Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Anerkennung von Gesundheitsstörungen als Wehrdienstbeschädigung und die Gewährung
von Beschädigtenversorgung. In seinem Antrag vom Dezember 2004 gab der Kläger als schädigende Ereignisse die unterlassene
Behandlung wegen einer akuten Rhinitis pollinosa im Jahr 1974 sowie eine Anfang 1975 stattgefundene unsachgemäße "Desensibilisierung"
gegen Blütenpollen während seiner Wehrdienstzeit bei der Nationalen Volksarmee an. Nach Einholung von ärztlichen Befundberichten
und Stellungnahmen lehnte der Beklagte den Antrag mit Bescheid vom 25.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2010
ab. Das SG hat ua nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 17.6.2016). Das LSG hat
die Berufung zurückgewiesen. Soweit der Kläger nunmehr - aufgrund von Erkenntnissen, die er erst im Klageverfahren erlangt
habe - in der Verordnung der Medikamente Acesal (Acetylsalicylsäure) und Mebacid (Sulfamerazin) im November 1974 das schädigende
Grundereignis sehe, sei dies gegenüber den streitgegenständlichen Bescheiden ein neuer Streitgegenstand, weil es sich insoweit
um einen neuen Lebenssachverhalt handele. Eine auf diesen neuen Lebenssachverhalt gestützte Klage sei unzulässig, weil es
für eine gerichtliche Entscheidung an der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens fehle. Dass die vom Kläger behauptete
unterlassene Behandlung seiner Rhinitis pollinosa oder die Anfang 1975 erhaltene Spritze zur "Desensibilisierung" gegen Blütenpollen
mit Wahrscheinlichkeit zu einer Entstehung oder richtungsweisenden Verschlimmerung der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen
geführt haben könnten, sei in Übereinstimmung mit dem SG nicht zu erkennen (Urteil vom 6.8.2019).
Nach Zustellung des Urteils am 16.8.2019 hat der Kläger mit einem beim BSG am 15.9.2019 eingegangenem Schreiben vom 13.9.2019 Prozesskostenhilfe (PKH) für die Durchführung einer Nichtzulassungsbeschwerde
beantragt.
II
Der PKH-Antrag des Klägers ist unbegründet.
PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die vom Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen.
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach nur zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
Nach Durchsicht der Akten und der im PKH-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür,
dass ein vor dem BSG zugelassener Prozessbevollmächtigter einen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg darlegen oder bezeichnen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für
eine über den Einzelfall des Klägers hinausgehende grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von der Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass ein die Revisionszulassung rechtfertigender Verfahrensfehler des LSG
vorliegen könnte. Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Für einen solchen Verfahrensmangel ist nichts ersichtlich. Insbesondere hat das LSG den Streitgegenstand nicht verkannt und
zu Recht und mit zutreffender Begründung in der Sache nicht über die vom Kläger im Laufe des Klageverfahrens erstmals geltend
gemachte Fehlbehandlung im November 1974 durch die Gabe der Medikamente Acesal und Mebacid als gesundheitsschädigendes Ereignis
entschieden. Denn dieser neue Lebenssachverhalt war ersichtlich nicht Gegenstand des hier vom Kläger mit seiner Klage allein
angefochtenen Bescheids des Beklagten vom 25.3.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.6.2010 (§
95 SGG). Die hieraus gezogene Schlussfolgerung des LSG, dass die auf den neuen Sachverhalt gestützte Klage unzulässig sei, weil
es für eine gerichtliche Entscheidung an der vorherigen Durchführung eines Verwaltungsverfahrens fehle, ist revisionsrechtlich
nicht zu beanstanden. Soweit der Kläger mit der Entscheidung des LSG, dass die von ihm behauptete unterlassene Behandlung
wegen einer Rhinitis pollinosa im Jahr 1974 und die nach seinen Angaben Anfang 1975 stattgefundene "Desensibilisierung" gegen
Blütenpollen nicht mit Wahrscheinlichkeit iS des § 1 Abs 3 Bundesversorgungsgesetz zu einer Entstehung oder richtungsweisenden Verschlimmerung der vom Kläger geltend gemachten Gesundheitsstörungen geführt
haben, nicht einverstanden sein sollte, wendet er sich gegen die inhaltliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Hierauf
kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 29.2.2016 - B 9 SB 91/15 B - juris RdNr 6 mwN). Sofern der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit der Auswertung und Würdigung der im Verfahren beigezogenen
und eingeholten Arztberichte und Sachverständigengutachten durch das Berufungsgericht einverstanden ist, richtet er sich gegen
dessen Beweiswürdigung (§
128 Abs
1 Satz 1
SGG). Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG kann im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren eine Verletzung des §
128 Abs
1 Satz 1
SGG aber nicht gerügt werden. Schließlich musste sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner Sachaufklärungspflicht (§
103 SGG) auch nicht zu weiteren Ermittlungen gedrängt sehen. Einen konkreten Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung
vom 6.8.2019 nicht zu Protokoll gegeben und damit nicht bis zuletzt aufrechterhalten. Sofern der Kläger in seinem Schreiben
vom 6.2.2019 noch angekündigt hatte, in der mündlichen Verhandlung zu beantragen, Prof. Dr. M nach §
109 SGG zu hören, hat er einen solchen Antrag dort ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht mehr gestellt. Überdies ist in §
160 Abs
2 Nr
3 Teilsatz 2
SGG ausdrücklich bestimmt, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung des §
109 SGG gestützt werden kann. Der Ausschluss einer Rüge der fehlerhaften Anwendung des §
109 SGG gilt umfassend und unabhängig davon, worauf der geltend gemachte Verfahrensmangel im Einzelnen beruht (stRspr, zB Senatsbeschluss
vom 7.6.2018 - B 9 V 69/17 B - juris RdNr 9 mwN). Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers (Art
103 Abs
1 GG, §
62 SGG) ist nicht ersichtlich. Mit dem Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Sitzungsprotokolls das Sach- und
Streitverhältnis erörtert. Er hatte dort Gelegenheit, seine Rechtsansicht darzulegen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährleistet
nur, dass der Kläger mit seinem Vortrag "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art
103 Abs
1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (Senatsbeschluss vom 28.9.2018 - B 9 V 22/18 B - juris RdNr 11 mwN). Der Kläger behauptet nicht, dass das LSG ihn daran gehindert habe, in der mündlichen Verhandlung die
von ihm im Schreiben vom 6.2.2019 nur angekündigten Anträge auf ergänzende Befragung des Sachverständigen Prof. Dr. N, auf
Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. M nach §
109 SGG sowie auf Befragung der dort als Zeugen benannten Personen auch zu Protokoll zu stellen.
Da dem Kläger keine PKH zusteht, kann er auch nicht die Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).