Aufhebung der Bewilligung von Alg II
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren, in dem sich der Kläger gegen die Aufhebung der Bewilligung
von Alg II für die Zeit vom 1.4.2012 bis 31.3.2013 und die Erstattung von rund 10.500 Euro wendet, weil er sich - nach Beurlaubungen
wegen Krankheit bzw Pflege der Mutter in Zeiten vor und nach dem streitbefangenen Zeitraum - zum Studium der technisch orientierten
Betriebswirtschaftslehre im Sommersemester 2012 und im Wintersemester 2012/2013 zurückgemeldet und dies dem Beklagten nicht
mitgeteilt hat, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des BSG zu § 7 Abs 5 Satz 1 SGB II geklärt, dass ein Studierender lediglich während eines Urlaubssemesters von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
nach dem SGB II nicht ausgeschlossen ist, wenn er entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder sein
Studium tatsächlich nicht betreibt (vgl nur BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27 RdNr 16 f; BSG vom 22.8.2012 - B 14 AS 197/11 R - RdNr 18, jeweils mwN). Weiter ist entschieden, dass das Fernbleiben von Veranstaltungen allein ausbildungsförderungsrechtlich nicht unbedingt zur
Verneinung des "Besuchs einer Ausbildungsstätte" führen muss, sondern auch die Übung im jeweiligen Fach zu beachten sein kann.
Geklärt ist ebenfalls, dass bei einer Hochschulausbildung der Auszubildende seine Zugehörigkeit zur Universität durch die
Immatrikulation begründet (vgl BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 27). Dass dem Kläger - wie er behauptet - eine unzutreffende Auskunft hinsichtlich der Notwendigkeit der Immatrikulation im Hinblick
auf den Erhalt des Prüfungsanspruchs erteilt worden ist, wirft keine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage auf. Auch im Hinblick
auf die Aufhebungs- und Erstattungsverfügung sind Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung nicht zu erkennen.
Auch liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass ein Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren mit Erfolg eine Divergenzrüge erheben
oder Verfahrensmängel geltend machen könnte.