Gewährung einer höheren Verletztenrente
Fehlende Sachverhaltsschilderung in einer Nichtzulassungsbeschwerde
Gründe
I
In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Hauptsacheverfahren begehrt die Klägerin als Sonderrechtsnachfolgerin im Rahmen eines
Überprüfungsverfahrens die Gewährung einer höheren Verletztenrente.
Die Beklagte lehnte die Rücknahme des ablehnenden Ausgangs- und Widerspruchsbescheides ab. Klage und Berufung dagegen sind
ohne Erfolg geblieben (Gerichtsbescheid des SG vom 7.10.2020; Urteil des LSG vom 6.4.2022 ).
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr
3). Mit der nach §
160a Abs
2 SGG erforderlichen Begründung der Beschwerde muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache oder die Entscheidung, von der
das Urteil des LSG abweicht, dargelegt oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§
160a Abs
2 Satz 3
SGG). Hieran fehlt es vorliegend.
Die Klägerin hat bereits den vom LSG festgestellten Sachverhalt (§
163 SGG) und die maßgebliche Verfahrensgeschichte nicht dargestellt, obwohl eine verständliche Sachverhaltsschilderung zu den Mindestanforderungen
an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes gehört. Denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts,
sich im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde die entscheidungserheblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung
selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.5.2022 - B 2 U 120/21 B - juris RdNr 5 mwN; BSG Beschluss vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14 S 21 = juris RdNr 3; zur Verfassungskonformität dieser Anforderungen vgl zB BVerfG <Kammer> Beschluss vom 24.10.2000
- 1 BvR 1412/99 - SozR 3-1500 § 160a Nr 31 S 61 = juris RdNr 9 mwN). Im Übrigen stützt sich die Klägerin auf keinen der dargelegten Zulassungsgründe. Soweit die Beschwerdebegründung darauf
abstellt, dass es sich vorliegend um einen atypischen Fall handele, dessen Besonderheiten von der Vorinstanz nicht erkannt
und gewürdigt worden seien, wendet sie sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung im Einzelfall. Dass die Klägerin
die Entscheidung der Vorinstanz für falsch hält, geht aber über eine im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unbeachtliche Rüge
eines bloßen Rechtsanwendungsfehlers nicht hinaus (vgl BSG Beschluss vom 15.8.2022 - B 2 U 57/22 B; BSG Beschluss vom 6.1.2022 - B 5 LW 1/21 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 25.5.2020 - B 9 V 3/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4). Ebenso kann mit dem Hinweis auf eine vermeintliche Divergenz zu Entscheidungen anderer Berufungsgerichte eine Zulassung
der Revision nicht erreicht werden (s §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2, §
169 Satz 2 und
3 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.