neuen Ehegatten herabgesetzt, ist im Rahmen der dann gebotenen Dreiteilung das Gesamteinkommen einschließlich des Splittingvorteils aus der neuen Ehe zugrunde zu legen (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 163, 84, 90 f. = FamRZ 2005, 1817, 1819).
d) Das gilt ebenso für einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 BBesG (Aufgabe der Senatsrechtsprechung BGHZ 171, 206, 223 f. = FamRZ 2007, 793, 797 f.).
e) Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt nach geschiedener Ehe ist nur dann mit dem Anspruch eines neuen Ehegatten auf Betreuungsunterhalt gleichrangig, wenn nach langer Ehedauer auch ehebedingte Nachteile i.S. des § 1578 b Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB vorliegen (§ 1609 Nr. 2 BGB). Auch insoweit ist darauf abzustellen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen.«
Fundstellen: BGHReport 2008, 1175, BGHZ 177, 356, DNotZ 2009, 131, FamRB 2008, 326, FamRZ 2008, 1911, FuR 2008, 542, JuS 2009, 280, MDR 2008, 1338, NJ 2009, 27, NJW 2008, 3213, NotBZ 2008, 416
Normenkette:
BGB § 1578 Abs. 1 § 1609 Nr. 2, 3
Vorinstanzen: OLG Oldenburg 26.09.2006 12 UF 74/06 , AG Lingen 21.06.2006 19 F 133/06 UE

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