Versicherungspflicht für eine Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin in einem Blutspendedienst
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
I
In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten noch über die Versicherungspflicht
der Beigeladenen in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in ihrer Tätigkeit als voruntersuchende Ärztin im Blutspendedienst
für die klagende gGmbH an 31 Tagen im Zeitraum vom 20.9.2016 bis zum 27.2.2019.
Die Klägerin hält an wechselnden Einsatzorten in Baden-Württemberg und Hessen Blutspendetermine ab. Die ärztlichen Personen,
die die nach § 5 Transfusionsgesetz notwendigen Voruntersuchungen der spendenden Personen auf der Grundlage einer schriftlichen Arbeitsanweisung der Klägerin
durchführen und über deren Spendentauglichkeit in eigener ärztlicher Verantwortung entscheiden, rekrutiert sie insbesondere
aus dem Kreis niedergelassener oder im Ruhestand befindlicher Ärzte. Bei jeder Blutspendeaktion ist auch ein leitender Arzt
tätig, der über die Voruntersuchung hinaus für Notfälle, Kollapse uä Vorfälle zuständig ist. Die Blutspendetermine wurden
entsprechend den Vorgaben der Klägerin und in von ihr ausgestatteten Räumlichkeiten in öffentlichen Gebäuden durchgeführt.
Die beigeladene Ärztin übernahm auf der Grundlage eines "Rahmenvertrags über freie Mitarbeit" vom 14.7.2015 die Aufgaben einer
voruntersuchenden ärztlichen Person. Sie war in eine von der Klägerin geführte Liste von Ärzten aufgenommen, denen die geplanten
Blutspendetermine angeboten wurden, und es war ihr freigestellt, angebotene Termine wahrzunehmen. Tatsächlich war sie in der
Zeit vom 20.9.2016 bis zum 27.2.2019 an 31 Tagen im Einsatz. Die Vergütung betrug 26 Euro pro Stunde, im Falle einer Tätigkeit
als leitende Ärztin - was gelegentlich vorkam - 29 Euro, jeweils plus Fahrtkostenpauschale und einer Pauschale von durchschnittlich
1 Euro pro von den Ärzten untersuchten Spendern.
Die beklagte DRV Bund stellte auf Statusfeststellungsanträge der Beigeladenen und der Klägerin Versicherungspflicht aufgrund
Beschäftigung ab 20.9.2016 in der GRV fest. Wegen Geringfügigkeit der Tätigkeit sei die Beigeladene in der gesetzlichen Kranken-,
der sozialen Pflegeversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung nicht versicherungspflichtig (Bescheide vom 21.4.2017; Widerspruchsbescheid vom 10.8.2017). Das von der Klägerin angerufene SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass keine Versicherungspflicht vorliege, weil es sich bei der
Tätigkeit der Beigeladenen nicht um ein Beschäftigungsverhältnis handele (Gerichtsbescheid vom 8.11.2018).
Im Berufungsverfahren hat die Beklagte den angefochtenen Bescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheids korrigiert und
festgestellt, dass nur an einzelnen datumsmäßig aufgeführten Einsatztagen Versicherungspflicht in der GRV aufgrund abhängiger
Beschäftigung bestanden habe (Schriftsatz vom 7.1.2020). Zudem hat sie die Feststellung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie die Angabe "wegen Geringfügigkeit" ohne Änderung
der Begründung aus dem Verfügungssatz entfernt (Bescheide vom 7.10.2020).
Das LSG hat die Klage gegen den Bescheid vom 7.10.2020 abgewiesen. Da die vorangegangenen Bescheide durch diesen Bescheid
vollständig ersetzt worden seien, sei der Gerichtsbescheid des SG gegenstandslos geworden. Die Beigeladene habe bei ihren Einsätzen in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden und an den
einzelnen Einsatztagen der Versicherungspflicht in der GRV unterlegen. Eine Verpflichtung zur Dienstleistung sei nicht durch
den Rahmenvertrag, sondern erst durch die Vereinbarung der konkreten Arbeitseinsätze begründet worden. Ein Beschäftigungsverhältnis
ergebe sich daher nicht bereits auf Grund des Rahmenvertrags. Maßgeblich seien die Verhältnisse während der Durchführung der
jeweiligen Einsätze, die aber ua durch den Rahmenvertrag geregelt seien. Die Klägerin habe ein einseitiges Bestimmungsrecht
hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Umfang der Tätigkeit gehabt. Sie habe nach Vereinbarung eines bestimmten Einsatztermins dessen
konkrete Uhrzeit (vor- oder nachmittags) sowie den konkreten Ort des Einsatzes allein festgelegt. Im Bedarfsfall habe der
Beigeladenen auch die Aufgabe der leitenden Ärztin einseitig übertragen werden können. Die jeweilige, einmal jährlich durch
die Klägerin geänderte Arbeitsanweisung habe auch Vorgaben in ärztlicher und organisatorischer Hinsicht enthalten, die sich
nicht aus den gesetzlichen Regeln und dem Stand der Wissenschaft ergäben. Außerdem sei die Beigeladene in den von der Klägerin
bestimmten Ablauf der Blutspendetermine eingegliedert gewesen. Die Klägerin habe die Organisationsabläufe vorgegeben und nahezu
das gesamte Equipment gestellt. Die Beigeladene habe sich die zu untersuchenden Personen auch nicht aussuchen können. Ihre
- abgrenzbaren - Verrichtungen seien arbeitsteiliger Bestandteil bei der Ermittlung der Spendefähigkeit der Spendewilligen
gewesen. Den für Beschäftigung sprechenden Umständen komme gegenüber den für Selbstständigkeit sprechenden Umständen überragende
Bedeutung zu (Urteil vom 12.11.2020).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG ist unbegründet.
Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) liegt nicht vor. Dafür wäre erforderlich, dass sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall
hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit)
und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN).
Die Klägerin formuliert auf S 21 der Beschwerdebegründung,
"Mit Blick auf die Honorarärzteentscheidung des BSG die Frage, unter welchen Umständen eine Tätigkeit durch die Ordnung des Betriebes 'geprägt' wird",
und wirft hierzu auf S 22 die Frage auf,
"ob Dienste höherer Art in der Regel nicht durch die Ordnung des Einsatzbetriebs geprägt sind, wenn sie - da abgrenzbar und
von der Mitwirkung anderer frei sind, kaum Betriebsmittel erfordern und während ihrer Erbringung keine Weisungen ergehen -
ähnlich auch an jedem anderen Ort ausgeübt werden könnten, sie sich aber, da ihnen Arbeitsschritte des Auftraggebers vorausgehen
und nachfolgen, aus Gründen der Zweckmäßigkeit örtlich und zeitlich nach dem Auftraggeber richten".
Zudem hält sie die Frage für grundsätzlich bedeutsam (S 21),
"ob sich Arbeitszeit und Arbeitsort auch aus 'mit der Tätigkeit verbundenen Notwendigkeiten' ergeben, wenn die Tätigkeit nicht
zwingend an einem bestimmten Arbeitsort und einer bestimmten Arbeitszeit stattfinden muss, Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte dies
aber dringend nahelegen",
sowie weiter hierzu die Frage (S 34),
"ob eine Bindung an Arbeitszeit und Arbeitsort allein auch dann keine Weisungsgebundenheit oder Eingliederung zur Folge hat,
wenn die Tätigkeit nicht zwingend an einem bestimmten Arbeitsort und zu einer bestimmten Arbeitszeit stattfinden muss, Zweckmäßigkeitsgesichtspunkte
dies aber dringend nahelegen".
Diesen Fragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung iS von §
160 Abs
2 Nr
1 SGG zu.
1. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung damit abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich
oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§
162 SGG) mit höherrangigem Recht (BSG Beschluss vom 23.12.2015 - B 12 KR 51/15 B - juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Fragen und die Beschwerdebegründung legen indessen nahe, dass die Klägerin letztlich auf das Ergebnis des
Subsumtionsvorgangs im Einzelfall abzielt, auch wenn sie dieses "auf den Regelfall" erstrecken möchte. So analysiert sie in
Bezug auf bereits ergangene höchstrichterliche Entscheidungen (zB Honorararzturteil BSG vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42) insbesondere die Unterschiede des Sachverhalts und kommt zu dem Ergebnis, dass der Vergleich der Beigeladenen mit Honorarärzten
"falsch" gewesen und die "Frage nach einer Eingliederung von voruntersuchenden Ärzten in die Betriebsabläufe der Klägerin
(…) noch nicht durch das Honorarärzteurteil des BSG beantwortet" sei (vgl S 32, Nr 3.4 f der Beschwerdebegründung).
Außerdem geht die Klägerin in ihren Fragen von Prämissen aus (zB, dass die Dienste "kaum Betriebsmittel erfordern" oder "nicht
zwingend an einem bestimmten Arbeitsort" stattfinden müssten), denen ihre eigene Wertung zugrunde liegt. Das LSG hat demgegenüber
ausgeführt, dass die Klägerin "nahezu das gesamte Equipment für den jeweiligen Einsatz der Beigeladenen" und auch "persönliche
Arbeitsmittel" zur Verfügung stellte, was deutlich für eine Eingliederung spreche. Zudem hat das Berufungsgericht festgestellt,
dass der konkrete Ort der Tätigkeit und auch die konkrete Uhrzeit des Einsatzes von der Klägerin einseitig bestimmt worden
sei. Die Klägerin macht demgegenüber geltend, sowohl der konkrete Ort als auch die konkrete Zeit der Blutspendeaktion sei
der Beigeladenen - im Unterschied zum Parallelverfahren - bereits vor Vereinbarung des Termins mitgeteilt worden (S 27, 2.2.2a) der Beschwerdebegründung). Bezüglich der Tatsachen ist der Senat allerdings - weil diesbezüglich kein zulässiger und begründeter Revisionsgrund vorgebracht
wird - an die Feststellungen des LSG gebunden (§
163 SGG). Im Übrigen stellt die Klägerin im Wesentlichen auf ihre eigene abweichende Rechtsauffassung ab. Eine Revisionszulassung
scheidet nach §
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG aber aus, wenn im Kern eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Entscheidung des Gerichts nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung) oder die Unrichtigkeit
der Entscheidung geltend gemacht wird.
2. Es kann offenbleiben, ob und gegebenenfalls inwieweit die Beschwerde der Klägerin daher bereits unzulässig ist, denn sie
ist jedenfalls nicht begründet. Die aufgeworfenen Fragen sind nicht (mehr) klärungsbedürftig. Für die Klärungsbedürftigkeit
kommt es auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts an (vgl BSG Beschluss vom 24.11.2020 - B 12 R 49/19 B - juris RdNr 14 mwN). Aus der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der Fragen.
Danach ist die Statusbeurteilung nicht abstrakt für bestimmte Berufs- und Tätigkeitsbilder vorzunehmen, sondern anhand einer
Gesamtabwägung aller Umstände des individuellen Sachverhalts, weshalb ein und derselbe Beruf - je nach konkreter Ausgestaltung
- entweder in Form der Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werden kann (vgl BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 16 mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben
werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Denn der besondere Schutzzweck der Sozialversicherung
schließt es aus, dass über den sozialversicherungsrechtlichen Status einer Person - als selbstständig oder beschäftigt - allein
die Vertragsschließenden entscheiden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der
Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 24; BSG Urteil vom 29.1.1981 - 12 RK 63/79 - BSGE 51, 164 = SozR 2400 § 2 Nr 16 = juris RdNr 24; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger
Tätigkeit nach dem Gesamtbild vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 20.5.1996 - 1 BvR 21/96 - SozR 3-2400 § 7 Nr 11).
Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation
des Weisungsgebers (§
7 Abs
1 Satz 2
SGB IV). Das Weisungsrecht kann jedoch, insbesondere bei Hochqualifizierten oder Spezialisten (sog Diensten höherer Art), aufs Stärkste
eingeschränkt sein, ohne dass die Fremdbestimmtheit der Dienstleistung entfällt, wenn diese ihr Gepräge von der Ordnung des
Betriebes erhält (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 11/18 R - BSGE 128, 191 = SozR 4-2400 § 7 Nr 42, RdNr 29). Es kommt für die Bejahung von Beschäftigung nicht darauf an, ob der Betroffene eine Tätigkeit in einer konkreten Betriebsstätte
eines Arbeitgebers ausübt, solange die zu beurteilende Tätigkeit insgesamt im Wesentlichen fremdbestimmt organisiert wird
(vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 KR 20/14 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 29 RdNr 23). Auch in diesem Zusammenhang hat der Senat auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit abgestellt (vgl zuletzt zB zur Tätigkeit einer ambulanten Pflegeperson BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen - die nach Maßgabe einer verantwortlichen Gesamtplanung und im arbeitsteiligen
Zusammenwirken mit anderen Mitarbeitern erfolgte). Bei der gebotenen Gesamtabwägung sind sämtliche, auch solche Umstände zu berücksichtigen, die einer Tätigkeit ihrer Eigenart
nach immanent, durch gesetzliche Vorschriften oder eine öffentlichrechtliche Aufgabenwahrnehmung bedingt sind oder auf sonstige
Weise "in der Natur der Sache" liegen. Ihnen ist nach der Senatsrechtsprechung zwar nicht zwingend eine entscheidende Indizwirkung
für eine abhängige Beschäftigung beizumessen; umgekehrt ist eine abhängige Beschäftigung aber auch nicht allein deshalb ausgeschlossen,
weil sich bestimmte Weisungsrechte oder Vorgaben aus der Eigenart der Tätigkeit ergeben oder ihr innewohnen. Indizwirkung
gegen eine Beschäftigung und für eine selbstständige Tätigkeit besteht vielmehr dann, wenn bei Verrichtung der Tätigkeit eine
Weisungsfreiheit verbleibt, die sie insgesamt als eine unternehmerische kennzeichnet. Denn ob und inwieweit einzelne Umstände
einer Tätigkeit "ihrer Natur nach" immanent sind, hängt wesentlich mit der zu beurteilenden Tätigkeit und ihrer konkreten
Ausgestaltung zusammen. Je enger der übertragene Tätigkeitsbereich abgesteckt ist, weil der Auftrag- oder Arbeitgeber nicht
auf eigene Gestaltungsmöglichkeiten verzichtet, desto weniger Spielraum kann der übertragenen Tätigkeit noch immanent sein
(vgl BSG Urteil vom 27.4.2021 - B 12 R 16/19 R - juris RdNr 15 f mwN, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).
Insoweit kommt es für die Statusbeurteilung weder ausschlaggebend auf die hypothetische Möglichkeit an, eine Tätigkeit anders
als tatsächlich praktiziert auszugestalten, noch darauf, ob die tatsächlich praktizierte Ausgestaltung zweckmäßig ist.
3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung
beizutragen (§
160a Abs
4 Satz 2 Halbsatz 2
SGG).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 3
SGG iVm §
154 Abs
2, §
162 Abs
3 VwGO.
5. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §
197a Abs
1 Satz 1 Teilsatz 1
SGG iVm § 52 Abs 1 und 2, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie entspricht der Festsetzung des LSG.