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BSG, Beschluss vom 29.03.2022 - 12 KR 32/21 B
Auszahlung eines Beitragsguthabens bei einer Krankenkasse Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Verspätete Entscheidung über einen Prozesskostenhilfeantrag Verletzung rechtlichen Gehörs
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Berlin-Brandenburg 02.12.2020 L 9 KR 130/18
Tenor
1. Dem Kläger wird gegen die Versäumung der Fristen zur Einlegung und Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2020 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
2. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Dezember 2020 insoweit aufgehoben, als die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. Februar 2018 bezüglich des klägerischen Begehrens zurückgewiesen worden ist, ihm ein Beitragsguthaben in Höhe von 1141,80 Euro unter entsprechender Änderung der Bescheide vom 17. Dezember 2013 und 29. Januar 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16. Oktober 2014 auszuzahlen.
Insoweit wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
3. Im Übrigen wird die Beschwerde als unzulässig verworfen.
4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Landessozialgericht vorbehalten.

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