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BSG, Beschluss vom 14.02.2006 - 9a SB 22/05 B
Zurückverweisung an die Vorinstanz im sozialgerichtlichen Verfahren, Fehlen von Entscheidungsgründen
1. Es steht im Ermessen des Gerichts, ob es von der Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch machen will, auch wenn die Voraussetzungen der Zurückverweisung der Sache an das SG gemäß § 159 Abs 1 SGG gegeben sind. Insoweit ist im Revisionsverfahren die Ermessensentscheidung des LSG lediglich unter dem Gesichtspunkt des Ermessensfehlgebrauchs zu überprüfen.
2. Wenn einem Urteil hinreichende Gründe objektiv nicht entnommen werden können, etwa weil die angeführten Gründe unverständlich oder verworren sind, nur nichts sagende Redensarten enthalten oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe, so ist es nicht mit ausreichenden Entscheidungsgründen gemäß § 136 Abs 1 Nr 6 SGG versehen. Entscheidungsgründe fehlen dagegen nicht schon dann, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung einer bündigen Kürze befleißigt und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, abgehandelt hat. Ebenso wenig ist die Begründungspflicht bereits dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
SGG § 136 Abs. 1 Nr. 6 § 159 Abs. 1 Nr. 2 § 160 Abs. 2 Nr. 3 § 160a Abs. 2 S. 3
Vorinstanzen: LSG Schleswig-Holstein 28.02.2005 L 2 SB 78/02 , SG Lübeck 25.06.2002 S 11 SB 29/01

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