Verfahrensrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren
Rüge einer Gehörsverletzung
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist unzulässig (§
160a Abs
4 Satz 1 iVm §
169 Satz 2
SGG).
Nach §
160 Abs
2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist nicht zulässig.
Keinen der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe hat der Kläger in der Begründung der Beschwerde schlüssig dargelegt oder bezeichnet
(§
160a Abs
2 Satz 3
SGG).
Der Kläger beruft sich allein darauf, die angegriffene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel, ohne die Voraussetzungen
dieses Zulassungsgrunds hinreichend zu bezeichnen. Der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der
§§
109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs
1 Satz 1
SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbsatz 2
SGG).
Der Kläger macht mit seiner Beschwerde geltend, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher
Weise verletzt, indem es ohne ausreichende Ermittlung des Sachverhalts im Hinblick auf die als Unterkunftsbedarf geltend gemachten
Mietzahlungen von einem Scheingeschäft ausgegangen sei. Eine Gehörsverletzung ist hiermit nicht hinreichend dargelegt. Gemäß
§
62 Halbsatz 1
SGG, der einfachrechtlich das durch Art
103 Abs
1 GG garantierte prozessuale Grundrecht wiederholt, ist den Beteiligten vor jeder Entscheidung des Gerichts rechtliches Gehör
zu gewähren; dies gilt insbesondere für eine die Instanz abschließende Entscheidung. Demgemäß darf ein Urteil nur auf Tatsachen
und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten (§
128 Abs
2 SGG). Voraussetzung für den Erfolg einer Gehörsrüge ist, dass der Kläger darlegt, seinerseits alles getan zu haben, um sich rechtliches
Gehör zu verschaffen (stRspr; vgl nur zuletzt BSG vom 7.7.2021 - B 14 AS 97/21 B - RdNr 3 mwN). Hierzu trägt der Kläger nichts vor.
Soweit der Kläger des Weiteren rügt, das LSG habe den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde
auf eine Verletzung des §
103 SGG - wie dargelegt - grundsätzlich nur gestützt werden, wenn der Kläger sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne
hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (vgl näher zB BSG vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN). Dies ist ebenfalls nicht erfolgt.
Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt in entsprechender Anwendung des §
169 Satz 3
SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§
183,
193 SGG.