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BSG, Beschluss vom 15.01.2015 - 13 R 307/14
Warnfunktion eines Beweisantrages Beweisantritt in Schriftsätzen Wiederholung eines Beweisantrages Rechtskundig vertretene Beteiligte
1. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird.
2. Eine solche Warnfunktion fehlt bei Beweisantritten, die lediglich in die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen enthalten und ihrem Inhalt nach lediglich als Anregungen zu verstehen sind, wenn sie nach Abschluss der von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen nicht mehr zu einem bestimmten Beweisthema als Beweisantrag aufgegriffen werden.
3. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 Hs. 2 SGG übergangen worden, wenn aus den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht mehr weiter verfolgt wurde.
4. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise - auch durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen früher gestellten Antrag - wiederholt wird.
5. Dies ergibt sich aus dem Zweck und der Bedeutung der mündlichen Verhandlung, die vor allem auch der Erörterung der Sach- und Rechtslage dient (§ 112 Abs. 2 S. 2, § 153 Abs. 1 SGG).
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 112 Abs. 2 S. 2
,
SGG § 153 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 28.07.2014 L 2 R 402/13 , SG Osnabrück S 1 R 556/10
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

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