Anspruch auf Elterngeld; Berechnung bei vorgeburtlichem Einkommen
Gründe:
I
Die Beteiligten streiten über die Höhe des dem Kläger gewährten Elterngeldes, insbesondere über die Berücksichtigung von Insolvenzgeld.
Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin sowie den gemeinsamen Kindern F, geboren am 4.10.2004, und M, geboren am 23.8.2007,
in einem gemeinsamen Haushalt in Deutschland. In der Zeit vor der Geburt seiner Tochter M betrieb er seit 1993 einen forstwirtschaftlichen
Betrieb. Zudem war er seit 1995 bei einem Werkzeughersteller abhängig beschäftigt. Im Jahr 2006 erzielte er in den Monaten
Januar bis August sowie Dezember Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit (ohne Einmalzahlungen) in Höhe von 21 836,68
Euro brutto bzw 13 297,39 Euro netto. In der Zeit vom 1.9.2006 bis 30.11.2006 bezog er Insolvenzgeld in Höhe von 4935,72 Euro.
Am 14.9.2007 beantragte der Kläger bei der beklagten Landeskreditbank die Gewährung von Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate
seiner Tochter M . Hierbei legte er ua den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamtes Offenburg vom 19.10.2006 über Einkommensteuer,
Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer vor, worin für das Jahr 2006 von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von
10 258 Euro ausgegangen wird. Ferner gab er an, er werde im Elterngeldbezugszeitraum keine Einkünfte erzielen.
Mit Bescheid vom 22.11.2007 bewilligte die Beklagte dem Kläger Elterngeld in Höhe von monatlich 1377,13 Euro für den ersten
und zweiten Lebensmonat sowie in Höhe von monatlich 1251,94 Euro für den dritten bis zwölften Lebensmonat. Die Bewilligung
erfolgte unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall, dass nach der Geburt Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt werde.
Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 26.6.2008). In dem Widerspruchsbescheid
stellte die Beklagte auch fest: Da das Einkommen aufgrund des Einkommensteuervorauszahlungsbescheides für das Jahr 2006 ermittelt
worden sei, erfolge die Bewilligung des Elterngeldes nach § 8 Abs 3 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur vorläufig und stehe unter dem Vorbehalt einer später endgültigen Entscheidung.
Nachdem der Kläger während des erstinstanzlichen Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 (Einkünfte
aus Land- und Forstwirtschaft: 13 957 Euro) eingereicht hatte, forderte die Beklagte ihn auf, Angaben zu etwaigen Einnahmen
im Elterngeldbezugszeitraum zu machen. Hierauf erklärte der Kläger, er habe in der Zeit von der Geburt seiner Tochter bis
zum 22.8.2008 Einkünfte aus Forstwirtschaft in Höhe von 3854,19 Euro gehabt (anteilige Steuern in Höhe von 944,14 Euro). Daraufhin
setzte die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 24.9.2009 das Elterngeld des Klägers mit 1321,27 Euro für die ersten beiden
Lebensmonate sowie 1201,15 Euro für die folgenden Monate neu fest. Den danach zu viel gezahlten Betrag von 619,62 Euro forderte
sie zurück.
Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage mit Urteil vom 20.4.2010 abgewiesen. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG)
hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Urteil vom 17.7.2012). Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen auf folgende
Erwägungen gestützt:
Die Bewilligung von Elterngeld sei rechtmäßig, insbesondere habe die Beklagte die Höhe des Elterngeldes zutreffend berechnet.
Das Insolvenzgeld sei insoweit nicht zu berücksichtigen. Es sei bereits fraglich, ob es sich hierbei um Einkünfte aus Erwerbstätigkeit
handele, da das Insolvenzgeld keine Leistung des Arbeitgebers für erbrachte Arbeitsleistung darstelle. Wie das Arbeitslosengeld
sei das Insolvenzgeld eine Leistung der Sozialversicherung und keine Leistung aus dem Beschäftigungsverhältnis. Jedenfalls
werde das Insolvenzgeld nach §
3 Nr 2
Einkommensteuergesetz (
EStG) steuerfrei gewährt, weshalb es kein Einkommen iS des BEEG darstelle. Nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG würden ausdrücklich nur Einkünfte nach §
2 Abs
1 S 1 Nr
1 bis 4
EStG berücksichtigt, also nur die der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte. Für das Insolvenzgeld gelte insofern das gleiche
wie für steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit sowie steuerfreie Beitragszahlungen des Arbeitgebers
an eine Pensionskasse zum Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung des Arbeitnehmers.
Die Nichtberücksichtigung von Insolvenzgeld verstoße auch nicht gegen Art
3 Abs
1 GG. Die im BEEG enthaltene Bezugnahme auf das
EStG sei sachgerecht, da dies der Zielsetzung des Elterngeldes entsprechend eine Einkommensersatzleistung ermögliche, die sich
an der Erwerbstätigkeit des Berechtigten vor der Geburt des Kindes orientiere, die aber nach dem Willen des Gesetzgebers keinen
Ausgleich des allgemeinen Erwerbsrisikos, sondern lediglich des speziellen Risikos des Erwerbsausfalls durch Schwangerschaft
herbeiführen solle. Im Rahmen dieser zulässigen Zielsetzung sei der Gesetzgeber nicht verpflichtet gewesen, bei der Bemessung
des Elterngeldes den Bezug von Lohnersatzleistungen der Erzielung von Arbeitsentgelt gleichzustellen. Das Insolvenzgeld sei
eine solche Lohnersatzleistung. Entgegen der Auffassung des Klägers sei es in diesem Zusammenhang unerheblich, dass es anders
als das Arbeitslosengeld nicht nur anteilig das Arbeitsentgelt ersetze. Der Gesetzgeber halte sich vielmehr im Rahmen seines
Gestaltungsspielraums, wenn er bei einer einkommensabhängigen steuerfinanzierten Leistung nur steuerpflichtige Einkommensbestandteile
bei der Berechnung der Leistungshöhe berücksichtige.
Schließlich sei auch die Abänderung der ursprünglichen Leistungsbewilligung rechtmäßig gewesen. Die Befugnis hierzu ergebe
sich nicht aus dem nach § 8 Abs 2 S 1 BEEG zulässigen Widerrufsvorbehalt im Bescheid vom 22.11.2007. Denn aus dieser Regelung folge nur die Zulässigkeit eines Widerrufsvorbehalts
als Nebenbestimmung. Die Ermächtigung zur (Teil-)Aufhebung des Bewilligungsbescheides ergebe sich aus den §§ 44 ff SGB X. Die Voraussetzungen der speziellen Ermächtigungsgrundlage für den Fall eines Widerrufsvorbehalts in § 47 Abs 2 SGB X, die - wie hier erfolgt - eine Aufhebung für die Vergangenheit ermögliche, seien allerdings nicht erfüllt. Als Ermächtigungsgrundlage
greife jedoch § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und 4 SGB X. Eine nachträgliche Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 S 1 SGB X sei insoweit eingetreten, als nach Erlass des Verwaltungsaktes Einkünfte erzielt worden seien, die zur Minderung des monatlichen
Zahlbetrages geführt hätten. Die nachgeburtlichen Einkünfte des Klägers hätten in ihrer Summe im Zeitpunkt der Bewilligung
noch nicht festgestanden. Eine (den Anforderungen des §
4 Abs
3 EStG entsprechende) Gewinnermittlung für 2007 habe noch nicht vorgelegen, da das Wirtschaftsjahr noch nicht abgeschlossen gewesen
sei. Aufgrund des Widerrufsvorbehalts habe der Kläger iS des § 48 Abs 1 S 2 Nr 4 SGB X wissen müssen, dass sich der Zahlbetrag aus dem Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 bei nachgeburtlichen Einkünften reduzieren
würde. Auch die Voraussetzungen des § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 SGB X seien erfüllt, da das nach Erlass des Verwaltungsaktes erzielte Einkommen zur Minderung des Elterngeldanspruchs ab dem ersten
Lebensmonat des Kindes geführt habe. Der Erstattungsanspruch der Beklagten folge aus § 50 Abs 1 SGB X.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 iVm Abs 7 BEEG. Hierzu führt er im Wesentlichen aus: Das LSG habe in fehlerhafter Auslegung des § 2 Abs 1 S 2 BEEG das von ihm bezogene Insolvenzgeld nicht bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt. Das Insolvenzgeld stelle Einkommen
aus Erwerbstätigkeit iS der genannten Regelung dar, da es verglichen mit anderen Sozialleistungen eine Sonderstellung einnehme,
mit der es sich grundlegend von diesen unterscheide. Das Insolvenzgeld werde für einen Zeitraum gezahlt, in dem der Arbeitnehmer
noch in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und sichere in erster Linie die Entgeltfortzahlung von Arbeitnehmern. Es handele
sich bei dem Insolvenzgeld um eine Gegenleistung für die Beschäftigung des Arbeitnehmers. Das Insolvenzverfahren lasse das
Beschäftigungsverhältnis unberührt. Im Insolvenzfall übernehme lediglich die Bundesagentur für Arbeit anstelle des Arbeitgebers
für einen begrenzten Zeitraum die Zahlung der Vergütung. Dies ändere aber nichts daran, dass es sich hierbei um Einkommen
aus nichtselbstständiger Arbeit handele. Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes würden durch eine monatliche Umlage
der Arbeitgeber aufgebracht (§
358 SGB III). Die Arbeitgeber fungierten damit als eine Art Haftungsgemeinschaft, für die die Bundesagentur für Arbeit die "Zahlstelle"
sei. Diese Merkmale unterschieden das Insolvenzgeld von anderen Sozialleistungen wie dem Kranken- oder Arbeitslosengeld.
Der Berücksichtigungsfähigkeit des Insolvenzgeldes stehe auch nicht entgegen, dass es sich hierbei um eine steuerfreie Leistung
handele. Die zu anderen steuerfreien Leistungen ergangene Rechtsprechung könne nicht auf das Insolvenzgeld übertragen werden.
Es bestünden Unterschiede zwischen dieser Leistung und anderen steuerfreien Leistungen. Das Insolvenzgeld verdränge den Bruttolohnanspruch
nicht, sondern es verbleibe nach wie vor ein so genannter fiktiver Steueranteil. Trotz Zahlung des Insolvenzgeldes gehe die
Steuerschuld nicht unter. Der Anspruchsübergang nach §
169 SGB III erfasse auch das Arbeitsentgelt einschließlich des Lohnsteueranteils. Zudem werde das Insolvenzgeld nach §
32b Abs
1 Buchst a
EStG in den Progressionsvorbehalt einbezogen. Es handele sich bei den als Insolvenzgeld gezahlten Beträgen auch nicht um geringfügige
Beträge, sondern um die komplette Gegenleistung für die in drei Monaten erbrachte Arbeitsleistung. Die Nichtberücksichtigung
des Insolvenzgeldes habe daher eine gravierende Absenkung des Elterngeldes zur Folge. Ferner widerspreche dies dem Gesetzeszweck,
da das Insolvenzgeld das monatliche Erwerbseinkommen aus dem Arbeitsverhältnis im Insolvenzgeldzeitraum ersetze.
Schließlich verstoße die Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeldes gegen Art
3 Abs
1 GG. Sie führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Elterngeldbeziehern, die in den letzten zwölf Monaten vor dem Monat der Geburt
erwerbstätig gewesen seien und laufend Entgelt von ihrem Arbeitgeber erhalten hätten, und denjenigen, die ebenfalls in den
letzten zwölf Monaten vor dem Geburtsmonat erwerbstätig gewesen seien, aber aufgrund eines Insolvenzereignisses für drei Monate
Insolvenzgeld erhalten hätten. Für diese Ungleichbehandlung im Wesentlichen gleicher Personengruppen gebe es keinen sachlichen
Grund. Die unterschiedslose Anknüpfung an das Steuerrecht, die keine Rücksicht darauf nehme, dass das Insolvenzgeld eine Gegenleistung
für eine erbrachte Arbeitsleistung sei, sei nicht sachgerecht.
Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 17. Juli 2012 und des Sozialgerichts Freiburg vom 20. April 2010
aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Änderungsbescheides vom 24. September 2009 zu verurteilen, ihm für die ersten
zwölf Lebensmonate seiner am 23. August 2007 geborenen Tochter M höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des vom 1. September
2006 bis 30. November 2006 bezogenen Insolvenzgeldes zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
II
Die Revision des Klägers ist zulässig. Sie ist vom LSG zugelassen worden und damit statthaft. Der Kläger hat bei der Einlegung
und Begründung der Revision Formen und Fristen eingehalten. Die Revisionsbegründung erfüllt die Voraussetzungen des §
164 Abs
2 S 3
SGG.
1. Einer Sachentscheidung entgegenstehende Verfahrenshindernisse liegen nicht vor.
a) Die Berufung des Klägers ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft. Angesichts des Streitgegenstandes (höheres Elterngeld
für zwölf Lebensmonate des Kindes) ergibt sich bei überschlägiger Berechnung (vgl zur Zulässigkeit einer überschlägigen Berechnung
im Revisionsverfahren BSG Urteil vom 2.6.2004 - B 7 AL 38/03 R - BSGE 93, 42, 43 = SozR 4-4300 § 64 Nr 1, RdNr 6; Urteil vom 14.8.2008 - B 5 R 39/07 R - SozR 4-2600 §
210 Nr 2 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
144 RdNr
15b mwN), dass der Berufungswert von 750 Euro nach §
144 Abs
1 S 1 Nr
1 SGG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des ArbGG vom 26.3.2008 (BGBl I 444) erreicht ist. Der Kläger erstrebt die zusätzliche Berücksichtigung des Bezugs von Insolvenzgeld
in Höhe von rund 4900 Euro beim Bemessungseinkommen, was pro Monat einem Betrag von etwa 408 Euro entspricht. Bei einem Leistungssatz
von 67 % würde sich ein zusätzlicher monatlicher Zahlbetrag von etwa 273 Euro (für die ersten beiden Lebensmonate 300 Euro)
errechnen, sodass sich insgesamt ein streitiger Betrag von rund 3330 Euro ergibt.
b) Auch die Klage ist zulässig, und zwar als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§
54 Abs
1 S 1 und Abs
4 SGG). Der Kläger begehrt eine Änderung des angefochtenen Verwaltungsaktes sowie höheres Elterngeld unter Berücksichtigung des
für September bis November 2006 bezogenen Insolvenzgeldes.
Gegenstand der Anfechtungsklage ist allein der Änderungsbescheid der Beklagten vom 24.9.2009. Zunächst hat sich die Klage
gegen den Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2008 gerichtet. Diesen Verwaltungsakt
über die Gewährung von Elterngeld hat der Änderungsbescheid vom 24.9.2009 ersetzt (vgl § 39 Abs 2 SGB X). Dieser enthält mehrere Regelungen (§ 31 SGB X): Zunächst hebt er die durch den Ausgangsbescheid vom 22.11.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2008
erfolgte Elterngeldbewilligung (teilweise) auf, bewilligt Elterngeld in geringerer Höhe und stellt schließlich die Verpflichtung
des Klägers zur Erstattung des Differenzbetrages von 619,62 Euro fest. Damit sind die Regelungen des Änderungsbescheides nach
§
96 Abs
1 SGG idF des Gesetzes zur Änderung des
SGG und des ArbGG vom 26.3.2008 (BGBl I 444) kraft Gesetzes Gegenstand des zum damaligen Zeitpunkt vor dem SG bereits anhängigen Klageverfahrens geworden. Die derzeit geltende Fassung des §
96 Abs
1 SGG ist anwendbar, da der Änderungsbescheid nach dem Inkrafttreten der Vorschrift am 1.4.2008 ergangen ist.
2. Auf der Grundlage der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für das Revisionsgericht bindenden Tatsachenfeststellungen
des LSG (§
163 SGG) ist die Klage unbegründet. Die Beklagte war befugt, die ursprünglich bewilligte Höhe des Elterngeldes durch den Änderungsbescheid
vom 24.9.2009 herabzusetzen (hierzu unter a). Darüber hinaus hat der Kläger keinen Anspruch auf Berücksichtigung des von ihm
bezogenen Insolvenzgeldes bei der Berechnung des Elterngeldes (hierzu unter b). Schließlich ist die Beklagte berechtigt, von
dem Kläger die Erstattung eines Betrages in Höhe von 619,62 Euro zu fordern (hierzu unter c).
a) Die durch den Änderungsbescheid vom 24.9.2009 erfolgte teilweise Aufhebung der ursprünglichen Elterngeld-Bewilligung ist
rechtmäßig. Dies beurteilt sich auf der Grundlage des materiellen Elterngeldrechts insbesondere nach Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensrechts.
aa) Der Anspruch des Klägers auf Elterngeld richtet sich nach dem BEEG idF vom 5.12.2006 (BGBl I 2748). Soweit die späteren Änderungen des BEEG (erstmals durch das Gesetz vom 19.8.2007 - BGBl I 1970) überhaupt die den streitigen Anspruch berührenden Vorschriften der
§§ 1 und 2 BEEG betreffen, sind sie im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar. Die durch das Gesetz vom 19.8.2007 erfolgte Änderung betraf
den hier nicht einschlägigen Abs 7 des § 1 BEEG. Bei der ersten Änderung des § 2 BEEG durch das Gesetz vom 17.1.2009 (BGBl I 61) mit Wirkung zum 24.1.2009 war der vorliegend streitbefangene Elterngeldzahlungszeitraum
bereits abgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 5/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 11 RdNr 27 mwN; Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 24), sodass die Neufassung des Gesetzes den hier zu beurteilenden Anspruch des Klägers nicht
erfasst.
Für die hier allein streitige Höhe des Elterngeldanspruchs des Klägers ist § 2 BEEG maßgebend. Nach dessen Abs 1 S 1 wird Elterngeld in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt,
in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. Als Einkommen aus Erwerbstätigkeit ist nach §
2 Abs 1 S 2 BEEG die Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit und nichtselbstständiger
Arbeit iS von §
2 Abs
1 S 1 Nr
1 bis 4
EStG nach Maßgabe der Abs 7 bis 9 zu berücksichtigen. Gemäß § 2 Abs 3 S 1 BEEG wird für Monate nach der Geburt des Kindes, in denen die berechtigte Person ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt, das
durchschnittlich geringer ist als das nach Abs 1 berücksichtigte durchschnittlich erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit
vor der Geburt, Elterngeld in Höhe des nach Abs 1 (oder 2) maßgeblichen Prozentsatzes des Unterschiedsbetrages dieser durchschnittlich
erzielten monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit gezahlt.
Gemäß § 2 Abs 4 S 1 BEEG wird das nach den Absätzen 1 bis 3 und 5 zustehende Elterngeld um 10 %, mindestens um 75 Euro, erhöht, falls die berechtigte
Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt. Nach S 2 sind alle
Kinder zu berücksichtigen, für die die berechtigte Person die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 und 3 BEEG erfüllt und für die sich das Elterngeld nicht nach Abs 6 erhöht. Der Anspruch auf den Erhöhungsbetrag endet nach S 5 mit
dem Ablauf des Monats, in dem eine der in S 1 genannten Anspruchsvoraussetzungen entfallen ist.
Die für die Ermittlung des Einkommens weiter maßgebenden Bestimmungen enthält bei nichtselbstständiger Arbeit im Prinzip §
2 Abs 7 BEEG, während das zu berücksichtigende Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit nach
Maßgabe der Abs 8 oder 9 (uU in Verbindung mit einzelnen Bestimmungen des Abs 7) zu ermitteln ist.
Nach § 2 Abs 7 S 1 BEEG ist als Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit der um die auf dieses Einkommen entfallenden Steuern und die aufgrund dieser
Erwerbstätigkeit geleisteten Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung in Höhe des gesetzlichen Anteils der beschäftigten Person
einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung verminderte Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über die mit
1/12 des Pauschbetrages nach §
9a Abs
1 S 1 Nr
1 Buchst a
EStG (idF des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14.8.2007 [BGBl I 1912]) anzusetzenden Werbungskosten zu berücksichtigen.
§ 2 Abs 8 S 1 BEEG stellt den Grundsatz auf, dass als Einkommen aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit der
(um Steuern, Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung und Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verminderte) Gewinn
zu berücksichtigen ist (sog Bemessungseinkommen). Dabei ist grundsätzlich, wie für das Einkommen aus nichtselbstständiger
Arbeit, gemäß § 2 Abs 1 S 1 BEEG auf die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes abzustellen (Bemessungszeitraum). Abweichend von § 2 Abs 1 S 1 und Abs 8 BEEG bestimmt § 2 Abs 9 S 1 BEEG als vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen aus Erwerbstätigkeit den durchschnittlich
monatlich erzielten Gewinn, wie er sich aus dem für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum ergangenen
Steuerbescheid ergibt, wenn die dem zu berücksichtigenden Einkommen zugrunde liegende Erwerbstätigkeit sowohl während des
gesamten für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraums als auch während des gesamten letzten
abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraums ausgeübt worden ist. Diese Fiktion des Bemessungszeitraums tritt nach §
2 Abs 9 S 2 BEEG nicht ein, wenn im Veranlagungszeitraum die Voraussetzungen des § 2 Abs 7 S 5 oder 6 BEEG vorgelegen haben, also Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld bezogen worden ist und/oder Einkommen aus Erwerbstätigkeit
wegen einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung ganz oder teilweise weggefallen ist.
Schließlich bestimmt § 2 Abs 9 S 3 Halbs 1 BEEG, dass dann, wenn in dem für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes maßgeblichen Zeitraum zusätzlich Einkommen
aus nichtselbstständiger Arbeit erzielt worden ist, S 1 dieser Vorschrift (Zugrundelegung des letzten steuerlichen Veranlagungszeitraums)
nur anzuwenden ist, wenn die Voraussetzungen der S 1 und 2 auch für die dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit zugrunde
liegende Erwerbstätigkeit erfüllt sind. In diesen Fällen gilt als vor der Geburt durchschnittlich erzieltes monatliches Einkommen
nach § 2 Abs 7 BEEG das in dem dem Veranlagungszeitraum nach Abs 9 S 1 zugrunde liegenden Gewinnermittlungszeitraum durchschnittlich erzielte monatliche Einkommen aus nichtselbstständiger
Arbeit (§ 2 Abs 9 S 3 Halbs 2 BEEG).
bb) Die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung durch den Bescheid vom 24.9.2009 ist nicht formal rechtswidrig.
Vor Erlass dieses Verwaltungsaktes war eine Anhörung des Klägers nicht erforderlich, weil die Beklagte damit eine einkommensabhängige
Leistung iS des § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X den geänderten Verhältnissen angepasst hat (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 21). Zwar handelt es sich beim Elterngeld nicht um eine Leistung, bei der der Anspruch dem Grunde
nach von der Frage der Einkommenserzielung abhängt (vgl § 1 Abs 1 BEEG); von § 24 Abs 2 Nr 5 SGB X werden jedoch auch Leistungen erfasst, die - wie das Elterngeld - nur der Höhe nach einkommensabhängig sind und bei Erzielung
von Einkommen oberhalb bestimmter Grenzen teilweise entfallen (BSG Urteil vom 5.2.2004 - B 11 AL 39/03 R - SozR 4-4300 § 128 Nr 1 RdNr 7 mwN).
cc) Die Herabsetzung der Höhe des Elterngeldes durch den Änderungsbescheid vom 24.9.2009 beruht auf einer Neuberechnung, die
in zweierlei Hinsicht von der ursprünglichen Bewilligung (Bescheid vom 22.11.2007) abweicht: Zum einen ist - zugunsten des
Klägers - für den Bemessungszeitraum ein höheres Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (Forstwirtschaft) und zum anderen
- zu Ungunsten des Klägers - während des Bezugszeitraums (ebenfalls im forstwirtschaftlichen Betrieb) erzieltes Einkommen
berücksichtigt worden.
aaa) Die Zugrundelegung eines höheren Einkommens im Bemessungszeitraum ist verfahrensrechtlich zulässig. Dabei kann offenbleiben,
ob die zuvor ausgesprochene Bewilligung - wie sich aus der entsprechenden Feststellung des Widerspruchsbescheides vom 26.6.2008
ergeben könnte - iS von § 8 Abs 3 BEEG rechtswirksam vorläufig erfolgt ist (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 6/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 15 RdNr 13 mwN; Urteil vom 18.6.2008 - B 14/11b AS 67/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr 13 RdNr 18 mwN), auch wenn dies im Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 nicht zum Ausdruck kommt (vgl
dazu BSG Urteil vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 12; Urteil vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12 f). Ebenso kann dahinstehen, ob - bei Fehlen einer vorläufigen Bewilligung - § 44 SGB X eingreift, weil das höhere Einkommen im Jahre 2006 - also vor Erlass des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 - erzielt
worden ist, oder ob insoweit § 48 SGB X heranzuziehen ist, weil der gemäß § 2 Abs 9 BEEG maßgebliche Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2006 erst am 11.6.2008 ergangen ist. Auf allen diesen Wegen kann ein höheres
Bemessungseinkommen berücksichtigt werden, weil es den möglichen Elterngeldanspruch erhöht.
Eine vorläufige Bewilligung iS des § 8 Abs 3 BEEG wird ohne Weiteres durch die endgültige Entscheidung ersetzt (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 22). Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem
Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht
oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit
zurückzunehmen. Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung
vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt nach § 48 Abs 1 S 1 SGB X mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Er soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden,
soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 48 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X).
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte dem Einkommensteuerbescheid für 2006 Einkünfte
aus Forstwirtschaft in Höhe von 13 957 Euro entnommen hat. Abzüglich der hierauf entfallenden Steuern von 2141,29 Euro ergibt
sich insoweit ein berücksichtigungsfähiges Einkommen von 11 815,71 Euro (entsprechend 984,64 Euro/Monat). Hinzu kommt der
bei der ursprünglichen Bewilligung bereits zugrunde gelegte Betrag für Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit in Höhe
von 12 607,36 Euro (1050,62 Euro/Monat). Danach beläuft sich das monatliche Bemessungseinkommen - abgesehen von der Frage
einer Berücksichtigung des vom Kläger bezogenen Insolvenzgeldes - auf 2035,26 Euro.
bbb) Auch die Berücksichtigung des vom Kläger im Bezugszeitraum erzielten Einkommens aus Forstwirtschaft hält einer revisionsgerichtlichen
Prüfung stand.
(1) Die Berechtigung zur rückwirkenden Änderung der ursprünglichen Bewilligung ergibt sich insoweit nicht aus dem Widerrufsvorbehalt,
der im Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 enthalten ist.
Allerdings ist es nach § 8 Abs 2 BEEG (idF vom 5.12.2006) zulässig, die Bewilligung von Elterngeld mit einem Widerrufsvorbehalt als Nebenbestimmung nach § 32 Abs 1 SGB X zu versehen. Nach dieser Bestimmung wird Elterngeld in den Fällen, in denen nach den Angaben im Antrag im Bezugszeitraum
voraussichtlich kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird, unter dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall gezahlt,
dass entgegen den Angaben im Antrag Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Zwar hatte der Kläger in seinem Antrag angegeben,
er werde im Bezugszeitraum kein Einkommen erzielen. Da er jedoch vor der Geburt des Kindes auch Einkommen aus Forstwirtschaft
gehabt hatte, war hinsichtlich der Einkommenserzielung im Bezugszeitraum eine Prognose vorzunehmen. Insoweit war die Voraussetzung
für die Verbindung der Bewilligung mit einem Widerrufsvorbehalt ("im Bezugszeitraum voraussichtlich kein Einkommen") erfüllt.
Dieser Widerrufsvorbehalt berechtigte die Beklagte jedoch nicht, die Elterngeldbewilligung für die Vergangenheit zu widerrufen.
Die Rechtsgrundlage in § 47 Abs 1 Nr 1 SGB X erlaubt der Behörde nur eine Anpassung des Elterngeldes an die geänderten Verhältnisse mit Wirkung für die Zukunft. Die Voraussetzungen
für den nach § 47 Abs 2 SGB X grundsätzlich möglichen Widerruf eines Verwaltungsaktes mit Wirkung für die Vergangenheit liegen nicht vor, da das Elterngeld
nicht als zweckbestimmte Geld- oder Sachleistung anzusehen ist (Jaritz in Roos/Bieresborn,
MuSchG, Stand 7/2012, § 8 BEEG RdNr 9 mwN). Ausreichend hierfür ist nicht die allgemeine Zweck- und Zielsetzung als Sozialleistung, sondern es muss im Verwaltungsakt
selbst eine Zweckbestimmung zur Verwendung der Geld- und Sachleistungen getroffen worden sein (BSG Urteil vom 14.12.2000 - B 11 AL 63/00 R - BSGE 87, 219, 221 = SozR 3-1300 § 47 Nr 1 S 3 f). Die Regelung des § 47 Abs 2 SGB X zielt auf Verwaltungsakte, die das erkennbare Ziel haben, vom Begünstigten ein bestimmtes Verhalten einzufordern (Waschull
in LPK-SGB X, 3. Aufl 2011, § 47 RdNr 17 mwN). Ein derartiger Zweck ist mit der Bewilligung von Elterngeld nicht verbunden.
(2) Die teilweise Aufhebung der ursprünglichen Bewilligung war im Hinblick auf das nach der Geburt des Kindes erzielte Einkommen
des Klägers gemäß § 48 Abs 1 S 2 Nr 3 und 4 SGB X zulässig.
Da der Kläger nach der Geburt seiner Tochter Einkünfte aus Forstwirtschaft erzielt hat, die beim Erlass des Bewilligungsbescheides
vom 22.11.2007 noch nicht gemäß § 2 Abs 3 BEEG berücksichtigt werden konnten, ist iS des § 48 Abs 1 SGB X eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten. Zu vergleichen sind dabei die zum Zeitpunkt der
Aufhebung bestehenden tatsächlichen Verhältnisse mit jenen, die zum Zeitpunkt des Erlasses der letzten Leistungsbewilligung,
bei der die Anspruchsvoraussetzungen vollständig geprüft worden sind, tatsächlich vorgelegen haben (BSG Urteil vom 7.7.2005 - B 3 P 8/04 R - BSGE 95, 57, 60 RdNr 11 = SozR 4-1300 § 48 Nr 6 RdNr 12). Zwar hat das LSG nicht ausdrücklich festgestellt, dass die betreffenden Einkünfte
dem Kläger erst nach dem Erlass des Bescheides vom 22.11.2007 zugeflossen sind (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14), der Senat berücksichtigt diesen Umstand gleichwohl aus prozessökonomischen Gründen, weil er zwischen
den Beteiligten unstreitig ist (vgl dazu Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 10. Aufl 2012, §
163 RdNr 5d mwN).
Wesentlich ist diese Änderung auch dann, wenn man den Bewilligungsbescheid vom 22.11.2007 insoweit als rechtswidrig ansieht,
als er entgegen § 2 Abs 9 iVm § 8 Abs 3 BEEG die Höhe des Elterngeldes nicht nur vorläufig, sondern endgültig festgestellt hat. Denn die Änderung steht mit dieser Rechtswidrigkeit
in keinem Zusammenhang (vgl dazu BSG Urteil vom 27.2.1996 - 10 RKg 27/93 - SozR 3-1300 § 48 Nr 47 S 105).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.9.2009 ist diese Änderung bei der Feststellung der Höhe des Elterngeldes rückwirkend
berücksichtigt worden. Somit ist § 48 Abs 1 S 2 SGB X einschlägig. Danach "soll" eine auf den Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse bezogene Aufhebung des Ursprungsverwaltungsakts
erfolgen, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (Nr 1), der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen
Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht
nachgekommen ist (Nr 2), nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsakts Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das
zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde (Nr 3), der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er
die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch
kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist (Nr 4).
Nach den Tatsachenfeststellungen des LSG sind hier jedenfalls die Voraussetzungen der Nr 3 und der Nr 4 des § 48 Abs 1 S 2 SGB X erfüllt. Der Kläger hat nach Erlass des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 iS der Nr 3 Einkommen erzielt, das nach § 2 Abs 3 BEEG zur Minderung des Anspruchs auf Elterngeld geführt haben würde. Im Sinne der Nr 4 wusste der Kläger auch oder wusste infolge
grober Fahrlässigkeit nicht, dass sein Elterngeldanspruch wegen des nachgeburtlichen Einkommens teilweise weggefallen war.
Denn die Beklagte hatte die Elterngeldbewilligung in Bezug auf die Erzielung nachgeburtlichen Einkommens mit einem Widerrufsvorbehalt
verbunden.
Schließlich war nach den Feststellungen des LSG (§
163 SGG) kein atypischer Fall gegeben, der eine Ermessungsausübung erforderlich gemacht hätte (vgl dazu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 10/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 14 RdNr 46; Steinwedel in KasselerKomm, Stand August 2012, § 48 SGB X RdNr 36 mwN; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 48 RdNr 20).
(3) Nach Maßgabe des § 2 Abs 3 BEEG hat die Beklagte die Höhe des Elterngeldes zutreffend berechnet. Sie hat die Differenz zwischen dem von ihr ermittelten monatlichen
Bemessungseinkommen (2035,26 Euro) und dem im Bezugszeitraum durchschnittlich erzielten Einkommen von 242,50 Euro/Monat gebildet
(1792,76 Euro) und daraus den monatlichen Leistungssatz abgeleitet (67 % von 1792,76 Euro = 1201,15 Euro), wobei für die ersten
beiden Monate nach der Geburt der Tochter gemäß § 2 Abs 4 BEEG noch eine Erhöhung um 10 % ("Geschwisterbonus") hinzukommt, was einen Zahlbetrag von 1321,27 Euro ergibt.
b) Ein höheres Elterngeld kann der Kläger nicht beanspruchen. Das von ihm von September bis November 2006 bezogene Insolvenzgeld
ist bei der Ermittlung des Bemessungseinkommens nicht zu berücksichtigten. Dabei ist § 2 Abs 9 BEEG zugrunde zulegen, da der Kläger vor der Geburt des Kindes nicht nur Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit, sondern auch
aus Forstwirtschaft erzielt hat und Tatbestände iS des § 2 Abs 7 S 5 und 6 BEEG ausscheiden (vgl § 2 Abs 9 S 2 BEEG).
aa) Für das Bemessungseinkommen des Klägers ist nach § 2 Abs 1 S 2 BEEG von der Summe der positiven Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sowie aus nichtselbstständiger Arbeit iS des §
2 Abs
1 S 1 Nr
1 und 4
EStG auszugehen. Darüber hinaus sind die in § 2 Abs 7 bis 9 BEEG vorgesehenen Maßgaben zu beachten. Das streitige Insolvenzgeld hat der Kläger im Zusammenhang mit seiner abhängigen Beschäftigung
bezogen. Hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit hat der Senat bereits entschieden, dass durch § 2 Abs 1 S 2 BEEG iVm §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 EStG zwar zunächst grundsätzlich alle Einnahmen aus dem Arbeitsverhältnis erfasst werden; ausgenommen sind jedoch solche Einnahmen,
die ausdrücklich steuerfrei gestellt sind (vgl dazu insbesondere BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 19 ff, 22 f; Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 16, 18). Welche Einnahmen im Einzelnen dazu gehören, ergibt sich aus den Vorschriften des
EStG. Insoweit wird der Begriff der Einkünfte in § 2 Abs 1 S 2 BEEG durch weitere Regelungen des Einkommensteuerrechts geprägt.
aaa) Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist das Insolvenzgeld kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG iVm §
2 Abs
1 S 1 Nr
1 bis 4
EStG. Zwar mag es - obwohl es keinen Arbeitslohn iS des §
19 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG darstellt - unter den Begriff der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 EStG fallen, weil es als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn iS des §
24 Nr 1 Buchst a
EStG angesehen werden kann. Es ist jedoch gemäß §
3 Nr 2
EStG von der Steuer befreit und darf aus diesem Grunde der Bemessung des Elterngeldes nicht zugrunde gelegt werden.
(1) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach §
19 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG insbesondere Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen
oder privaten Dienst. Dabei müssen Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit iS des §
19 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) abstrakt durch das individuelle Dienstverhältnis veranlasst
und im weitesten Sinne die Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Arbeitnehmers sein (vgl zB BFH Urteil
vom 20.5.2010 - VI R 41/09 - BFHE 229, 346, 348 f mwN). Dementsprechend sind auch im Elterngeldrecht grundsätzlich alle Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis berücksichtigungsfähig
(vgl dazu Senatsurteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 26 [Streikgeld], - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 RdNr 25 [Krankengeld] und - B 10 EG 21/09 R - Juris RdNr 24 [Arbeitslosengeld]; Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 26 [Verletztengeld]; Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 16 [Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit]).
Das Insolvenzgeld stellt keinen Arbeitslohn dar, weist aber eine "Nähe" zum Arbeitsentgeltanspruch auf. Es handelt sich um
eine Leistung für Arbeitnehmer, die nach Maßgabe des §
183 Abs
1 S 1
SGB III (idF vom 2.12.2006 [BGBl I 2742]; im Folgenden aF) für die dem Insolvenzereignis vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
noch Anspruch auf Arbeitsentgelt haben. Nach §
183 Abs
1 S 3
SGB III aF gehören zu den Ansprüchen auf Arbeitsentgelt alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis. Hierunter fallen alle
Leistungen des Arbeitgebers, die eine Gegenleistung für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers darstellen (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 §
11 Nr
22 RdNr
17 mwN). Ferner wird das Insolvenzgeld nach §
185 Abs
1 SGB III (idF vom 23.12.2003 [BGBl I 2848]; im Folgenden aF) in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gewährt, das sich ergibt, wenn das auf
die monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. Es besteht
damit eine weitgehende Akzessorietät des Insolvenzgeldanspruchs zum Arbeitsentgeltanspruch (Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, Stand Mai 2012, §
165 RdNr 12). Da das Insolvenzgeld in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt,
hat der 4. Senat des BSG entschieden, es sei im Rahmen des SGB II auch hinsichtlich der Einkommensanrechnung und -bereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 29/08 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 22 RdNr 19).
Diese für den Bereich des SGB II getroffene Wertung hat jedoch für die Einkommensermittlung im Rahmen des § 2 Abs 1 BEEG keine unmittelbare Bedeutung. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass bei der Vorbereitung des BEEG zwar zunächst noch vorgesehen war, die Einnahmen aus Erwerbstätigkeit unter entsprechender Anwendung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung zu bestimmen, schließlich jedoch der Wunsch des Bundesrates aufgegriffen worden ist, das Einkommen nach den Grundsätzen des
Einkommensteuerrechts zu ermitteln, weil dies der Zielsetzung des Elterngeldes besser entspreche (vgl zB nur BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 27 mwN). Daher ist im Rahmen des BEEG eine von den Grundsätzen des SGB II abweichende Einkommensermittlung angezeigt, die sich am Einkommensteuerrecht orientiert. Danach ist das Insolvenzgeld kein
Arbeitslohn iS des §
19 Abs
1 S 1 Nr
1 EStG; denn es besteht kein ausreichender Zusammenhang zwischen dieser Zahlung und dem Arbeits- bzw Dienstverhältnis. Zuwendungen
wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer
und Arbeitgeber stellen steuerrechtlich keinen Arbeitslohn dar (BFH Urteil vom 30.6.2011 - VI R 80/10 - BFHE 234, 195, 197 mwN; Krüger in Schmidt,
EStG, 31. Aufl 2012, §
19 RdNr 29 mwN). Das Insolvenzgeld wird bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers auf der Grundlage eines besonderen gesetzlichen
Sicherungssystems als Entgeltersatzleistung an Arbeitnehmer gezahlt. Es stellt mithin keine Gegenleistung für die Erbringung
einer Dienstleistung dar (vgl dazu BFH Urteil vom 23.11.2000 - VI R 93/98 - BFHE 193, 555, 557 f [Konkursausfallgeld]; Urteil vom 1.3.2012 - VI R 4/11 - BFHE 237, 59 = Juris RdNr 17 [Insolvenzgeld]).
(2) Das Insolvenzgeld lässt sich als eine Entschädigung einordnen, die als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn iS des §
24 Nr 1 Buchst a
EStG gewährt wird und damit zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit iS des §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 EStG zählt.
Nach §
24 Nr
1 Buchst a
EStG gehören zu den Einkünften iS des §
2 Abs
1 EStG auch Entschädigungen, die als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen gewährt worden sind. Die Vorschrift betrifft
alle Einkunftsarten iS des §
2 Abs
1 EStG und bildet - wie sich aus dem Wort "auch" in §
24 EStG ergibt - keine neue Gruppe von steuerpflichtigen Einnahmen (vgl etwa BFH Urteil vom 16.10.2002 - XI R 71/00 - BFHE 200, 544, 546; BSG Urteil vom 25.1.2006 - B 12 KR 2/05 R - SozR 4-2500 § 10 Nr 6 RdNr 13; BSG Urteil vom 9.10.2007 - B 5b/8 KN 1/06 KR R - SozR 4-2500 § 10 Nr 8 RdNr 17; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 §
2 Nr 7 RdNr 29; Wacker in Schmidt,
EStG, 31. Aufl 2012, §
24 RdNr 2 mwN). Entschädigungen für Arbeitnehmer sind dann als Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit iS des §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 EStG anzusehen, wenn sie geleistet werden für ausgefallenen Arbeitslohn iS des §
19 EStG, der - seinen Zufluss unterstellt - ebenfalls unter diese Einkunftsart zu subsumieren wäre.
Eine Entschädigung nach §
24 Nr 1 Buchst a
EStG muss unmittelbar durch den Verlust von steuerbaren Einnahmen bedingt sowie dazu bestimmt sein, diesen Schaden auszugleichen
und auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen (vgl BFH Urteil vom 25.8.2009 - IX R 3/09 - BFHE 226, 261, 263 mwN). Ob diese Voraussetzungen bei dem Insolvenzgeld erfüllt sind, braucht hier nicht näher geprüft zu werden. Dafür
sprechen folgende Gesichtspunkte:
Das Insolvenzgeld stellt eine Leistung der Sozialversicherung dar, die einen konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt
ersetzen soll. Da die Insolvenzgeldversicherung zusätzlich auch die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich
der Beiträge zur Arbeitsförderung absichert (§ 208 Abs 1
SGB III - idF vom 23.12.2003 [BGBl I 2848]; im Folgenden aF), erfüllt sie alle Elemente einer Schadensversicherung, die den bei Arbeitnehmern
durch den Ausfall des Arbeitsentgelts eintretenden Vermögensschaden ausgleichen soll (vgl Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, Stand Mai 2012, §
165 RdNr 26 mwN). Durch die Zahlung des Insolvenzgeldes soll ein Ausgleich für die objektive Verletzung der Lohnzahlungspflicht
durch den Arbeitgeber geschaffen werden (BSG Urteil vom 21.10.1999 - B 11/10 AL 8/98 R - BSGE 85, 83, 86 = SozR 3-4100 § 186b Nr 1 S 4; BSG Urteil vom 29.5.2008 - B 11a AL 61/06 R - BSGE 100, 286 = SozR 4-4300 § 359 Nr 1, RdNr 24). An diesem Zweck der Insolvenzgeldversicherung als Schadensversicherung ändert auch der
Umstand nichts, dass der durch diese Versicherung vermittelte Schutz (auf drei Monate und auch der Höhe nach) begrenzt ist
(vgl Wacker in Schmidt,
EStG, 31. Aufl 2012, §
24 RdNr 6; Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
24 RdNr B 9).
Wie bei der Zahlung von Arbeitslohn (vgl §
38 Abs
1 S 3
EStG) ist bei der Leistung einer Entschädigung unerheblich, dass eine Entschädigung iS des §
24 EStG nicht vom Arbeitgeber, sondern von einem Dritten - regelmäßig dem Schadensverursacher - gezahlt wird (vgl BFH Urteil vom
30.3.1982 - III R 150/80 - BFHE 135, 488, 492; BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 30). Auch eine Entschädigung durch eine Versicherung fällt unter den Tatbestand des §
24 Nr 1
EStG, wenn diese rechtlich (oder moralisch) verpflichtet ist, den Schaden auszugleichen (Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
24 RdNr B 12).
Ferner ist erforderlich, dass die bisherige rechtliche Grundlage für die Einnahme wegfällt und eine andere an ihre Stelle
tritt (Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
24 RdNr B 25; Wacker in Schmidt,
EStG, 31. Aufl 2012, §
24 RdNr 7 mwN). Um den Tatbestand des §
24 Nr 1 Buchst a
EStG zu erfüllen, muss der Wegfall von Einnahmen auf einem außergewöhnlichen Ereignis beruhen, das über den Rahmen einzelner Geschäfte
hinausgeht, wie sie für die jeweilige Einkunftsart typisch sind (Geserich in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
24 RdNr B 20 mwN, B 50 ff). Die Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
stellt für den Tatbestand der Erzielung von Einkünften aus nicht-selbstständiger Arbeit ein außergewöhnliches Ereignis dar.
Mit dem Antrag auf Insolvenzgeld gehen zudem die entsprechenden Arbeitsentgeltansprüche auf die Bundesagentur für Arbeit über
(§ 187
SGB III idF vom 2.12.2006 [BGBl I 2742]; im Folgenden aF). Daher stellt die Zahlung des Insolvenzgeldes keine Erfüllung der Arbeitsentgeltansprüche
dar, sondern ersetzt den bei dem Arbeitnehmer eingetretenen Schaden. Damit beruht das Insolvenzgeld auf einer neuen Rechtsgrundlage.
Es wird nicht auf der Grundlage des Arbeits- oder Dienstverhältnisses geleistet, sondern aufgrund der §§
183 ff
SGB III aF.
Zudem muss die Entschädigung iS des §
24 Nr 1 Buchst a
EStG für unfreiwillige Einnahmeverluste erlangt worden sein (vgl hierzu ausführlich BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 17/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 7 RdNr 31 ff mwN). Dies ist bei der Zahlung des Insolvenzgeldes der Fall, da der Arbeitnehmer keinen
Einfluss darauf hat, ob sein Arbeitgeber einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Er hat den durch die Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers verursachten Ausfall der Einnahmen nicht mitverursacht.
Schließlich stellt das Insolvenzgeld keine nichtsteuerbare Versicherungsleistung dar, die bereits aus diesem Grunde von vornherein
nicht unter die Einkünfte iS des §
2 Abs
1 EStG fallen könnte. Die Vorschrift des §
2 Abs
1 EStG bestimmt die Steuerbarkeit von Einkünften iS der §§
13 bis
24 EStG. Bezüge, die außerhalb dieser gesetzlichen Einkunftsarten anfallen, sind nicht steuerbar (Weber-Grellet in Schmidt,
EStG, 31. Aufl 2012, §
2 RdNr 1 und
14). Die Regelung des §
24 Nr 1 Buchst a
EStG erweitert zwar den Bereich der einzelnen Einkunftsarten, hält jedoch an dem Erfordernis einer Verknüpfung mit der Arbeitsleistung
fest (v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
3 RdNr B 2/22 mwN). Daher sind Leistungen nach dem
SGB III, denen eigene Beiträge des Arbeitnehmers zugrunde liegen (zB Arbeitslosengeld), nichtsteuerbare Versicherungsleistungen und
damit auch keine Entschädigungen nach §
24 Nr 1 Buchst a
EStG. Denn diese beruhen in erster Linie nicht auf der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers, sondern stellen eine Gegenleistung für
die gezahlten Versicherungsbeiträge dar. Für solche von vornherein nichtsteuerbaren Vermögensmehrungen hat die Aussage über
die Steuerfreiheit (vgl für das Arbeitslosengeld §
3 Nr 2
EStG) lediglich deklaratorischen Charakter (vgl Heinicke in Schmidt,
EStG, 31. Aufl 2012, §
3 Vorbemerkung/Anwendungsbereich; v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
3 RdNr B 2/35). Anders ist dies bei dem Insolvenzgeld, das zum einen durch eine Umlage der Arbeitgeber finanziert wird und dem zum anderen
eine Arbeitsleistung vorausgegangen ist. Da es nicht durch eigene Versicherungsbeiträge der Arbeitnehmer finanziert wird und
noch ausreichend mit einer eigenen Arbeitsleistung verknüpft ist, erscheint es gerechtfertigt, das Insolvenzgeld zu den Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit und damit zu einer Einkunftsart iS des §
2 Abs
1 EStG zu zählen (vgl v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
3 RdNr B 2/22 f mwN; offen gelassen in BFH Urteil vom 23.11.2000 - VI R 93/98 - BFHE 193, 555, 557).
(3) Entscheidend für die Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeldes bei der Bestimmung des Bemessungseinkommens für das Elterngeld
ist es, dass dieses zu den "übrigen Leistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch (...), soweit sie Arbeitnehmern (...) gewährt werden", gehört, die gemäß §
3 Nr 2
EStG mit konstitutiver Wirkung von der Steuer befreit sind (vgl BFH Urteil vom 23.11.2000 - VI R 93/98 - BFHE 193, 555, 557 [Konkursausfallgeld]; v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
3 RdNr B 2/64). Das Insolvenzgeld ist eine Nettoleistung, dh die individuell ermittelten steuerlichen Abzüge verringern im Rahmen der Berechnung
der Höhe des Insolvenzgeldes (§
185 Abs
1 SGB III aF) lediglich als Rechnungsposten den Bruttobetrag der Arbeitsentgeltbezüge. Die steuerlichen Abzüge werden jedoch nicht
tatsächlich durch die Bundesagentur für Arbeit an das Finanzamt abgeführt (Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, Stand Mai 2012, §
167 RdNr 23).
Steuerfrei sind ebenso das Arbeitsentgelt sowie die Beiträge zur Sozialversicherung, falls der Arbeitgeber oder der Insolvenzverwalter
das Arbeitsentgelt aufgrund des Anspruchsübergangs (§ 187
SGB III aF) an die Bundesagentur für Arbeit erstattet sowie den Gesamtsozialversicherungsbeitrag aufgrund des § 208 Abs 2 S 1
SGB III aF an die Einzugsstelle zahlt (vgl §
3 Nr
2 EStG idF vom 10.10.2007 [BGBl I 2332]: "Leistungen auf Grund der in (...) § 187 und § 208 Absatz 2 des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche"). Entgegen der Ansicht des Klägers besteht damit bei Zahlung des Insolvenzgeldes keine "Steuerschuld"
bzw Steuerpflicht mehr. Wegen des umfassend geltenden Steuerbefreiungstatbestandes sind auf das gesamte durch die Zahlungsunfähigkeit
des Arbeitgebers ausgefallene Arbeitsentgelt, das das Insolvenzgeld absichert und ersetzt, keine Steuern zu entrichten. Weder
hat die Bundesagentur für Arbeit Steuern auf das Insolvenzgeld abzuführen noch der Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter auf
das (Netto-)Arbeitsentgelt bei einer Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit und auf die Sozialversicherungsbeiträge bei einer
Zahlung an die Einzugsstelle.
Nichts anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des BSG vom 20.6.2001 (- B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr 3). In dieser Entscheidung hat das BSG lediglich festgestellt, dass der Arbeitnehmer nach Gewährung von Konkursausfallgeld (jetzt Insolvenzgeld) keinen Anspruch
gegen die Bundesanstalt (jetzt Bundesagentur) für Arbeit auf Anmeldung der steuerlichen Bruttorestlohnforderung (also des
auf den Bruttolohn entfallenden Steueranteils) zur Konkurstabelle bzw auf deren Rückübertragung habe. Korrespondierend hierzu
hatte das BAG zuvor entschieden, dass der Arbeitnehmer nach der Inanspruchnahme von Konkursausfallgeld keinen Anspruch gegen
den Arbeitgeber bzw Konkursverwalter auf Auszahlung des Teiles des Bruttolohnanspruches habe, der als Lohnsteuer abzuführen
gewesen wäre (Urteile vom 17.4.1985 - 5 AZR 74/84 - BAGE 48, 229 sowie vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr 19 zu §
611 BGB Lohnanspruch).
Hintergrund dieser Entscheidungen war, dass zuvor hinsichtlich des Umfangs des Anspruchsübergangs nach § 187
SGB III aF bzw nach dessen Vorgängervorschrift in § 141m AFG umstritten war, ob dieser nur in Höhe des tatsächlich gezahlten Konkursausfall- bzw Insolvenzgeldes - und damit nur in Höhe
des Nettoarbeitsentgeltes - erfolgt oder in Höhe des Bruttoarbeitslohnes (mit Ausnahme des Anspruchs auf Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
der nach § 208 Abs 2 S 1
SGB III aF bei der Einzugsstelle verbleibt). Während das BAG diese Frage in dem Urteil vom 17.4.1985 noch offen gelassen hatte, stellten
BAG und BSG in den genannten späteren Urteilen fest, dass nicht nur der Nettolohnanspruch übergeht, sondern auch der als Lohnsteuer abzuführende
Teil des Bruttolohnanspruches (vgl hierzu ausführlich BSG vom 20.6.2001 - B 11 AL 97/00 R - SozR 3-4100 § 141m Nr 3 S 6 f; BAG Urteil vom 11.2.1998 - 5 AZR 159/97 - AP Nr 19 zu §
611 BGB Lohnanspruch). Hinsichtlich dieses Steueranteils fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, die den Anspruchsübergang
insoweit ausschließt (so auch Voelzke in Hauck/Noftz,
SGB III, Stand Mai 2012, §
169 RdNr 20). Damit steht auch der auf den Bruttolohn entfallende Steueranteil grundsätzlich mit Stellung des Antrags auf Insolvenzgeld
der Bundesagentur für Arbeit zu. Es handelt sich hierbei aber lediglich um einen fiktiven Betrag, der weder durch die Bundesagentur
für Arbeit noch durch den Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter an das Finanzamt entrichtet wird. Dies wird erreicht über die
Regelung in §
3 Nr 2
EStG aF, wonach auch "Leistungen auf Grund der in (...) § 187 (...) des
Dritten Buches Sozialgesetzbuch genannten Ansprüche" steuerfrei gestellt sind. Dabei ging der Gesetzgeber davon aus, dass die Zahlungen der Arbeitgeber bzw
Konkursverwalter regelmäßig erst längere Zeit nach dem Insolvenzereignis und in sehr kleinen Beträgen erfolgten, sodass in
fast allen Fällen eine Zuordnung der Zahlungen zum Arbeitsentgeltanspruch bestimmter Arbeitnehmer entweder nicht oder nur
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich sei (BT-Drucks 12/1108 S 51).
Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich eine andere Sichtweise auch nicht aus dem Umstand, dass der Bruttolohnanspruch,
wenn der Antrag auf Insolvenzgeld zurückgenommen oder durch die Bundesagentur für Arbeit abgelehnt wird, wieder dem Arbeitnehmer
zusteht und er von diesem - mitsamt dem Steueranteil - gegen den Arbeitgeber oder Insolvenzverwalter geltend gemacht werden
kann. Diese Fallgestaltung ist mit der vorliegend zu beurteilenden nicht vergleichbar, da in dieser Situation gerade kein
Insolvenzgeld gewährt wird; stattdessen kann und muss der Arbeitnehmer in diesem Fall seinen Arbeitsentgeltanspruch gegen
den Arbeitgeber selbst durchsetzen. Erfüllt der Arbeitgeber diesen Anspruch, ist er ua verpflichtet, Lohnsteuer zu entrichten.
Die Steuerbefreiung des Insolvenzgeldes nach §
3 Nr 2
EStG wirkt sich in diesem Fall nicht aus, weil es nicht gezahlt worden ist.
Ferner rechtfertigt der Umstand, dass das Insolvenzgeld nach §
32b Abs
1 S 1 Nr
1 Buchst a
EStG dem Progressionsvorbehalt unterliegt, sodass die Zahlung von Insolvenzgeld Auswirkungen auf die Steuersatzberechnung erlangt,
keine abweichende Beurteilung. Dem Progressionsvorbehalt unterfallen auch andere steuerbefreite Zahlungen wie Arbeitslosengeld,
Krankengeld oder Verletztengeld, zu denen der Senat bereits entschieden hat, dass diese nicht im Rahmen der Bemessung des
Elterngeldes zu berücksichtigen sind (vgl dazu Senatsurteile vom 17.2.2011 - B 10 EG 20/09 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 8 [Krankengeld] und - B 10 EG 21/09 R - Juris [Arbeitslosengeld]; Senatsurteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24 [Verletztengeld]). Insofern wird das Insolvenzgeld nicht anders behandelt als diese ebenfalls steuerbefreiten
Leistungen.
bbb) Entgegen der Auffassung des Klägers führt auch eine Auslegung unter Berücksichtigung der Besonderheiten des BEEG zu dem Schluss, dass das steuerfrei gewährte Insolvenzgeld nicht zum Einkommen iS des § 2 Abs 1 BEEG zu rechnen ist (vgl zu den steuerfreien Einnahmen im Rahmen der Einkommensermittlung nach dem BEEG: Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, 2007, RdNr 150 - 153; Pauli in Hambüchen, BEEG/EStG/BKGG, Stand 12/2009, § 2 BEEG RdNr 7; konkret zur Nichtberücksichtigung des Insolvenzgeldes Jaritz in Roos/Bieresborn,
MuSchG, Stand 7/2012, § 2 BEEG RdNr 84 ff, 88; LSG Nordrhein-Westfalen Urteile vom 19.3.2010 - L 13 EG 44/09 - Juris RdNr 26, mit Anm von Dau in jurisPR-SozR 10/2010 Anm 4, sowie vom 27.6.2011 - L 13 EG 7/11 - Juris RdNr 22; LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 8.6.2011 - L 2 EG 12/10 - Juris RdNr 38).
Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen oder Einkünfte entspricht mit Blick auf die Entstehungsgeschichte des BEEG dem Willen des Gesetzgebers. Auszugehen ist von der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers, das Einkommen nach den Grundsätzen
des Einkommensteuerrechts zu ermitteln (vgl BT-Drucks 16/2454 S 8; BT-Drucks 16/2785 S 37). Dabei war den zuständigen Gremien
bewusst, dass die Anknüpfung an die Summe der positiven Einkünfte zugleich bewirkt, dass steuerfreie Einnahmen nach §
3 EStG bei der Einkommensermittlung für das Elterngeld nicht zu berücksichtigen sind (vgl BT-Drucks 16/2785 S 37). Die weitere Gesetzesentwicklung
bestätigt diese Regelungsabsicht (vgl hierzu BSG Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 26 mwN). Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Einnahmen bei der Bemessung des Elterngeldes
ist daher entgegen der Ansicht des Klägers nicht beschränkt auf die Beispiele, die der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen
und Jugend für steuerfreie Einnahmen nach §
3 EStG genannt hat ("etwa Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Arbeitslosengeld", vgl BT-Drucks 16/2785 S 37); der Gebrauch des Wortes
"etwa" zeigt, dass es sich hierbei ersichtlich um eine nicht abschließende Aufzählung der ausgeschlossenen steuerfreien Zahlungen
handeln sollte, was auch angesichts der Vielzahl der Steuerbefreiungstatbestände in §
3 EStG verständlich ist.
Auch der Sinn und Zweck des Elterngeldes gebieten hier keine den Wortlaut des § 2 Abs 1 S 2 BEEG einschränkende Auslegung. Der Senat hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass das Elterngeld nur eine begrenzte Einkommensersatzleistung
darstellt (vgl hierzu BSG Urteile vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 28 sowie vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 27). Diese Funktion des Elterngeldes ist noch gewährleistet, wenn das nach §
3 Nr 2
EStG steuerfreie Insolvenzgeld bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit unberücksichtigt
bleibt, auch wenn es für den Arbeitnehmer - rein tatsächlich - als Arbeitsentgeltersatz für drei Beschäftigungsmonate dient.
Es darf dabei nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Arbeitsentgeltanspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nicht realisiert werden kann, dass der Arbeitnehmer aus diesem Grunde eine steuerfreie Entgeltersatzleistung in Anspruch nimmt
und sein Arbeitsentgeltanspruch auf die Bundesagentur für Arbeit übergeht, die diesen ebenfalls nur ohne Berücksichtigung
der Steuern geltend machen kann. Für die Frage, ob eine steuerbefreite Zahlung im Rahmen der Bemessung des Elterngeldes zu
berücksichtigen sein könnte, ist es entgegen der Auffassung des Klägers nicht maßgebend, ob es sich lediglich um geringfügige
Beträge handelt. Auf diesen Gesichtspunkt hat der Senat in seiner Entscheidung zu der Nichtberücksichtigung von Zuschlägen
für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit - im Gegensatz zu dem dieser Entscheidung vorangegangenen Urteil des Hessischen
Landessozialgerichts - bewusst nicht abgestellt (vgl Senatsurteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 22 ff). Die Höhe der geflossenen Zahlungen ist irrelevant für die Frage, ob es sich hierbei
um Einkommen aus Erwerbstätigkeit iS des § 2 Abs 1 S 1 und 2 BEEG handelt. Diese Frage soll nach dem Gesetzeszweck des BEEG allein anhand der Bestimmungen des Steuerrechts geklärt werden. Hinzu treten weitere Beschränkungen durch das BEEG.
Der Gesetzgeber fördert die familienbedingte Auszeit in finanzieller Hinsicht durch das Elterngeld nur in bestimmten Grenzen.
Neben einem Mindestbetrag in Höhe von 300 Euro (vgl § 2 Abs 5 BEEG) ist ein Höchstbetrag von 1800 Euro (vgl § 2 Abs 1 S 1 BEEG) festgelegt worden. Auch in der Anknüpfung an das Einkommensteuerrecht mit den im BEEG vorgesehenen Modifikationen liegt in erster Linie eine Beschränkung der Ersatzfunktion des Elterngeldes. Abgesehen von steuerfreien
Arbeitsentgeltbestandteilen finden zB auch sog Einmalzahlungen keine Berücksichtigung (vgl § 2 Abs 7 S 2 BEEG). Darüber hinaus wirkt sich der Abzug pauschalierter Werbungskosten (vgl § 2 Abs 7 S 1 BEEG) für Berechtigte, die während des Bemessungszeitraums einer Beschäftigung mit niedrigeren tatsächlichen Werbungskosten nachgegangen
sind, ungünstig aus.
Die Auswirkungen der "steuerrechtlichen" Ausgestaltung der elterngeldlichen Bemessungsgrundlage mögen im Einzelfall kritisch
zu sehen sein, angesichts des Gesetzeswortlauts, der ins Steuerrecht verweisenden Systematik und des sich in der Gesetzesentwicklung
bereits ausdrücklich bestätigten Willens des Gesetzgebers sieht der Senat jedoch keinen gangbaren Auslegungsweg, diesen Bedenken
Rechnung zu tragen, zumal auch der Sinn und Zweck des Elterngeldes keine Einbeziehung der steuerfrei gestellten Einnahmen
gebietet.
bb) Der erkennende Senat ist nicht davon überzeugt (vgl Art
100 Abs
1 GG), dass die Nichtberücksichtigung der nach §
3 Nr
2 EStG steuerfreien Insolvenzgeldzahlungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit
gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG (iVm Art
6 Abs
1 GG) verstößt. Weder der Steuerbefreiungstatbestand des §
3 Nr
2 EStG selbst noch dessen Auswirkung im Elterngeldrecht ist von Verfassungs wegen zu beanstanden.
Der allgemeine Gleichheitssatz des Art
3 Abs
1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; dies gilt sowohl für
ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Der allgemeine Gleichheitssatz untersagt dem Gesetzgeber jedoch
nicht jede Differenzierung. Vielmehr bedürfen Differenzierungen stets einer Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel
und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes liegt immer dann vor, wenn eine
Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden
Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen
können (BVerfG Beschlüsse vom 21.7.2010 - 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - BVerfGE 126, 400, 416 mwN; vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215 mwN und vom 7.2.2012 - 1 BvL 14/07 - BVerfGE 130, 240, 252 f mwN).
Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmal ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz unterschiedliche
Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Dem Gesetzgeber
werden dabei umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung auf verfassungsrechtlich gewährleistete Freiheiten
auswirkt und je weniger der Einzelne nachteilige Folgen durch eigenes Verhalten vermeiden kann (zB BVerfG Beschluss vom 21.7.2010
- 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07 - aaO, 418 mwN).
aaa) Im Bereich des Steuerrechts hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes
einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (vgl BVerfG Beschlüsse vom 22.6.1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121, 136; vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 47; vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30 und Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 ua - BVerfGE 122, 210, 230). Die grundsätzliche Freiheit des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte zu bestimmen, an die das Gesetz dieselben Rechtsfolgen
knüpft, wird im Bereich des Einkommensteuerrechts vor allem durch zwei miteinander verbundene Leitlinien begrenzt: durch das
Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit und durch das Gebot der Folgerichtigkeit
(vgl BVerfG Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 125 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 184; BVerfG Beschlüsse vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 46; vom 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180; vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 30 und Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 ua - BVerfGE 122, 210, 230 f). Bei der Ausgestaltung des steuerrechtlichen Ausgangstatbestands muss die einmal getroffene Belastungsentscheidung
folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umgesetzt werden. Ausnahmen von einer solchen folgerichtigen Umsetzung bedürfen
eines besonderen sachlichen Grundes (vgl BVerfG Beschlüsse vom 30.9.1998 - 2 BvR 1818/91 - BVerfGE 99, 88, 95; vom 11.11.1998 - 2 BvL 10/95 - BVerfGE 99, 280, 290; Urteil vom 6.3.2002 - 2 BvL 17/99 - BVerfGE 105, 73, 126 = SozR 3-1100 Art 3 Nr 176 S 185; Beschlüsse vom 4.12.2002 - 2 BvR 400/98 ua - BVerfGE 107, 27, 47; vom 21.6.2006 - 2 BvL 2/99 - BVerfGE 116, 164, 180 f; vom 7.11.2006 - 1 BvL 10/02 - BVerfGE 117, 1, 31 und Urteil vom 9.12.2008 - 2 BvL 1/07 ua - BVerfGE 122, 210, 231). Dies gilt insbesondere für Steuerbefreiungen als die Belastungsgleichheit durchbrechende Ausnahmetatbestände. Ein
solcher Grund ist für die Steuerbefreiung nach §
3 Nr 2
EStG gegeben, soweit sie das Insolvenzgeld betrifft.
Geht man davon aus, dass das Insolvenzgeld eine Entschädigung darstellt, die als Ersatz für entgangenen Arbeitslohn gezahlt
wird, und damit nach §
24 Nr
1 Buchst a
EStG unter die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach §
2 Abs
1 S 1 Nr
4 EStG zu fassen ist, so erfüllt es - anders als zB das Arbeitslosengeld - einen Einkunftstatbestand. Seine Steuerbefreiung beruht
offenbar auf der Überlegung, die Leistungsgewährung zu unterstützen. Aufgrund der Steuerbefreiung müssen lediglich die Nettoleistungen
durch die Insolvenzgeldversicherung finanziert werden (vgl zum Überbrückungsgeld v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
3 RdNr B 2/36). Die Steuerbefreiung des Insolvenzgeldes führt somit zu einer finanziellen Entlastung der Arbeitgeber, die diese Versicherung
über eine Umlage nach §
358 SGB III finanzieren.
Neben dem Insolvenzgeld sind auch die späteren Zahlungen des Arbeitgebers oder des Insolvenzverwalters an die Bundesagentur
für Arbeit auf die übergegangenen Arbeitsentgeltansprüche sowie an die Einzugsstelle auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag
nach §
3 Nr 2
EStG steuerfrei. Diese Steuerbefreiung erfolgte aus Vereinfachungsgründen, da die im Einzelfall schwierige und zum größten Teil
sehr aufwändige oder gar unmögliche Zuordnung der Zahlungen zu dem jeweiligen Arbeitsentgelt- bzw Beitragsanspruch des einzelnen
Arbeitnehmers erübrigt werden sollte (vgl BT-Drucks 12/1108 S 51; v Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff,
EStG, Stand November 2012, §
3 RdNr B 2/37).
bbb) Die Nichtberücksichtigung der nach §
3 Nr 2
EStG steuerfreien Insolvenzgeldzahlungen bei der Ermittlung des für das Elterngeld maßgeblichen Einkommens beruht ebenfalls auf
hinreichenden sachlichen Gründen.
Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber im Bereich des Sozialrechts, wozu die Bestimmungen über das Elterngeld
im ersten Abschnitt des BEEG gehören (§§
6,
25 Abs
2 S 2, §
68 Nr
15a SGB I), einen weiten Gestaltungsspielraum hat (vgl BVerfG Beschluss vom 6.6.2011 - 1 BvR 2712/09 - NJW 2011, 2869, 2870; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 26). Hinzu kommt, dass die Regelungen zur Höhe des Elterngeldanspruchs nicht an Persönlichkeitsmerkmalen
anknüpfen, die dem Einzelnen nicht verfügbar sind (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2011 - 1 BvR 1853/11 - NJW 2012, 214, 215). Im Bereich staatlicher Maßnahmen, welche die Familie betreffen, muss der Staat allerdings zusätzlich den Schutz beachten,
den er dieser nach Art
6 Abs
1 GG schuldet (vgl BVerfG Beschluss vom 9.11.2004 - 1 BvR 684/98 - BVerfGE 112, 50, 67 = SozR 4-3800 § 1 Nr 7 RdNr 55).
Zwar werden im Rahmen des BEEG Berechtigte wie der Kläger gegenüber anderen Arbeitnehmern, die in dem maßgeblichen Bemessungszeitraum kein Insolvenzgeld
beziehen mussten, sondern stattdessen von ihrem Arbeitgeber Arbeitsentgelt erhalten haben, dadurch benachteiligt, dass die
Insolvenzgeldzahlungen nicht bei der Bemessung des Elterngeldes berücksichtigt werden, obwohl das Insolvenzgeld der Höhe nach
dem Nettoarbeitslohn entspricht. Für diese Ungleichbehandlung lassen sich jedoch ausreichende Sachgründe finden. Dies gilt
ebenso für die Gleichbehandlung mit Personen, die im Bemessungszeitraum andere steuerfreie Lohnersatzleistungen bezogen haben,
denen keine Arbeitsleistung gegenübersteht (zB Arbeitslosengeld, Krankengeld, Verletztengeld).
Die Nichtberücksichtigung steuerfreier Leistungen bei der Berechnung des Elterngeldes beruht darauf, dass das BEEG bei der Einkommensermittlung an den steuerrechtlichen Einkünftebegriff anknüpft. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden
hat, ist insbesondere die in § 2 Abs 1 S 2 BEEG enthaltene Bezugnahme auf §
2 Abs
1 S 1 Nr
1 bis 4
EStG sachgerecht (vgl BSG Urteil vom 25.6.2009 - B 10 EG 9/08 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 3 RdNr 37 ff; Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 8/10 R - ZFSH/SGB 2012, 24, 29; Urteil vom 5.4.2012 - B 10 EG 3/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 16 RdNr 36). Der Zielsetzung des Elterngeldes entsprechend ermöglicht diese Regelung eine Einkommensersatzleistung,
die sich an den Einkünften aus der Erwerbstätigkeit des Berechtigten vor der Geburt des Kindes orientiert. Eine Konsequenz
der Ausrichtung am Einkommensteuerrecht ist es auch, dass steuerfreie Insolvenzgeldzahlungen nicht zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit
im Sinne des BEEG zählen. Das Insolvenzgeld stellt eine Leistung der Sozialversicherung dar, die gezahlt wird, falls ein Arbeitnehmer im Falle
einer Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers, die im Zusammenhang mit einem Insolvenzereignis auftritt, kein Arbeitsentgelt
erhält. Die Insolvenzgeldzahlung erfüllt nicht den Arbeitsentgeltanspruch, vielmehr geht dieser auf die Bundesagentur für
Arbeit über, die ihn gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend macht.
Das Elterngeld stellt eine einkommensorientierte Zuwendung dar, mit der diejenigen Einbußen an Erwerbseinkommen ganz oder
teilweise kompensiert werden sollen, die in einem sachlichen Zusammenhang mit dem ausgleichsberechtigenden Ereignis - der
Geburt des Kindes - stehen. Realisiert sich in der Zeit vor der Geburt des Kindes bereits ein anderes Erwerbsrisiko (Wirtschafts-
oder Arbeitsmarktlage, Streik, Krankheit, etc), so sind die damit einhergehenden Einkommensausfälle grundsätzlich nicht vom
Sinn und Zweck der Zuwendung erfasst (BSG Urteil vom 17.2.2011 - B 10 EG 21/09 R - Juris RdNr 63 mwN). Aufgrund der Ausgestaltung des Elterngeldes als Einkommensersatzleistung ist es verfassungsrechtlich
nicht zu beanstanden, dass ein Ausgleich für wegfallende staatliche Transferleistungen nicht gewährt wird (BVerfG Beschluss
vom 24.11.2011 - 1 BvR 1457/11 - FamRZ 2012, 188 = Juris RdNr 5). Da in der vorliegenden Situation der Arbeitsentgeltanspruch aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers
nicht bzw erst längere Zeit später und sodann zumeist nur zu einem Teil realisiert werden kann und das Insolvenzgeld insofern
lediglich eine Entgeltersatzleistung darstellt, war der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, bei der Bemessung
des Elterngeldes den Bezug von Insolvenzgeld der Erzielung von Arbeitsentgelt gleichzustellen. Ebenso wenig ist es insofern
verfassungsrechtlich bedenklich, dass das Insolvenzgeld in dieser Hinsicht - trotz ansonsten bestehender Unterschiede - mit
anderen Entgeltersatzleistungen gleichbehandelt wird.
An dieser Beurteilung ändert auch Art
6 Abs
1 GG nichts. Danach hat der Staat ua die Pflicht, die Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl BVerfG Beschlüsse vom
29.10.2002 - 1 BvL 16/95 ua - BVerfGE 106, 166, 177 f = SozR 3-5870 § 3 Nr 4 S 15; vom 8.6.2004 - 2 BvL 5/00 - BVerfGE 110, 412, 436; vom 6.7.2004 - 1 BvL 4/97 - BVerfGE 111, 160, 172 = SozR 4-5870 § 1 Nr 1 RdNr 53; BSG Urteil vom 13.10.2005 - B 10 EG 4/05 R - SozR 4-7833 § 6 Nr 3 RdNr 20; Urteil vom 23.1.2008 - B 10 EG 5/07 R - BSGE 99, 293 = SozR 4-7837 § 27 Nr 1, RdNr 28). Dieser Pflicht hat der Gesetzgeber mit dem BEEG Rechnung getragen. Aus Art
6 Abs
1 GG ergibt sich jedoch weder eine Verpflichtung, jegliche die Familie treffende finanzielle Belastungen auszugleichen, noch erwachsen
hieraus konkrete Ansprüche auf staatliche Leistungen. Mit einer sich für alle Familien in gleicher Weise auswirkenden Regelung
zur Nichtberücksichtigung bestimmter steuerfreier Zahlungen bzw Leistungen hat der Gesetzgeber deshalb die Grenzen des ihm
insoweit zustehenden weiten Gestaltungsspielraums nicht überschritten.
c) Die in dem angefochtenen Änderungsbescheid enthaltene Feststellung einer Pflicht des Klägers, den überzahlten Elterngeldbetrag
von 619,62 Euro zu erstatten, ist rechtmäßig. Diese Pflicht beruht auf § 50 Abs 1 SGB X. Sie folgt aus der teilweisen Aufhebung des Bewilligungsbescheides vom 22.11.2007 und ist der Höhe nach zutreffend.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §
193 SGG.