Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) sowie der Voraussetzungen
für die Erteilung mehrerer Merkzeichen.
Der Beklagte stellte beim Kläger zuletzt insbesondere wegen einer mit einem Einzel-GdB von 30 bewerteten psychischen Störung
einen GdB von 40 seit dem 1.1.2009 fest. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Zur mündlichen Berufungsverhandlung
ist der Kläger nicht erschienen. Das LSG hat wiederholte Anträge auf Terminsaufhebung wegen Reiseunfähigkeit, der Hochwassersituation
sowie der Covid-19-Pandemie ebenso abgelehnt wie ein Ablehnungsgesuch gegen den gesamten Senat.
Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf rückwirkende Feststellung eines GdB von 100 ab 2008 sowie der Voraussetzungen
für die Merkzeichen G, B, aG, H und RF verneint. Die Klage auf Erteilung der Merkzeichen sei bereits unzulässig, weil der
entgegenstehende Bescheid des Beklagten bestandskräftig geworden sei. Im Übrigen sei die Behinderung des Klägers mit einem
Gesamt-GdB von 40 zutreffend bewertet (Urteil vom 20.7.2021).
II
1. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) des Klägers ist unbegründet. PKH ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte
Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
114 Abs
1 Satz 1
ZPO). An der erforderlichen Erfolgsaussicht fehlt es hier. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter
(§
73 Abs
4 SGG) in der Lage wäre, die von dem Kläger angestrebte Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich zu begründen. Da dem Kläger keine
PKH zusteht, kann er auch keine Beiordnung eines Rechtsanwalts beanspruchen (§
73a Abs
1 Satz 1
SGG iVm §
121 Abs
1 ZPO).
Hinreichende Erfolgsaussicht hätte die Nichtzulassungsbeschwerde nur, wenn einer der in §
160 Abs
2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Die Revision darf danach zugelassen
werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§
160 Abs
2 Nr
1 SGG), das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung
beruht (§
160 Abs
2 Nr
2 SGG) oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach Durchsicht der Akten fehlen - auch unter Würdigung des Vorbringens des Klägers - Anhaltspunkte dafür, dass er einen
der in §
160 Abs
2 Nr
1 bis
3 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe darlegen könnte. Die Sache bietet keine Hinweise für eine über den Einzelfall
des Klägers hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
1 SGG). Auch ist nicht ersichtlich, dass das LSG entscheidungstragend von Rechtsprechung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abgewichen sein könnte (Zulassungsgrund gemäß §
160 Abs
2 Nr
2 SGG).
Schließlich fehlt ein ausreichender Anhalt dafür, dass der Kläger einen die Revisionszulassung rechtfertigenden Verfahrensfehler
des LSG bezeichnen könnte (Zulassungsgrund des §
160 Abs
2 Nr
3 SGG). Nach §
160 Abs
2 Nr
3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen
kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von §
109 SGG (Anhörung eines bestimmten Arztes) und §
128 Abs
1 Satz 1
SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des §
103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende
Begründung nicht gefolgt ist.
Für derartige Verfahrensfehler ist vom Kläger nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich. Das gilt auch für einen möglichen
Verstoß gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art
101 Abs
1 Satz 2
GG im Zusammenhang mit dem vom Kläger im Berufungsverfahren angebrachten Ablehnungsgesuch vom 16.7.2021 gegen die "gegenwärtig
am Verfahren Beteiligten". Das LSG hat dieses Gesuch in seiner Sitzung vom 20.7.2021 als offensichtlich unzulässig verworfen.
Wie es dabei zutreffend angenommen hat, darf nach der ständigen Rechtsprechung des BSG ein Gericht über rechtsmissbräuchliche oder gänzlich untaugliche Ablehnungsgesuche ausnahmsweise in geschäftsplanmäßiger
Besetzung unter Beteiligung der abgelehnten Richter entscheiden (BSG Beschluss vom 17.12.2020 - B 10 ÜG 4/20 B - SozR 4-1500 § 62 Nr 23 RdNr 20 mwN). Lehnt ein Beteiligter - wie hier der Kläger - daher pauschal den gesamten Spruchkörper ab, ohne konkrete Anhaltspunkte für
eine Befangenheit der abgelehnten Richter vorzutragen, dürfen diese ausnahmsweise abweichend von §
45 Abs
1 ZPO selbst über das Ablehnungsgesuch entscheiden (stRspr; zB BSG Beschluss vom 19.1.2010 - B 11 AL 13/09 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 7 RdNr 11).
Auch im Zusammenhang mit der abgelehnten Terminsverlegung fehlt ein ausreichender Anhalt für eine Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör in der mündlichen Verhandlung, soweit er auch das Recht auf Aufhebung oder Verlegung eines anberaumten
Termins aus erheblichen Gründen umfasst (§
227 Abs
1 ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG). Für einen solchen erheblichen Grund zur Terminsverlegung ist nach Aktenlage nichts ersichtlich. Vielmehr hat der Senatsvorsitzende
in seinem Beschluss vom 16.7.2021, mit dem er nach §
227 Abs
4 Satz 1 Alt 1
ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG den ersten Antrag auf Terminsaufhebung abgelehnt hat, im Einzelnen nachvollziehbar dargelegt, warum er eine Reiseunfähigkeit
des Klägers ebenso wenig iS von §
227 Abs
2 ZPO iVm §
202 Satz 1
SGG als glaubhaft gemacht angesehen hat, wie die objektive Unmöglichkeit der Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln aufgrund
der damals aktuellen Hochwassersituation.
Ebenfalls kein Anhaltspunkt für einen Verfahrensfehler liefert die erneute Ablehnung des schriftlich wiederholten Antrags
des Klägers auf Terminsverlegung durch Beschluss des LSG in der mündlichen Verhandlung. Das LSG hat darin ausgeführt, die
gegenwärtige Lage der Pandemie biete keinen hinreichenden Grund, den Gerichtstermin zu verlegen. Im Gericht seien Vorkehrungen
und Maßnahmen getroffen, die das Risiko einer Ansteckung auf ein zu vernachlässigendes Minimum reduzierten. Es ist nicht dargelegt
oder ersichtlich, dass dem Kläger trotzdem aufgrund der konkreten Umstände des vorgesehenen Verhandlungstermins, seiner persönlichen
Gesundheitsrisiken und der - im Ladungsschreiben näher erläuterten - Schutzvorkehrungen des Gerichts wegen der Covid-19-Pandemie
im Juli 2021 eine Anreise zur und eine Teilnahme an der mündlichen Verhandlung beim LSG unzumutbar gewesen wäre (vgl dazu BSG Beschluss vom 1.7.2021 - B 9 SB 73/20 B - juris RdNr 9 mwN).
Schließlich könnte auch eine unzutreffende Rechtsanwendung des LSG nicht mit Erfolg als Revisionszulassungsgrund gerügt werden
(vgl BSG Beschluss vom 27.5.2020 - B 9 SB 67/19 B - juris RdNr 14).
2. Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Vorschriften.
Der Kläger muss sich vor dem BSG gemäß §
73 Abs
4 SGG durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Sowohl die Beschwerdeschrift als auch die Beschwerdebegründungsschrift
muss von einem zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet sein. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung
des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden.
3. Die Verwerfung der nicht formgerecht eingelegten Beschwerde erfolgt gemäß §
160a Abs
4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm §
169 Satz 2 und
3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 SGG.