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BSG, Urteil vom 09.02.2006 - 7a/7 AL 48/04
Ruhen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld bei Sozialplanabfindung, Verfügungssatz des Ruhensbescheides
1. § 117 Abs 2 S 4 AFG findet Anwendung, wenn das Arbeitsverhältnis eines nach Tarifvertrag ordentlich unkündbaren Arbeitnehmers durch Aufhebungsvertrag unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist und Zahlung einer Sozialplanabfindung beendet wird, nachdem der Kündigungsausschluss durch Vereinbarung befristet außer Kraft gesetzt worden ist und wenn sowohl der Tarifvertrag als auch die Vereinbarung für das Entfallen des Kündigungsschutzes zwingend einen Sozialplan voraussetzen. Die in § 117 Abs 2 S 4 AFG vorgesehene fiktive Kündigungsfrist von einem Jahr muss teleologisch auf die ordentliche Kündigungsfrist reduziert werden, wenn die Voraussetzungen einer fristgebundenen Kündigung aus wichtigem Grund vorliegen.
2. Die Bescheide stellen eine einheitliche rechtliche Regelung dar, wenn die Bundesagentur für Arbeit mit dem Bescheid gleichzeitig über den Eintritt einer Sperrzeit, das Vorliegen von Ruhenszeiträumen sowie die Ablehnung von Arbeitslosengeld entschieden hat und diese Verfügungen mit Verfügungen anderer Bescheide über die Bewilligung von Arbeitslosengeld korrespondieren. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
AFG § 117 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 Alt. 2 § 117 Abs. 2 S. 4 § 242x Abs. 3 S. 1 Nr. 1
,
SGB III § 427 Abs. 6
,
SGG § 162
Vorinstanzen: LSG Hessen 28.04.2004 L 6 AL 884/01 , SG Kassel 03.07.2001 S 5 AL 1211/99

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