Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren
Keine Darlegung der Voraussetzungen gemäß § 178a Abs. 2 Satz 5 SGG
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 1. Juli 2022 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Anhörungsrügeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Mit Beschluss vom 1.7.2022 hat der Senat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes
ergangenen Beschluss des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 23.5.2022 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet
sich die Antragstellerin.
Das Vorbringen der Antragstellerin, die die "Form der Rechtsprechung" rügt und erneut ihre Auffassung zur Sache darlegt, legt
der Senat als Anhörungsrüge gemäß §
178a SGG aus; diese stellt den einzig denkbaren Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 1.7.2022 dar.
Die Anhörungsrüge ist als unzulässig zu verwerfen, weil eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs durch den
Senat dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu entnehmen ist (vgl §
178a Abs
2 Satz 5 iVm Abs
1 Satz 1 Nr
2 Sozialgerichtsgesetz < SGG>); die dem angegriffenen Senatsbeschluss zugrundeliegende Entscheidung des LSG war unanfechtbar (§
177 SGG). Die Anhörungsrüge ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§
178a Abs
4 Satz 1
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar (§
178a Abs
4 Satz 3
SGG).
Der Senat weist darauf hin, dass er vergleichbare Eingaben der Antragstellerin zukünftig nicht mehr verbescheidet. Macht ein
Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es auf Dauer nicht mehr der Entscheidung hierüber
(vgl BSG vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7-8).