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BGH, Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 51/08
Höhe des Selbstbehalts eines Unterhaltspflichtigen gegenüber dem Anspruch auf Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt
Gegenüber dem Ehegattenunterhalt muss dem Unterhaltspflichtigen grundsätzlich ein Selbstbehalt verbleiben, der den notwendigen Selbstbehalt gegenüber einem Unterhaltsanspruch minderjähriger Kinder (§ 1603 Abs. 2 BGB) übersteigt und zwischen diesem und dem angemessenen Selbstbehalt (§ 1603 Abs. 1 BGB) liegt (im Anschluss an das Senatsurteil BGHZ 166, 351, 356 ff. = FamRZ 2006, 683, 684). Das gilt auch gegenüber dem Anspruch auf Betreuungsunterhalt.
Fundstellen: BGHReport 2009, 401, FamRB 2009, 103, FamRZ 2009, 311, FuR 2009, 95, MDR 2009, 327, NJW 2009, 675
Normenkette: ,
BGB § 1603 Abs. 1
,
BGB § 1603 Abs. 2
,
BGB § 1609 Abs. 2
Vorinstanzen: OLG Karlsruhe 16.11.2007 18 UF 74/07 , AG Freiburg 25.05.2007 45 F 62/07
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 18. Familiensenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 16. November 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Revision teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freiburg vom 25. Mai 2007 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin
1. rückständigen nachehelichen Unterhalt für die Zeit vom 15. August 2006 bis zum 28. Februar 2007 in Höhe von insgesamt 585 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. März 2007,
2. laufenden nachehelichen Unterhalt für die Zeit von März bis Dezember 2007 in Höhe von monatlich 90 EUR, zahlbar monatlich im Voraus bis zum 3. eines jeden Monats,
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens in erster Instanz haben die Klägerin 1/8 und der Beklagte 7/8 zu tragen. Die Kosten des Berufungsund des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/10 und der Beklagte zu 9/10 zu tragen.
Von Rechts wegen

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