Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung
Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist nicht begründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Hinreichende Aussicht auf Erfolg böte die Nichtzulassungsbeschwerde
nur, wenn einer der drei in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten (§
73 Abs
4 SGG) mit Erfolg geltend gemacht werden könnte; denn nur diese Gründe können zur Zulassung der Revision führen. Die Revision darf
danach nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Von diesen Zulassungsgründen kann nach Aktenlage unter Berücksichtigung des Vortrags des Klägers keiner mit Erfolg im Beschwerdeverfahren
geltend gemacht werden.
Es ist nicht ersichtlich, dass sich im vorliegenden Verfahren, in dem der Kläger in der Sache mit einer Fortsetzungsfeststellungsklage
die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung vom 14.7.2017 begehrt und in der das LSG die Berufung nach vorangegangenem
Gerichtsbescheid des SG als unzulässig verworfen hat, Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung stellen. Zuletzt mit Urteil vom 21.7.2021 (B 14 AS 99/20 R) und mit Beschluss vom 18.2.2019 (B 14 AS 44/18 B - RdNr 4 mwN) hat der Senat zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einem Streit um die Rechtmäßigkeit einer Meldeaufforderung entschieden;
weitere grundsätzlich bedeutsame Rechtsfragen sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Da das LSG verfahrensfehlerfrei auch nach Erlass eines Gerichtsbescheids erster Instanz nach §
158 Satz 2
SGG entscheiden durfte, weil der Kläger von seinem Recht, vor dem SG eine mündliche Verhandlung nach §
105 Abs
2 Satz 2
SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (BSG vom 21.7.2021 - B 14 AS 99/20 R - RdNr 12) und ansonsten auch nach Aktenlage Verfahrensfehler nicht erkennbar sind, wird ein Rechtsanwalt auch nicht mit Erfolg die
Zulassung der Revision, gestützt auf einen Verfahrensmangel, geltend machen können. Soweit der Kläger seinen PKH-Antrag im
Wesentlichen damit begründet, ihm sei Akteneinsicht verwehrt bzw erst mit gerichtlichem Schreiben vom 12.10.2021 und damit
zu spät eingeräumt worden, was sowohl einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör bedeute als auch die Befangenheit des zuständigen
Richters belege, trifft dieses Vorbringen schon in der Sache nicht zu. Dem Kläger ist mit gerichtlichen Verfügungen vom 5.11.2019,
25.11.2019 und 5.10.2021 Einsicht in die bei Gericht vorliegenden Akten eingeräumt worden. Alle Verfügungen sind dem Kläger
laut Postzustellungsurkunden zugegangen. Eine Überprüfung der Entscheidung des LSG vom 12.10.2021 über das Ablehnungsgesuch
ist dem Bundessozialgericht schon mangels Revisibilität nicht möglich (vgl dazu nur BSG vom 27.6.2019 - B 5 R 1/19 B mwN, juris).
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§
73a Abs
1 SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).