Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren gegen einen Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss
Keine Darlegung der Voraussetzungen gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG
Gründe
I
Der Senat hat mit Beschluss vom 28.7.2022 den Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 21.10.2021 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen
Bevollmächtigten zu gewähren, abgelehnt und dessen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil als unzulässig
verworfen.
Gegen den ihm am 5.8.2022 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 17.8.2022, beim BSG eingegangen am 18.8.2022, Anhörungsrüge erhoben.
II
1. Zwar steht der vom Kläger selbst erhobenen Anhörungsrüge gegen den PKH versagenden Beschluss des Senats der Vertretungszwang
gemäß §
73 Abs
4 Satz 1
SGG nicht entgegen. Dennoch ist der Rechtsbehelf unzulässig. Gemäß §
178a Abs
1 Satz 1
SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein
Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (Nr 1) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (Nr
2). Die Rüge muss nach §
178a Abs
2 Satz 5
SGG ua das Vorliegen der in Abs
1 Satz 1 Nr 2 genannten Voraussetzungen darlegen. Daran fehlt es. Dem Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 17.8.2022 kann
nicht entnommen werden, inwiefern der Senat bei der Entscheidung über die Gewährung von PKH seinen Anspruch auf rechtliches
Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte (§
178a Abs
2 Satz 5 iVm Abs
1 Satz 1 Nr
2 SGG). Die Behauptung des Klägers, über seinen Antrag auf PKH sei nicht entschieden worden, ist nicht zutreffend. Im Übrigen beharrt
der Kläger auf seiner Auffassung ohne darzulegen, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt worden sein könnte.
2. Offenbleiben kann vorliegend, ob neben der gesetzlich normierten Anhörungsrüge eine sog "Gegenvorstellung" als Rechtsbehelf
weiterhin in Betracht kommt (vgl hierzu BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN). Selbst wenn dies bejaht wird, erfordert eine Gegenvorstellung jedenfalls die Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung
in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz steht, insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen ist, oder zu einem
groben prozessualen Unrecht führt (vgl BSG aaO RdNr 3). Entsprechendes ist dem Schreiben des Klägers vom 17.8.2022 nicht zu entnehmen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung des §
193 SGG.
4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§
178a Abs
4 Satz 3
SGG).