BSG, Beschluss vom 30.08.2022 - 4 AS 96/22
Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts
Erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung
Vorinstanzen: LSG Hessen 06.05.2022 L 7 AS 487/20 , SG Frankfurt am Main 26.08.2020 S 5 AS 688/15 , BSG B 4 AS 97/22 BH , LSG Hessen 06.05.2022 L 7 AS 493/20 , SG Frankfurt am Main 30.01.2020 S 5 AS 764/14 , BSG B 4 AS 98/22 BH , LSG Hessen 06.05.2022 L 7 AS 525/20 , SG Frankfurt am Main 21.09.2020 S 5 AS 1138/16 , BSG B 4 AS 99/22 BH , LSG Hessen 06.05.2022 L 7 AS 315/21 , SG Frankfurt am Main 24.06.2019 S 5 AS 1272/20
Tenor
Die Verfahren mit den Aktenzeichen B 4 AS 96/22 BH, B 4 AS 97/22 BH, B 4 AS 98/22 BH und B 4 AS 99/22 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden; führend ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen B 4 AS 96/22 BH .
Die Anträge des Klägers, ihm für die Verfahren der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den Urteilen des Hessischen
Landessozialgerichts vom 6. Mai 2022 - L 7 AS 487/20, L 7 AS 493/20, L 7 AS 525/20, L 7 AS 315/21 - einen Notanwalt beizuordnen, werden abgelehnt.
Die Beschwerden des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen werden als unzulässig
verworfen.
Die von dem Kläger gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden abgelehnt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Entscheidungstext anzeigen:
Gründe
Die am 20.6.2022 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten
Entscheidungen, die ihm am 17.5.2022 bzw 20.5.2022 zugestellt wurden, einen Notanwalt beizuordnen, sind abzulehnen.
Insoweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist, hat das Prozessgericht nach §
202 Satz 1
SGG iVm §
78b Abs
1 ZPO einer Partei auf ihren Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Notanwalt zur Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen,
wenn sie einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht
mutwillig oder aussichtslos erscheint. Die hierauf gerichteten Anträge des Klägers sind abzulehnen, weil das Vorliegen der
gesetzlichen Voraussetzungen seinen Antragsschreiben nicht entnommen werden kann.
Wird die Beiordnung eines Notanwalts mit der Begründung beantragt, ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt habe nicht gefunden
werden können, muss der Kläger durch Angaben und ggf unter Vorlage entsprechender Korrespondenz zumindest geltend machen,
dass er sich bei mehreren Rechtsanwälten erfolglos um die Übernahme der Vertretung bemüht hat. Hierzu ist es für ein beabsichtigtes
Rechtsmittelverfahren vor einem obersten Bundesgericht erforderlich, dass erfolglose Bemühungen um eine Prozessvertretung
bei mehr als vier zugelassenen Prozessbevollmächtigten substantiiert aufgezeigt werden (stRspr; zB BSG vom 16.10.2007 - B 6 KA 3/07 S - juris RdNr 2; BSG vom 29.4.2021 - B 1 KR 1/21 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Nach ständiger Rechtsprechung müssen entsprechende Bemühungen spätestens bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist dargelegt
werden, weil andernfalls eine Wiedereinsetzung aufgrund fehlenden Verschuldens an der Fristversäumung regelmäßig nicht in
Betracht kommt (zuletzt BSG vom 7.4.2022 - B 2 U 1/22 BH - RdNr 4 mit Hinweis auf BSG vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - juris RdNr 9; BSG vom 4.8.2016 - B 13 R 213/16 B - juris RdNr 4 mwN; BSG vom 11.10.2018 - B 8 SO 66/18 B - juris RdNr 4 mwN; BGH vom 19.1.2011 - IX ZA 2/11 - juris RdNr 4; BGH vom 24.6.2014 - VI ZR 226/13 - juris RdNr 5).
Diese Voraussetzungen erfüllen die am 20.6.2022 beim BSG eingegangenen Anträge des Klägers nicht. Sie enthalten lediglich den Hinweis, der Kläger habe innerhalb der Beschwerdefrist
keinen vertretungsbereiten Anwalt finden können, weil die gleichzeitige Bearbeitung von vier Verfahren innerhalb eines Monats
"selbst für Rechtsanwälte zu viel" sei. Damit ist nicht substantiiert dargetan, wie viele Rechtsanwälte der Kläger mit der
Bitte um Vertretung kontaktiert hat. Ein gesonderter Hinweis des BSG auf diese Darlegungserfordernisse war im vorliegenden Fall jedenfalls deswegen nicht erforderlich, weil die Anträge des Klägers
erst am letzten Tag der einmonatigen Beschwerdefrist (§
160a Abs
1 Satz 2
SGG) - bzw in dem Verfahren B 4 AS 99/22 BH sogar erst nach deren Ablauf - eingegangen sind. Auf die einzuhaltende Beschwerdefrist ist der Kläger vom LSG in den angefochtenen
Entscheidungen mit zutreffenden Erläuterungen ausdrücklich hingewiesen worden.
Die vom Kläger persönlich beim BSG erhobenen Beschwerden gegen die Nichtzulassung der Revision in den vorgenannten Entscheidungen des LSG sind schon deshalb
nach §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 SGG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften des §
73 Abs
4 SGG über den Vertretungszwang beim BSG entsprechen. Auch auf diese Zulässigkeitsvoraussetzung hat das LSG den Kläger in den Rechtsmittelbelehrungen seiner Entscheidungen
ausdrücklich hingewiesen.
Die von dem Kläger mit Schreiben (Telefax) vom 20.6.2022 gestellten Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden
abgelehnt, weil die Voraussetzungen des §
67 SGG für eine Wiedereinsetzung den genannten Anträgen nicht zu entnehmen sind.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.