Verfristete Beschwerdebegründung in einem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil sie nicht binnen der gemäß §
160a Abs
2 Satz 2
SGG verlängerten Frist begründet worden sind. Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2
SGG, §
169 SGG).
Die Beschwerdebegründung muss innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist schriftlich - dh mit Unterschrift - beim BSG eingehen (BSG vom 28.6.1985 - 7 BAr 36/85 - SozR 1500 §
160a Nr 53; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-
SGG, 2017, §
160a RdNr
66). Dies ist hier nicht geschehen. Die nach §
160a Abs
2 Satz 2
SGG verlängerte Beschwerdebegründungsfrist endete am 4.10.2019. Am 2.10.2019 ist beim BSG lediglich die erste Seite der Beschwerdebegründung eingegangen, die keine Unterschrift trug. Das zweiseitige Original der
Beschwerdebegründung mit Unterschrift der Prozessbevollmächtigten der Kläger ist beim BSG erst am 7.10.2019 und damit nach Ablauf der Begründungsfrist eingegangen.
Nur der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass die Nichtzulassungsbeschwerden auch unzulässig sind, wenn
man die vollständige, aber verspätete Beschwerdebegründung der Beurteilung zugrunde legen würde, weil der allein geltend gemachte
Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit
oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen
Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende
Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Die Beschwerdebegründung der Kläger wird diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Die Beschwerdebegründung formuliert
bereits weder ausdrücklich noch konkludent eine konkrete Rechtsfrage. Sie erschöpft sich vielmehr (sinngemäß) in der Behauptung,
das LSG habe das Recht unzutreffend angewandt. Damit greifen die Kläger lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG
an. Dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht
in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 4.7.2000 - B 7 AL 4/00 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 13.3.2019 - B 8 SO 85/18 B - juris RdNr 8).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 Satz 1, Abs
4 SGG.