Erhebung einer Künstlersozialabgabe
Grundsatzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Entgeltzahlung an eine GmbH
Gründe:
I
Die Klägerin, die Filmlizenzen an- und verkaufte und Filme produzierte, beauftragte die Einzelfirma L mit der Synchronisation
von Filmen und wendet sich gegen eine Nachforderung der Künstlersozialabgabe in Höhe von 31 964,05 Euro, bemessen an den von
ihr an diese Firma gezahlten Entgelten. Die Einzelfirma beauftragte ihrerseits Synchronsprecher und anderes Personal und entrichtete
auf die hierfür gezahlten Entgelte Künstlersozialabgaben.
Das SG hat die Klage gegen die Abgabenerhebung abgewiesen (Urteil vom 25.7.2014); das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil
vom 24.1.2018): Die Klägerin betreibe ein nach § 24 Abs 1 S 1 Ziff 5 Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) abgabepflichtiges Unternehmen zur Herstellung von bespielten Bild- und Tonträgern. Bemessungsgrundlage seien die Entgelte
für künstlerische oder publizistische Leistungen, die im Rahmen der abgabepflichtigen Tätigkeit an selbstständige Künstler
bezahlt würden. Der beauftragte Firmeninhaber R H (L) habe mit den synchronisierten Filmfassungen künstlerische Werke geschaffen.
Auch wenn er schöpferische Einzelleistungen der Synchronsprecher einbezogen habe, habe er als Synchronregisseur bzw durch
die künstlerische Oberleitung eine eigene künstlerische Leistung hinzugefügt und so ein Gesamtkunstwerk erschaffen, das die
Abgabepflicht nach dem KSVG begründe. Das Berufungsgericht bezog sich ausdrücklich auf die Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 24.7.2003 - B 3 KR 37/02 R).
Mit der Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG und beruft sich auf eine
Abweichung von der Rechtsprechung des BSG (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) sowie auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG) und macht Verfahrensfehler geltend (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG).
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß
dargelegt hat (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 S 1 Halbs 2 iVm §
169 S 2 und 3
SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
1. Divergenz liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht
übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem
vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Eine Abweichung liegt folglich nicht schon dann vor, wenn das Urteil des LSG
nicht den Kriterien entspricht, die das BSG aufgestellt hat, sondern erst, wenn das LSG diesen Kriterien widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat.
Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die
Zulassung der Revision wegen Abweichung. Darüber hinaus verlangt der Zulassungsgrund der Divergenz, dass das angefochtene
Urteil auf der Abweichung beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG). Bezogen auf die Darlegungspflicht bedeutet dies: Die Beschwerdebegründung muss erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz
in der in Bezug genommenen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch
steht. Ferner muss aufgezeigt werden, dass auch das BSG die oberstgerichtliche Rechtsprechung im Revisionsverfahren seiner Entscheidung zugrunde zu legen haben wird (stRspr; vgl
zum Ganzen: BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 17; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 67 S 89 ff; BSG SozR 1500 § 160a Nr 14 S 22).
Diesen Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin meint, das
Berufungsurteil weiche diametral von den Grundsätzen des BSG etwa im Urteil vom 7.12.2006 (B 3 KR 2/06 R) ab, weil es sich bei der Synchronisation eines Films lediglich um eine wortgetreue Übersetzung und nicht um eine abgabepflichtige
Tätigkeit handele. Abstrakte Rechtssätze legt die Klägerin nicht dar. Sie stellt weder einen Rechtssatz aus der von ihr zitierten
Entscheidung des BSG (Urteil vom 7.12.2006 - B 3 KR 2/06 R) heraus, noch einen abstrakten Rechtssatz aus der Berufungsentscheidung. Sie stellt lediglich dar, warum sie der Auffassung
ist, das LSG habe bei seiner Entscheidung etwas übersehen, nicht alles Erforderliche in Prüfung aufgenommen und dass seine
Ausführungen zur Tätigkeit des Zeugen H auf Mutmaßungen beruhten. Damit wird aber gerade nicht dargelegt, dass das Berufungsgericht
den vom BSG entwickelten abstrakten rechtlichen Maßstäben widersprochen habe. Subsumtionsfehler können allenfalls eine Unrichtigkeit
der Entscheidung im Einzelfall begründen, eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen wird dadurch nicht aufgezeigt. Dies
gilt auch für die Auffassung der Klägerin, dass LSG habe unberücksichtigt gelassen, dass die Beigeladene als Bemessungsgrundlage
für die Abgabe sämtliche Zahlungen herangezogen habe, die sie an die Firma L geleistet habe. Soweit sie diesbezüglich ausführt,
es komme dadurch zu einer unzulässigen Doppelerhebung, ist eine Abweichung von der Rechtsprechung des BSG schon deshalb nicht erkennbar, weil diesbezüglich kein konkretes BSG-Urteil benannt wird und auch keine abstrakten voneinander abweichenden Rechtssätze dargestellt werden. Das gilt auch für
die Ausführungen der Klägerin bezüglich der Verletzung des Gleichheitssatzes und der Einschränkung der Berufsfreiheit.
2. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus
- aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist.
Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung
aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen
der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung
erwarten lässt (vgl zB BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59, 65).
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit,
ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von
ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Es wird schon keine Rechtsfrage zur Auslegung oder Anwendung von Bundesrecht (§
162 SGG) dargelegt und eine solche lässt sich den Ausführungen auch nicht sinngemäß entnehmen. Die Beschwerdebegründung befasst sich
nicht mit abstrakten Rechtsfragen, sondern enthält lediglich Ausführungen dazu, aus welchen Gründen im vorliegenden Einzelfall
das LSG die Entscheidung - ihrer Auffassung nach - so nicht hätte treffen dürfen. Eine grundsätzliche Bedeutung wird damit
nicht in Ansätzen dargelegt.
Auch mit den Ausführungen der Beschwerdebegründung zur Ungleichbehandlung und zur Einschränkung der Berufsfreiheit legt die
Klägerin keinen der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision dar. Insbesondere wird daraus keine grundsätzliche Bedeutung
der Rechtssache erkennbar. Denn die Tatsache, dass die Künstlersozialabgabe auf Entgelte erhoben wird, die der zur Abgabe
Verpflichtete für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen an selbstständige Künstler oder Publizisten zahlt,
ergibt sich bereits aus § 25 Abs 1 S 1 KSVG, während es keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der Künstlersozialabgabe auf Entgelte gibt, die an eine GmbH gezahlt werden.
Die Klägerin setzt sich weder mit dieser gesetzlichen Rechtsgrundlage auseinander, noch mit der dazu ergangenen Rechtsprechung,
und sie nimmt auch nicht die Rechtsprechung des BVerfG zur Künstlersozialabgabe, zur Ungleichbehandlung oder Einschränkung
der Berufsfreiheit in Bezug. Die bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit wird den Anforderungen an die Darlegungserfordernisse
nicht gerecht.
3. Schließlich ist auch ein Verfahrensmangel iS von §
160 Abs
2 Nr
3 SGG, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könnte, nicht hinreichend dargelegt (§
160a Abs
2 S 3
SGG). Dafür müssen die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus
ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht -
auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§
109 und
128 Abs
1 S 1
SGG und auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist.
Die Klägerin hält es für verfahrensfehlerhaft, dass das LSG den Zeugen H nicht selbst vernommen und es unterlassen habe, Ermittlungen
zur Bemessungsgrundlage der Abgabe anzustellen. Die Beschwerdebegründung enthält aber keine Ausführungen dazu, gegen welche
prozessrechtliche Vorschrift das LSG damit verstoßen habe. Soweit den Ausführungen entnommen werden kann, das LSG habe gegen
die Amtsermittlungspflicht nach §
103 SGG verstoßen, fehlt es an der Darlegung eines in Bezug genommenen Beweisantrags, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht
gefolgt wäre, oder an Darlegungen dazu, dass es ausnahmsweise eines solchen Beweisantrags nicht bedurft habe. Weitere Verfahrensfehler
sind weder dargelegt noch ersichtlich.
4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§
160a Abs
2 Halbs 2
SGG).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 3
SGG iVm §
154 Abs
2 VwGO, diejenige über den Streitwert auf §
197a Abs
1 S 1 Teils 1
SGG iVm §
63 Abs
2 S 1, § 52 Abs 1 und 3 S 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG.