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BSG, Urteil vom 02.12.2010 - 9 SB 4/10
Geltung des Finalitätsprinzips bei der Feststellung des Gesamt-GdB im Schwerbehindertenrecht
Bei der Feststellung des (Gesamt)-GdB ist das seit jeher im Schwerbehindertenrecht geltende Finalitätsprinzip zu beachten, das sowohl im Behinderungsbegriff des § 2 Abs. 1 SGB IX als auch in den Prinzipien zur Feststellung des GdB nach § 69 Abs. 1 und Abs. 3 SGB IX festgeschrieben worden ist. Danach sind alle dauerhaften Gesundheitsstörungen unabhängig von ihrem Entstehungsgrund zu erfassen und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu berücksichtigen. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]
Normenkette:
BVG § 30
,
SGB IX § 2 Abs. 1 S. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 1
,
SGB IX § 69 Abs. 3 S. 1
Vorinstanzen: LSG Chemnitz 26.08.2009 L 6 SB 33/07 , SG Leipzig 24.07.2007 S 4 SB 112/05
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. August 2009 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

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