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BSG, Beschluss vom 12.12.2014 - 9 SB 32/14 B
Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens Rüge der Verletzung des Fragerechts Verletzung des rechtlichen Gehörs als wesentlicher Verfahrensmangel
1. Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der Nichteinholung eines Gutachtens oder der Rüge einer fehlerhaften und unterlassenen Vernehmung eines Zeugen oder Anhörung eines Sachverständigen ist auch rein hypothetisch darzulegen, welches Beweisergebnis dieses erbracht hätte, und dass dieses Beweisergebnis - ausgehend vom Rechtsstandpunkt des LSG - eine Entscheidung zugunsten des Beschwerdeführers hätte möglich machen können.
2. Denn nur diese Darlegungen lassen erkennen, weshalb das LSG sich zu dieser weiteren Beweiserhebung hätte gedrängt sehen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf diesem Verfahrensmangel beruhen soll.
3. Mit der lediglich pauschal eingebrachten Behauptung, das LSG habe sich mit den Beweisanträgen des Klägers nicht auseinandergesetzt, sodass deren Nichtbeachtung rechtswidrig sei, stellt dieser eine Verletzung des § 62 SGG nicht ausreichend dar.
4. Die Rüge der Verletzung des Fragerechts eines Beteiligten kann nach den §§ 116, 118 SGG i.V.m. §§ 397, 402, 411 ZPO als Ausschluss des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäß § 62 SGG und Art. 103 Abs. 1 GG einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellen, wenn der Beteiligte die nach seiner Ansicht erläuterungsbedürftigen Punkte dem Gericht rechtzeitig vor der mündlichen Verhandlung schriftlich mitgeteilt hat und die aufgeworfenen Fragen objektiv sachdienlich sind.
Normenkette:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3
,
SGG § 62
,
SGG § 116
,
SGG § 118
,
ZPO § 397
,
ZPO § 402
,
ZPO § 411
,
GG Art. 103 Abs. 1
Vorinstanzen: LSG Niedersachsen-Bremen 01.04.2014 L 5 SB 68/12 , SG Lüneburg S 6 SB 48/12
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 1. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: