Gegenseitige Ansprüche der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nach deren Beendigung
Tatbestand:
Die Parteien streiten um Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Sie lebten seit 1995 zusammen und haben eine gemeinsame Tochter. 1995 erwarben sie ein Grundstück, wobei sie den Kaufpreis
sowie die Grunderwerbsteuer je zur Hälfte aufbrachten. Beide wurden als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen.
In der Folgezeit wurde das Grundstück mit einem Einfamilienhaus bebaut. Im Rahmen dieses Bauvorhabens erbrachte die Klägerin,
die von Beruf Architektin ist, unter anderem Planungsleistungen. Nach der Fertigstellung bewohnten die Parteien das Haus gemeinsam
bis zu ihrer Trennung im Januar 2002.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten noch Ausgleich der von ihr für den Grundstückserwerb sowie für die Planung und Errichtung
des Wohnhauses erbrachten Leistungen, die ihren Angaben zufolge den finanziellen Beitrag des Beklagten übersteigen. Sie hat
die Auffassung vertreten, nach der Trennung der Parteien müsse der Beklagte ihr die Hälfte ihrer Mehrleistungen nebst Zinsen,
insgesamt 203.926,77 EUR, erstatten.
Das Landgericht hat die Klage in diesem Punkt abgewiesen. Die Berufung der Klägerin blieb erfolglos. Dagegen richtet sich
ihre zugelassene Revision, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und insoweit zur Zurückverweisung
der Sache an das Berufungsgericht.
I. Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, der Klägerin stehe der von ihr geltend gemachte Ausgleichsanspruch für
finanzielle Aufwendungen und Leistungen, die sie im Zusammenhang mit der Planung und Errichtung des Hauses erbracht habe,
nicht zu. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:
Das rechtliche Verhältnis der Parteien beurteile sich im Hinblick auf das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück nach
den Bestimmungen der Bruchteilsgemeinschaft (§§
741 ff.
BGB). Die Vorschriften über die Gesellschaft bürgerlichen Rechts seien dagegen nicht anwendbar. Dies setze voraus, dass die Parteien
im Hinblick auf das gemeinsame Grundstück entweder ausdrücklich einen Gesellschaftsvertrag geschlossen oder bei Anschaffung
und Bebauung des Grundstücks eine über die nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung
verfolgt hätten. Beide Voraussetzungen lägen hier aber nicht vor. Die Parteien hätten selbst nicht behauptet, ausdrücklich
einen solchen Vertrag geschlossen zu haben. Ihrem Vortrag könne mit der erforderlichen Sicherheit ebenso wenig eine über die
nichteheliche Lebensgemeinschaft hinausgehende gesellschaftsrechtliche Zielsetzung entnommen werden. Der Umstand, dass ein
Grundstück als Familienheim angeschafft werde, das auch langfristig gemeinsam bewohnt werden solle, begründe keine ausreichenden
Anhaltspunkte für die Schaffung eines gemeinschaftlichen Vermögenswertes, der über die Zeit des Zusammenlebens hinaus Bestand
haben solle. Zwar könne auch dann, wenn kein ausdrücklich abgeschlossener Gesellschaftsvertrag vorliege, ein Ausgleichsanspruch
nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen in Betracht kommen. Dies werde dann erwogen, wenn die Partner durch gemeinsame Leistungen
zum Bau eines zwar auf den Namen des einen Partners eingetragenen, aber als gemeinsames Vermögen betrachteten Anwesens beigetragen
hätten. Auch das sei hier aber nicht der Fall; vielmehr stehe das Grundstück im Miteigentum der Parteien, so dass kein Bedürfnis
für einen Ausgleich bestehe. Auch wenn die Klägerin als Architektin für die Planung, Finanzierung und Erstellung des Neubaus
ungleich größere Leistungen erbracht haben sollte als der Beklagte, entspreche es nicht der persönlich geprägten Rechtsnatur
der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in einem solchen Fall eine Auseinandersetzung nach den §§
730 ff.
BGB vorzunehmen und sämtliche Leistungen der Partner - zumindest die für das gemeinsame Grundstück erbrachten - gegeneinander
aufzurechnen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
II. 1. Nach bisher ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs werden allerdings gemeinschaftsbezogene Zuwendungen der
Partner grundsätzlich nicht ausgeglichen. Zur Begründung ist ausgeführt worden, bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
stünden die persönlichen Beziehungen derart im Vordergrund, dass sie auch das die Gemeinschaft betreffende vermögensbezogene
Handeln der Partner bestimmten und daher nicht nur in persönlicher, sondern auch in wirtschaftlicher Hinsicht grundsätzlich
keine Rechtsgemeinschaft bestehe. Wenn die Partner nicht etwas Besonderes unter sich geregelt hätten, würden dementsprechend
persönliche und wirtschaftliche Leistungen nicht gegeneinander aufgerechnet. Beiträge würden geleistet, sofern Bedürfnisse
aufträten und, wenn nicht von beiden, so von demjenigen erbracht, der dazu in der Lage sei. Gemeinschaften dieser Art sei
- ähnlich wie einer Ehe - die Vorstellung grundsätzlich fremd, für Leistungen im gemeinsamen Interesse könnten ohne besondere
Vereinbarung "Gegenleistung", "Wertersatz", "Ausgleich" oder "Entschädigung" verlangt werden (BGHZ 77, 55, 58 f.; BGH Urteile vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408; vom 1. Februar 1993 - II ZR 106/92 - FamRZ 1993, 939, 940; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533 und vom 6. Oktober 2003 - II ZR 63/02 - FamRZ 2004, 94).
2. Nach der vorgenannten Rechtsprechung kann aber ein Ausgleichsanspruch nach den Vorschriften über die bürgerlich-rechtliche
Gesellschaft in Betracht kommen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ausdrücklich oder durch schlüssiges
Verhalten einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen haben. Eine rein faktische Willensübereinstimmung reicht für
eine nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu beurteilende Zusammenarbeit dagegen nicht aus. Gerade weil die nichteheliche
Lebensgemeinschaft vom Ansatz her eine Verbindung ohne Rechtsbindungswillen darstellt, ist ein solcher für die Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Regelungen erforderlich (Senatsurteil BGHZ 165, 1, 10). Das kann in Betracht kommen, wenn die Parteien die Absicht verfolgt haben, mit dem Erwerb eines Vermögensgegenstandes,
etwa einer Immobilie, einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen für die Dauer
der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt werden, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte.
Dabei können sich Indizien für ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln zum Beispiel aus Planung,
Umfang und Dauer des Zusammenwirkens ergeben. In die Gesamtwürdigung der in Betracht zu ziehenden Umstände sind ferner die
Art des geschaffenen Vermögenswertes, die von den Parteien erbrachten Leistungen und ihre finanziellen Verhältnisse einzubeziehen
(BGH Urteil vom 21. Juli 2003 - II ZR 249/01 - FamRZ 2003, 1542, 1543).
3. Einen solchen gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruch hat das Berufungsgericht ebenfalls verneint. Seine Ausführungen
hierzu halten allerdings nur im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Ein nach gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen zu bewertendes Handeln der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft
setzt nicht voraus, dass diese einen über den typischen Rahmen dieser Gemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, wie das
im Verhältnis von Ehegatten zueinander zu fordern ist, wenn gesellschaftsrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden (vgl.
hierzu Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146). Diese Differenzierung hat ihren Grund in der Ausgestaltung der Rechte und Pflichten in einer Ehe: Ehegatten sind zur
ehelichen Lebensgemeinschaft, zur Rücksichtnahme bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit sowie dazu verpflichtet,
durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten (§§
1353 Abs.
1 Satz 2,
1356 Abs.
2 Satz 2,
1360 BGB). Insoweit erhält ein mitarbeitender Ehegatte bei Scheidung einer im gesetzlichen Güterstand geführten Ehe grundsätzlich
bereits durch den Zugewinnausgleich einen angemessenen Ausgleich. Bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft bestehen dagegen
weder rechtliche Mitarbeitspflichten noch güterrechtliche Ausgleichsmöglichkeiten. Das erlaubt hier eine großzügigere Anwendung
gesellschaftsrechtlicher Auseinandersetzungsregeln (BGHZ 84, 388, 391; Senatsurteil BGHZ 142, 137, 146; vgl. auch Staudinger/Löhnig
BGB [2007] Anhang zu §§
1297 ff. Rdn. 95).
b) Gleichwohl sind die Voraussetzungen eines gesellschaftsrechtlichen Ausgleichsanspruchs nicht erfüllt. Nach den getroffenen
Feststellungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Parteien zumindest konkludent einen Gesellschaftsvertrag in Bezug
auf die Errichtung des Hauses geschlossen haben.
Verfolgen die Partner nämlich, wie hier, einen Zweck, der nicht über die Verwirklichung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
hinausgeht, bestehen grundsätzlich Zweifel an dem erforderlichen Rechtsbindungswillen. Denn in diesem Bereich haben Partner
regelmäßig keine über die Ausgestaltung ihrer Gemeinschaft hinausgehenden rechtlichen Vorstellungen (so auch Hausmann/Hohloch
aaO. 4. Kap. Rdn. 69; Staudinger/Löhnig aaO. Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 99).
Davon abgesehen hat die Klägerin, wie die Revision anführt, geltend gemacht, beide Parteien seien bereits beim Ankauf des
Grundstücks davon ausgegangen, alle Kosten hälftig aufzuteilen und für den Fall, dass ein Partner höhere Aufwendungen habe,
der andere ihm diese auszugleichen habe. Damit ist aus der Sicht der Klägerin, deren Vorbringen mangels anderweitiger Feststellungen
im Revisionsverfahren zugrunde zu legen ist, aber eine eigenständige Vereinbarung getroffen worden, die der Annahme des schlüssigen
Zustandekommens eines Gesellschaftsvertrages entgegensteht. Denn mit der behaupteten Abrede über die Kostentragung konnte
eine der dinglichen Rechtslage entsprechende finanzielle Belastung erreicht werden; ein Bedürfnis für eine gesellschaftsvertragliche
Regelung bestand deshalb nicht. Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass - wie die Revision dargelegt - Zahlungen von
einem auf "GBR P., M." laufenden Konto geleistet wurden.
4. Die Klägerin ist deshalb darauf zu verweisen, ihre Ansprüche aufgrund der behaupteten Vereinbarung geltend zu machen, falls
sie den hierfür erforderlichen Beweis zu führen vermag.
5. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB) hat der Bundesgerichtshof grundsätzlich verneint. Der Grundsatz, dass die Partner einer gescheiterten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
ihre persönlichen und wirtschaftlichen Leistungen nicht gegeneinander aufrechnen könnten, stehe der Annahme entgegen, das
Scheitern der nichtehelichen Lebensgemeinschaft lasse die Geschäftsgrundlage für die bisher erbrachten Leistungen entfallen.
Ein Vertrag, dessen Geschäftsgrundlage wegfallen könne, liege nicht in dem Umstand, dass zwei Partner sich zu einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft zusammenschlössen. Regelten sie ihre Beziehungen nicht besonders, so handele es sich um einen rein tatsächlichen
Vorgang, der keine Rechtsgemeinschaft begründe (BGH Urteile vom 8. Juli 1996 - II ZR 340/95 - FamRZ 1996, 1141, 1142 und II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473, 1474 sowie vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533, 1534).
a) Diese Rechtsprechung ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 31. Oktober 2007 (XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249) ausgeführt hat, nicht ohne Kritik geblieben. Zwar wird mit unterschiedlicher Begründung überwiegend die Auffassung
geteilt, ein Ausgleich habe für solche Leistungen auszuscheiden, die wie die Erfüllung der laufenden Unterhaltsbedürfnisse
oder die Entrichtung der Miete für die gemeinsam genutzte Wohnung, das Zusammenleben in der gewollten Art erst ermöglicht
hätten. Solche Leistungen würden in dem Bewusstsein erbracht, dass jeder Partner nach seinen Möglichkeiten zur Gemeinschaft
beizutragen habe, hätten ihren Unterhaltszweck erfüllt und könnten nach der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft
nicht rückwirkend als zwecklos erachtet werden (Soergel/Lange
BGB 12. Aufl. Nehel LG Rdn. 26; Hausmann/Hohloch aaO. Kap. 4 Rdn. 8 f.; Staudinger/Löhnig aaO. Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 85;
Grziwotz Nichteheliche Lebensgemeinschaft 4. Aufl. § 5 Rdn. 20, 29; Gernhuber/Coester-Waltjen FamR 5. Aufl. § 44 Rdn. 20;
Burger in Schröder/Bergschneider Familienvermögensrecht 2. Aufl. Rdn. 7.16 f.; Coester JZ 2008, 315 f.; Wellenhofer LMK 2008, 251355; Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
b) Wegen derjenigen Leistungen, die diesen Rahmen überschreiten und die bei einem oder beiden Partnern zur Bildung von die
Beendigung der Lebensgemeinschaft überdauernden Vermögenswerten geführt haben, wird je nach Fallgestaltung über gesellschaftsrechtliche
Ansprüche hinaus ein rechtlich schutzwürdiges Ausgleichsbedürfnis gesehen. Generell wird insofern darauf hingewiesen, die
Entscheidung für eine nichteheliche Lebensgemeinschaft bedeute zwar eine Entscheidung gegen die Rechtsform der Ehe, enthalte
aber keinen Verzicht darauf, Konflikte nach festen Rechtsregeln auszutragen (vgl. etwa Soergel/Lange aaO. Rdn. 6; Wellenhofer
LMK 2008, 251355). Wenn die Annahme einer gänzlichen Rechtsfreiheit des nichtehelichen Zusammenlebens ernst genommen werde,
so müsse daraus gefolgert werden, dass Zuwendungen unter den Partnern ohne Rücksicht auf ihre Größenordnung ausschließlich
dem außerrechtlichen Bereich zuzuweisen wären. Dies wäre indessen schon deshalb unhaltbar, weil die Partner mit solchen Zuwendungen
zumindest dinglich ohne Zweifel Rechtsfolgen herbeiführen wollten; die Änderung der Rechtszuständigkeit sei aber bei Vermögensverschiebungen
im Verhältnis der Partner zueinander ein nur innerhalb der Rechtsordnung erreichbares Ziel. Fordere die Änderung der Eigentumszuordnung
einen hierauf gerichteten Rechtsfolgewillen der Partner, so werde ein solcher bezüglich des zugrunde liegenden Kausalgeschäfts
nur schwerlich geleugnet werden können (Hausmann/Hohloch aaO. Kap. 4 Rdn. 3).
Wenn andererseits im Rahmen einer Ehe einem Ehegatten überobligationsmäßige Leistungen erbracht würden, so beruhten diese
nicht auf dem Eherecht, erfolgten aber gleichwohl nicht rechtsgrundlos. Sie beruhten auf einem (stillschweigenden) "familienrechtlichen
Kooperationsvertrag sui generis", wonach jede Seite das ihr Mögliche zur Sicherung und Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft
beitrage und keine wechselseitige Verrechnung stattfinde. Die gleiche (eherechtsunabhängige) Situation bestehe aber in der
faktischen Lebensgemeinschaft. Das Fehlen einer rechtlichen Beziehung zwischen den Partnern bedeute nur, dass diese untereinander
keinen Anspruch auf Zuwendungen hätten. Es heiße aber nicht, unbenannte Zuwendungen erfolgten rechtsgrundlos. Aufgabe des
familienrechtlichen Kooperationsvertrages sei es lediglich, einen Behaltensgrund für die Zuwendung zu schaffen. So weit gehe
aber auch die rechtliche Verbindung zwischen den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Bei Auflösung der Ehe greife
beim gesetzlichen Güterstand oder bei der Gütergemeinschaft das Eherecht korrigierend ein; diese Korrekturmöglichkeit fehle
bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, soweit nicht etwas anderes vereinbart worden sei (Coester JZ 2008, 315; Lüderitz/Dethloff Familienrecht 28. Aufl. § 8 Rdn. 33). Ansprüche, die nach allgemeinen Regeln begründet seien, könnten
indessen nicht deshalb versagt werden, weil die Partner unverheiratet zusammengelebt hätten (Schulz FamRZ 2007, 593, 594).
Darüber hinaus erweise sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als widersprüchlich: Zum einen werde ein Ausgleich wegen
Störung der Geschäftsgrundlage bei Scheitern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft grundsätzlich ausgeschlossen; zum anderen
werde aber die Abgrenzung zwischen einem familienrechtlichem Kooperationsvertrag - und damit die Lösung über die Grundsätze
der Geschäftsgrundlagenstörung - und einer Innengesellschaft - also einem gesellschaftsrechtlichen Ausgleich - als fließend
bezeichnet (Lüderitz/Dethloff aaO. § 8 Rdn. 34).
c) Bei Zuwendungen, die über das hinausgehen, was unzweifelhaft nicht auszugleichen ist, werden vor allem Ansprüche aus §
812 Abs.
1 Satz 2, 2. Alt.
BGB sowie solche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage für möglich gehalten (vgl. etwa Staudinger/Löhnig aaO.
Anhang zu §§ 1297 ff. Rdn. 112 ff.; Soergel/Lange aaO. Rdn. 91, 95; Hausmann/Hohloch aaO. Kap. 4 Rdn. 153 ff.; Grziwotz aaO.
§ 5 Rdn. 42; Gernhuber/Coester-Waltjen aaO. § 24 Rdn. 24; Lüderitz/Dethloff aaO. § 8 Rdn. 35; Schulz FamRZ 2007, 593, 598 ff.; M. Lipp AcP 180 (1980), 537, 577 ff.; OLG Stuttgart NJW-RR 1993, 1475, 1477; OLG Karlsruhe NJW 1994, 948, 949). Der vorliegende Fall erfordert die Beantwortung der Frage, ob solche Ansprüche nach Beendigung einer nichtehelichen
Lebensgemeinschaft in Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung in Betracht zu ziehen sind. Das ist zu bejahen.
6. Nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs konnte ein Ausgleichsanspruch in Anwendung gesellschaftsrechtlicher
Grundsätze auch dann bestehen, wenn die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht ausdrücklich oder stillschweigend
einen entsprechenden Gesellschaftsvertrag geschlossen hatten, sondern wenn sie lediglich die Absicht verfolgt haben, mit dem
Erwerb eines Vermögensgegenstandes einen - wenn auch nur wirtschaftlich - gemeinschaftlichen Wert zu schaffen, der von ihnen
für die Dauer der Partnerschaft nicht nur gemeinsam genutzt, sondern ihnen nach ihrer Vorstellung auch gemeinsam gehören sollte
(so etwa BGH Urteile vom 25. September 1997 - II ZR 269/96 - FamRZ 1997, 1533; vom 8. Juli 1996 - II ZR 193/95 - NJW-RR 1996, 1473; und vom 4. November 1991 - II ZR 26/91 - FamRZ 1992, 408). Der nunmehr zuständige erkennende Senat hat diese Rechtsprechung in seiner Entscheidung vom 28. September 2005 (BGHZ 165,
1, 10) insofern aufgegeben, als bis dahin die Anwendung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften auch ohne zumindest schlüssig
zustande gekommenen Gesellschaftsvertrag für möglich gehalten worden war, und hat die Auffassung vertreten, dass eine rein
faktische Willensübereinstimmung nicht als ausreichend erachtet werden könne (siehe oben unter II 3). Diese geänderte Beurteilung,
an der der Senat festhält, kann, wie der vorliegende Fall zeigt, zu einer Einschränkung des Anwendungsbereichs gesellschaftsrechtlicher
Ausgleichsansprüche führen. Denn gerade in den Fällen, in denen die in Rede stehende gemeinsame Wertschöpfung der Verwirklichung
des nichtehelichen Zusammenlebens zu dienen bestimmt ist, werden häufig keine über die Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft
hinausgehenden Vorstellungen der Partner und somit kein Rechtsbindungswillen festzustellen sein.
Eine Verkürzung der nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung bestehenden Ausgleichsmöglichkeiten ist indessen
im Ergebnis nicht gerechtfertigt und würde auch den Bedürfnissen der Praxis nicht gerecht. Vielmehr sprechen gewichtige Gesichtspunkte
dafür, ein Bedürfnis nach einem nicht auf die §§
730 ff.
BGB beschränkten Ausgleich anzuerkennen.
In einer Ehe stehen die persönlichen Beziehungen ebenfalls im Vordergrund und bestimmen das vermögensbezogene Handeln der
Ehegatten, ohne dass daraus hinsichtlich überobligationsmäßiger Leistungen auf das Fehlen einer Rechtsgemeinschaft geschlossen
würde. Insofern werden ehebezogene Zuwendungen angenommen, die nach Scheidung der Ehe, insbesondere bei Gütertrennung, zu
Ausgleichsansprüchen nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage führen können (ebenso Hausmann/Hohloch aaO.
Kap. 4 Rdn. 4). Zudem vermag auch das Argument, der leistende Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe deren Scheitern
bewusst in Kauf genommen, mithin nicht auf deren Bestand vertrauen dürfen, nicht länger zu überzeugen. Der Partner weiß zwar,
dass die Lebensgemeinschaft jederzeit beendet werden kann, seiner Zuwendung wird aber regelmäßig die Erwartung zugrunde liegen,
dass die Gemeinschaft von Bestand sein werde. Soweit er hierauf tatsächlich und für den Empfänger der Leistung erkennbar vertraut
hat, erscheint dies schutzwürdig. Dass nur das Vertrauen von Ehegatten in die lebenslange Dauer ihrer Verbindung rechtlich
geschützt ist (§
1353 Abs.
1 Satz 1
BGB), vermag mit Blick auf die hohe Scheidungsquote eine unterschiedliche Behandlung nicht überzeugend zu begründen (vgl. auch
Hausmann/Hohloch aaO. 4. Kap. Rdn. 156 f. und Schulz FamRZ 2007, 593, 595).
Mit Rücksicht hierauf hält der Senat nicht daran fest, Ansprüche nach den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage oder
die ungerechtfertigte Bereicherung wegen Zweckverfehlung kämen zwischen den Partnern einer beendeten nichtehelichen Lebensgemeinschaft
grundsätzlich nicht in Betracht. Vielmehr ist bei Leistungen, die über das hinausgehen, was das tägliche Zusammenleben erst
ermöglicht (vgl. II 5 a), im Einzelfall zu prüfen, ob ein Ausgleichsverlangen unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten begründet
ist. Das gilt im Übrigen nicht nur für nichteheliche Lebensgemeinschaften, sondern würde auch für andere Formen des gemeinschaftlichen
Lebens und Wirtschaftens gelten, wie sie etwa unter verwitweten Geschwistern, sonstigen Verwandten oder Freunden vorstellbar
sind; auf einen sexuellen Bezug kommt es insoweit nicht an.
7. Einen Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz 2, 2. Alt.
BGB hat die Klägerin nicht geltend gemacht. Für die erforderliche Zweckabrede sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich.
8. a) In Betracht kommt allerdings ein Ausgleichsanspruch nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage (§
313 BGB), soweit der gemeinschaftsbezogenen Zuwendung die Vorstellung oder Erwartung zugrunde lag, die Lebensgemeinschaft, deren
Ausgestaltung sie gedient hat, werde Bestand haben. Die Rückabwicklung erfasst insoweit Fälle, in denen es nicht zu gesellschaftsrechtlichen
Ausgleichsansprüchen kommt oder in denen eine Zweckabrede im Sinne des §
812 Abs.
1 Satz 2, 2. Alt.
BGB nicht festzustellen ist. Sie hat allerdings nicht zur Folge, dass sämtliche Zuwendungen bei Scheitern der Beziehung auszugleichen
wären. Auszuscheiden sind zunächst die im Rahmen des täglichen Zusammenlebens ersatzlos erbrachten Leistungen. Nicht anders
zu beurteilen sind aber auch die Leistungen desjenigen Partners, der nicht zu den laufenden Kosten beiträgt, sondern größere
Einmalzahlungen erbringt: Er kann insofern nicht besser gestellt werden als derjenige Partner, dessen Aufwendungen den täglichen
Bedarf decken oder der sonst erforderlich werdende Beiträge übernimmt (Senatsurteil vom 31. Oktober 2007 - XII ZR 261/04 - FamRZ 2008, 247, 249).
b) Um gemeinschaftsbezogene Zuwendungen in dem vorgenannten Sinne handelt es sich allerdings nicht, soweit Architektenleistungen
der Klägerin in Frage stehen. Solche Eigenleistungen, die ein Partner zugunsten des anderen erbringt und mit denen er dessen
Vermögen steigert, können begrifflich nicht als Zuwendungen angesehen werden, weil es insofern nicht zu einer Übertragung
von Vermögenssubstanz kommt (BGHZ 84, 361, 365; Senatsurteil BGHZ 127, 48, 51). Daraus folgt aber nicht, dass Arbeits- oder andere Eigenleistungen - im Gegensatz zu gemeinschaftsbezogenen Leistungen
- nach dem Scheitern einer Lebensgemeinschaft nicht zu Ausgleichsansprüchen führen können, denn wirtschaftlich betrachtet
stellen sie ebenso eine geldwerte Leistung dar wie die Übertragung von Vermögenssubstanz.
Der Bundesgerichtshof hat deshalb nach dem Scheitern einer Ehe einen Ausgleichsanspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage
bejaht, wenn ein Ehegatte bei Gütertrennung für den Ausbau des im Eigentum des anderen stehenden Familienwohnheims in erheblichem
Umfang Arbeitsleistungen erbracht hat. Wenn diese Arbeitsleistungen über erwiesene Gefälligkeiten und insbesondere über das,
was etwa im Rahmen der Unterhaltspflicht oder der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft an Beistandsleistungen geschuldet
wird, weit hinausgehen, können die Umstände den Schluss auf einen stillschweigend zustande gekommenen besonderen familienrechtlichen
Vertrag (sog. Kooperationsvertrag) zulassen, dessen Geschäftsgrundlage durch das Scheitern der Ehe entfallen ist (BGHZ 84,
361, 367 ff.).
Diese Beurteilung ist im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder sonstigen Partnerschaft im Grundsatz ebenfalls
heranzuziehen. Sie kann etwa dann in Betracht kommen, wenn die Annahme eines konkludenten Gesellschaftsvertrags aufgrund der
Fallgestaltung ausscheidet, die Arbeitsleistungen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder das, was das tägliche Zusammenleben
erfordert, hinausgehen und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben. Da
nichteheliches Zusammenleben allerdings keine Beistandspflichten begründet, kann - anders als im Verhältnis von Ehegatten
zueinander - hier freilich nicht gefordert werden, dass der Rahmen derartiger Leistungen überschritten wird. Erbringt einer
der Partner unter solchen Umständen Arbeitsleistungen, so kann davon auszugehen sein, dass diese Leistungen nach einer stillschweigenden
Übereinkunft mit dem anderen Partner zur Ausgestaltung der Lebensgemeinschaft erbracht werden und darin ihre Geschäftsgrundlage
haben.
c) Bei der Abwägung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Zuwendungen zurückerstattet oder Arbeitsleistungen ausgeglichen
werden müssen, ist zu berücksichtigen, dass der Partner es einmal für richtig erachtet hat, dem anderen diese Leistungen zu
gewähren. Ein korrigierender Eingriff ist grundsätzlich nur gerechtfertigt, wenn dem Leistenden die Beibehaltung der durch
die Leistungen geschaffenen Vermögensverhältnisse nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist. Insofern erscheint es sachgerecht,
auf den Maßstab zurückzugreifen, der für den Ausgleich von Zuwendungen unter Ehegatten gilt, die im Güterstand der Gütertrennung
leben (vgl. hierzu Senatsurteil vom 23. April 1997 - XII ZR 20/95 - FamRZ 1997, 933 m.w.N.). Das Merkmal der Unbilligkeit impliziert zugleich, dass ein Ausgleich nur wegen solcher Leistungen in Betracht kommt,
denen nach den jeweiligen Verhältnissen erhebliche Bedeutung zukommt. Maßgebend ist eine Gesamtabwägung der Umstände des Einzelfalls,
in die auch der Zweck der Zuwendung einzubeziehen sowie zu berücksichtigen ist, inwieweit dieser Zweck erreicht worden ist.
Hinsichtlich der Frage, inwieweit wegen Arbeitsleistungen ein Ausgleich zu gewähren ist, muss zusätzlich beachtet werden,
dass für die erbrachten Leistungen keine Bezahlung, sondern nur eine angemessene Beteiligung an dem gemeinsam Erarbeiteten
verlangt werden kann (BGHZ 84, 361, 368). Der Ausgleichsanspruch ist dabei in zweifacher Weise begrenzt: zum einen durch den Betrag, um den das Vermögen des
anderen zur Zeit des Wegfalls der Geschäftsgrundlage noch vermehrt ist, zum anderen durch die ersparten Kosten einer fremden
Arbeitskraft (vgl. insoweit zum Ausgleich unter Ehegatten Johannsen/Henrich/Jaeger Eherecht 4. Aufl. § 1414 Rdn. 24; Haas
FamRZ 2002, 205, 216, Schulz FamRB 2005, 142, 145 f.).
Eine den danach maßgeblichen Anforderungen entsprechende Beurteilung des Sachverhalts hat das Berufungsgericht - auf der Grundlage
der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - nicht vorgenommen.
9. Daher kann das angefochtene Urteil im Umfang des Revisionsangriffs keinen Bestand haben. Die Sache ist an das Berufungsgericht
zurückzuverweisen, das die erforderlichen Feststellungen, auch zur streitigen Höhe der Zuwendungen, nachzuholen haben wird.
Im weiteren Verfahren wird die Klägerin auch Gelegenheit haben, zu einem eventuellen Bereicherungsanspruch nach §
812 Abs.
1 Satz 2, 2. Alt.
BGB vorzutragen.