Gründe:
I
Der Kläger wendet sich mit seiner am 24.1.2018 beim SG Cottbus erhobenen Klage gegen einen Bußgeldbescheid des Jobcenters
Cottbus vom 5.1.2018, den das Jobcenter auf Einspruch des Klägers nicht zurückgenommen hat (Einspruch des Klägers vom 19.1.2018;
Prüfmitteilung des Jobcenters vom 14.2.2018). Nach Anhörung der Beteiligten hat das SG Cottbus den beschrittenen Rechtsweg
für unzulässig und sich gemäß §
17a Abs
2 GVG für unzuständig erklärt sowie den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten an das AG Cottbus verwiesen (Beschluss vom 15.5.2018).
Die Klage könne nur dahingehend verstanden werden, dass sie entweder direkt gegen den Bußgeldbescheid vom 5.1.2018 gerichtet
gewesen sei oder eine gerichtliche Prüfung des zugrunde liegenden Sachverhalts begehrt werde. § 68 OWiG begründe insofern eine ausschließliche und umfassende Zuständigkeit der Strafgerichte. In Bußgeldsachen sei der Sozialrechtsweg
ausgeschlossen. Der Beschluss ist rechtskräftig.
Das AG Cottbus hat die Übernahme des Verfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass das Verfahren längst rechtskräftig entschieden
worden sei und zunächst eine Abgabe an die Staatsanwaltschaft hätte erfolgen müssen (Beschluss vom 19.7.2018). Daraufhin hat
das SG Cottbus das BSG um Bestimmung des zuständigen Gerichts ersucht (Beschluss vom 16.9.2019).
II
Das zuständige Gericht ist in entsprechender Anwendung von §
58 Abs
1 Nr
4 SGG zu bestimmen. Diese Vorschrift ist auch bei einem so genannten negativen rechtswegübergreifenden Kompetenzkonflikt zwischen
Gerichten verschiedener Gerichtszweige anwendbar, sofern sich die beiden beteiligten Gerichte jeweils für unzuständig erklärt
haben (BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R - juris RdNr 2 mwN). Ein solcher Fall liegt hier vor. Das BSG ist hier als der für einen der beteiligten Gerichtszweige zuständige oberste Gerichtshof für die Bestimmung zuständig, weil
es vom SG Cottbus als erster Oberster Gerichtshof um die Entscheidung angegangen worden ist (BSG aaO - juris RdNr 3).
Zuständiges Gericht ist das AG Cottbus. Dies ergibt sich aus der Bindungswirkung des Beschlusses des SG Cottbus. Ist das zuständige
Rechtsmittel nicht eingelegt worden oder ist es erfolglos geblieben oder zurückgenommen worden, ist die Verweisung für das
Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, hinsichtlich des Rechtswegs gemäß §
17a Abs
2 Satz 3
GVG bindend. Dies gilt im Interesse des verfassungsrechtlich gewährleisteten effektiven Rechtsschutzes (Art
19 Abs
4 GG) und einer möglichst zügigen sachlichen Entscheidung unabhängig von der Verletzung prozessualer oder materieller Vorschriften.
Es ist nicht Aufgabe des "gemeinsam" übergeordneten Gerichts im Verfahren nach §
58 Abs
1 Nr
4 SGG, den Streit der beteiligten Gerichte über den Anwendungsbereich von Regelungen über die Zuständigkeit zu entscheiden oder
in jedem Einzelfall die Richtigkeit des dem Verweisungsbeschluss zugrunde liegenden Subsumptionsvorgangs zu überprüfen (vgl
nur BSG vom 13.12.2016 - B 4 SF 4/16 R - juris RdNr 6). Der Beschluss des AG Cottbus vom 19.7.2018 steht schon deshalb nicht entgegen, weil es sich hierbei nicht
um einen später ergangenen Rückverweisungsbeschluss handelt (vgl zu einer derartigen Konstellation BSG vom 21.12.2015 - B 4 SF 1/15 R - juris RdNr 4 mwN). Nach dem Beschlusstenor hat das AG Cottbus zwar die "Übernahme des Verfahrens S 40 AS 168/18" abgelehnt, nicht jedoch zugleich den Rechtsstreit an das SG Cottbus (zurück-)verwiesen. Auch der Begründung des Beschlusses
vom 19.7.2018 kann nicht entnommen werden, dass das AG Cottbus eine Verweisungsentscheidung aussprechen wollte, weil es sich
in keiner Weise damit befasst hat, aufgrund welcher Vorschriften eine sozialgerichtliche Zuständigkeit für die Klage gegen
den Bußgeldbescheid gegeben sein konnte, sondern allein die Verfahrensweise des SG Cottbus beanstandet hat.
Der Ausnahmefall einer Durchbrechung der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses liegt nicht vor. Dies kommt nur in Betracht,
wenn die Verweisung auf einer Missachtung elementarer Verfahrensgrundsätze oder auf willkürlichen Erwägungen beruht. Eine
fehlerhafte Auslegung des Gesetzes allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt vielmehr erst vor,
wenn die Rechtslage in krasser Weise verkannt wird und die vertretene Auffassung jeden sachlichen Grundes entbehrt, sodass
sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren Weise von dem verfassungsrechtlichen
Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt (stRspr; vgl nur BSG vom 23.4.2018 - B 11 SF 4/18 S - juris RdNr 6 mwN).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht erkennbar. Mit dem am 24.1.2018 bei dem SG Cottbus eingegangenen Schriftsatz hat der
Kläger eine Klage erhoben, die als eine solche zu behandeln war. Wie auch in den von ihm allein angegriffenen Bußgeldbescheid
aufgenommen, entscheidet - trotz des vorgeschalteten Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft (§ 69 Abs 4, 5 OWiG) - im Ergebnis das AG bei einem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 68 Abs 1 Satz 1 OWiG; BSG vom 28.10.1976 - 8 RU 28/76 - SozR 2200 § 773 Nr 1).