Gründe:
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung einer Berufskrankheit nach Ziffer 2108 (BK 2108) der Anlage zur
Berufskrankheitenverordnung (
BKV) und die Gewährung von Maßnahmen oder Leistungen nach §
3 BKV. Vorliegend geht es dem Kläger vornehmlich um die Verweisung des Rechtsstreits an die Zivilgerichtsbarkeit, die er für zuständig
hält. Nach Ablehnung durch die Beklagte durch Bescheid vom 18.9.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.1.2014
hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Düsseldorf (SG) erhoben. Über den Antrag des Klägers, die Akten an das nach seiner Sicht zuständige Landgericht Düsseldorf (LG) zu übersenden,
hat das SG durch Beschluss vom 9.2.2017 entschieden, dass eine Abgabe an das LG nicht möglich sei. Nach Abweisung der Klage durch Urteil
vom 7.3.2017 hat der Kläger ua gegen das Urteil des SG Berufung beim LG erhoben, die dieses mit Verfügung vom 27.4.2017 wegen offensichtlicher Unzuständigkeit an das SG weitergeleitet hat.
Das LSG Nordrhein-Westfalen hat den schriftsätzlich am 29.1.2018 sinngemäß gestellten Antrag, den Rechtsstreit wegen der Rechtswegzuständigkeit
der Entschädigungskammer beim zuständigen LG dorthin zu verweisen, als Rechtswegbeschwerde gegen den Beschluss des SG vom 9.2.2017 ausgelegt und durch Beschluss vom 3.9.2018 zurückgewiesen sowie die weitere Beschwerde nicht zugelassen. Die
hiergegen erhobene sofortige Beschwerde zum LSG hat dieses an das Bundessozialgericht (BSG) weitergeleitet. Der erkennende Senat hat durch Beschluss vom 29.11.2018 die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der weiteren Beschwerde in dem Beschluss des LSG vom 3.9.2018 - L 17 U 474/18 B - als unzulässig verworfen. Die Beschwerde sei unstatthaft, weil sie vom LSG nicht zugelassen worden sei. An diese Entscheidung
sei der Senat gemäß §
17a Abs
4 S 6
GVG gebunden. Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der weiteren Beschwerde sehe das Gesetz in verfassungsrechtlich zulässiger
Weise nicht vor. Zudem habe der Kläger den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang gemäß §
73 Abs
4 SGG nicht beachtet.
Mit beim BSG eingegangenem Schriftsatz vom 20.12.2018 legt der Kläger "Rechtsbeschwerde" ein. Diese sei gemäß §
574 Abs
1 Nr
1, §
522 Abs
1 S 4
ZPO iVm §
17a GVG statthaft und wegen grundsätzlicher Bedeutung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zulässig. Die erforderlichen
Fristen seien gewahrt. Das Vorgehen der Urkundsbeamten verstoße gegen justizielle Menschenrechte wie das faire Verfahren.
Der Kläger beantragt wörtlich,
"das o.g. Beschluss BSG vom 29.11.2018 und gerichtliche Entscheidung SG Düsseldorf vom 07.03.2017 aufgehoben und Beklagte für Zahlung Rente wegen
Zusatz Arbeitsunfall zu verpflichtet".
II
Die seitens des Klägers erhobene "Rechtsbeschwerde" ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zulässig und daher zu verwerfen.
1. Soweit der Kläger sich für seine ausdrücklich erhobene "Rechtsbeschwerde" auf §
574 ZPO beruft, übersieht er bereits, dass nach §
202 SGG die Normen der
ZPO im sozialgerichtlichen Verfahren nur dann Anwendung finden, wenn das
SGG keine Bestimmung über das Verfahren enthält. Insofern sind jedoch die §§
172 ff
SGG zur Einlegung der Beschwerde abschließend, sodass darüber hinaus keine Rechtsbeschwerde iS der
ZPO statthaft ist.
2. Sofern man die "Rechtsbeschwerde" als außerordentlichen Rechtsbehelf in Form der Gegenvorstellung auslegt, ist diese ebenfalls
unzulässig. Die Entscheidung des erkennenden Senats hinsichtlich der Nichtzulassung der weiteren Beschwerde kann auf eine
Gegenvorstellung allenfalls dann geändert werden, wenn die betroffene Entscheidung im offensichtlichen Widerspruch zum Gesetz
stünde und insbesondere unter Verletzung von Grundrechten ergangen wäre, sodass sie im Wege der Verfassungsbeschwerde angegriffen
werden könnte, oder dass die Entscheidung zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führt (BSG vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 6 mwN). Einen derart schwerwiegenden Rechtsverstoß hat der Kläger nicht dargetan. Die Ausführungen
des Klägers zur Berufungsfrist betreffen nicht das hier streitgegenständliche Verfahren. Die Gegenvorstellung war daher in
entsprechender Anwendung des §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 SGG zu verwerfen.
3. Sofern man das Begehren des Klägers als Anhörungsrüge nach §
178a SGG auslegt, wäre diese bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen (§
178a Abs
4 S 1
SGG), weil eine Gehörsverletzung entgegen §
178a Abs
2 S 5
SGG nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 2 und Beschluss vom 10.5.2011 - B 2 U 3/11 BH - Juris RdNr 7). Der Kläger hat kein Vorbringen bezeichnet, das der Senat bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassung
der weiteren Beschwerde nicht in seine Erwägungen einbezogen hat.
4. Sofern der Kläger sich mit seiner "Rechtsbeschwerde" unmittelbar gegen das Urteil des SG Düsseldorf vom 7.3.2017 wendet,
ist das BSG hierfür unter keinem Gesichtspunkt zuständig.
Der Senat weist erneut auf den vor dem BSG bestehenden Vertretungszwang gemäß §
73 Abs
4 S 1
SGG hin. Der Kläger wird zudem darauf hingewiesen, dass weitere "Rechtsbeschwerden" in dieser Angelegenheit nicht mehr bearbeitet
werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.