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BSG, Beschluss vom 15.01.2015 - 5 RS 16/14
Klärungsfähigkeit einer Rechtsfrage Weitere Sachverhaltsaufklärung nach Zurückverweisung
1. Ob eine Rechtsfrage im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist, kann generell nur auf der Grundlage bereits getroffener Feststellungen beantwortet werden.
2. Dagegen kann die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht zugelassen werden, wenn das Berufungsgericht eine Tatsache, die für die Entscheidung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochenen Rechtsfragen erheblich sein würde, noch nicht festgestellt hat und damit derzeit nur die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht und nach weiterer Sachverhaltsaufklärung entscheidungserheblich werden kann.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 30.04.2014 L 6 R 1136/10 , SG Frankfurt/Oder S 22 R 394/07
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: