Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Der Kläger hat mit am 20.12.2021 beim BSG eingegangenen Schreiben die Bewilligung von PKH nebst Beiordnung eines Rechtsanwalts für ein beabsichtigtes Beschwerdeverfahren
gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach §
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier
nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich
zu begründen.
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund
des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Anhaltspunkte für eine grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) sind im Hinblick auf das Verfahren, in dem der Kläger gegenüber dem beklagten Jobcenter unter verschiedenen Gesichtspunkten
die Verwendung einer Anschrift mit konkreten - wegen der unterlassenen Beschriftung des Briefkastens einer von ihm genutzten
Wohnung mit seinem Namen zum Teil von ihm für erforderlich gehaltenen gebräuchlichen und zum Teil selbst ersonnenen - Adresszusätzen
geltend macht, nicht gegeben. Wegen der vom Kläger sinngemäß aufgeworfenen Frage der statthaften Klageart bei einem von ihm
nicht als Datenlöschungs-, sondern als Berichtigungsanspruch von Adressdaten geltend gemachten Anspruch ist nicht erkennbar,
dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter die Beschwerde erfolgreich begründen könnte. Denn aus der Rechtsprechung des
BSG zur statthaften Klageart beim Löschungsanspruch (vgl zuletzt BSG vom 14.5.2020 - B 14 AS 7/19 R - BSGE 130, 132 = SozR 4-7645 Art 17 Nr 2, RdNr 9) ergeben sich hinreichende Anhaltspunkte (zu diesem Maßstab ua BSG vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6) für die Behandlung eines Berichtigungsanspruchs.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich ist nicht ersichtlich, dass im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich ein Verfahrensmangel geltend
gemacht werden könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 1
SGG). Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen des Klägers zur fehlenden Verwendung eines von ihm verlangten Adresszusatzes
durch die Bundesagentur für Arbeit nicht, inwiefern ein zugelassener Prozessbevollmächtigter mit Erfolg ausführen könnte,
im Rahmen des gegen den Beklagten geführten Verfahrens sei das Rechtschutzbedürfnis nicht entfallen. Der Beklagte hat binnen
eines Monats nach Klageerhebung erklärt, im Schriftverkehr mit dem Kläger die von diesem begehrte Anschrift zu verwenden.
Dass es dem Kläger gelingen könnte darzutun, er habe insoweit noch ein qualifiziertes - berechtigtes - Interesse an einer
gerichtlichen Feststellung, ist nicht erkennbar.
Die Bewilligung von PKH muss daher abgelehnt werden. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen
der PKH (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).