BSG, Beschluss vom 01.02.2022 - 9 SB 62/21 B
Vorinstanzen: LSG Hamburg 20.07.2021 L 3 SB 6/20 , SG Hamburg 07.01.2020 S 54 SB 506/16
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 20. Juli 2021 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.

Entscheidungstext anzeigen: