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BSG, Beschluss vom 24.01.2019 - 13 R 370/17
Rente wegen Erwerbsminderung Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Begriff der Divergenz Bloße Subsumtionsrüge
1. Divergenz ist ein Widerspruch im Rechtssatz, nämlich das Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze, die zwei Urteilen zugrunde gelegt sind.
2. Allein die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht (bloße Subsumtionsrüge) begründet keine Divergenz, denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen führt zur Zulassung der Revision wegen Divergenz.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 29.08.2017 L 9 R 590/14 , SG Hildesheim 29.10.2014 S 4 R 610/11
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 29. August 2017 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: