Gründe:
Der Kläger wendet sich gegen den Entzug des Merkzeichens aG.
Im Jahr 2009 erkannte der Beklagte dem Kläger ua das Merkzeichen aG zu (Bescheid vom 14.12.2009). Bei einem Erörterungstermin
vor dem Sozialgericht Würzburg am 12.4.2013 fiel dem Bevollmächtigten des Beklagten aber das relativ gute Gehvermögen des
Klägers auf, der zu diesem Zeitpunkt einen normalen Gehstock benutzte. Der Beklagte führte daraufhin ein Nachprüfungsverfahren
durch und entzog dem Kläger das Merkzeichen aG wieder (Bescheid vom 16.1.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.4.2014).
Die vom Kläger dagegen erhobene Klage ist ebenso erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 21.1.2015) wie seine Berufung.
Das Bayerische LSG hat ein Sachverständigengutachten eingeholt und die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 18.8.2015).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt, mit der er als Verfahrensmangel rügt, das LSG sei seinem Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens
ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt.
II
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil
der behauptete Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl §
160a Abs
2 S 3
SGG).
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde wie im Fall des Klägers darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die
angefochtene Entscheidung beruhen könne (§
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 1
SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§
160a Abs
2 S 3
SGG) zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Gemäß §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2
SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel dabei auf eine Verletzung des §
103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt
ist. Will die Beschwerde demnach einen Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht rügen (§
103 SGG), so muss sie einen für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, dem das LSG nicht gefolgt
ist.
Schon an einem solchen ordnungsgemäßen Beweisantrag fehlt es hier. Bloße Angriffe auf die Beweiswürdigung des LSG können nicht
zur Zulassung der Revision führen, auch wenn sie in die Gestalt einer Sachaufklärungsrüge gekleidet sind. Der Beweisantrag
des Klägers bezieht sich nicht auf eine bisher nicht berücksichtigte Gesundheitsstörung und deren eventuelle zusätzlichen
Auswirkungen auf die streitbefangene Zuerkennung des Merkzeichens aG. Er zielt vielmehr ausschließlich darauf ab, den Einfluss
der bereits festgestellten Gesundheitsstörungen anders zu beurteilen als der gerichtlich bestellte Sachverständige. Damit
hat der Kläger keine entscheidungserhebliche Tatsache unter Beweis gestellt und somit auch keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
aufgezeigt. Die von ihm beantragte Begutachtung sollte vielmehr lediglich dazu dienen, die Schlussfolgerungen infrage zu stellen,
die der Sachverständige als Gehilfe des Gerichts aus den vorliegenden Befunden gezogen hatte. Daher stellt sich die angebliche
Aufklärungsrüge in Wirklichkeit als ein durch §
160 Abs
2 Nr
3 Halbs 2 Alt 1
SGG ausgeschlossener Angriff auf die Beweiswürdigung dar. Dies gilt insbesondere, soweit der Kläger sich gegen die Schlussfolgerungen
wendet, welche der vom Gericht bestellte Sachverständige und mit ihm das Gericht aus dem Befundbericht des Schmerztherapiezentrums
Bad Mergentheim vom 17.10.2013 gezogen haben. Das LSG hat in freier Beweiswürdigung die darin enthaltene Angabe, die Gehstrecke
des Klägers habe sich von 50 auf ca 500 Meter gesteigert, als zutreffend akzeptiert. Diese Beweiswürdigung bindet den Senat,
da der Kläger dagegen keine zulässigen Verfahrensrügen erhoben hat. Insbesondere hat er keinen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag
aufgezeigt, der den von ihm für falsch gehaltenen Befundbericht zum Beweisthema gemacht hätte. Insgesamt kann der Kläger daher
mit seiner Behauptung, das vom LSG eingeholte Gutachten beruhe auf falschen tatsächlichen Voraussetzungen, nicht durchdringen.
Umso weniger kann er mit dieser Behauptung das Erfordernis eines weiteren Sachverständigengutachtens begründen (vgl dazu allgemein
Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer,
SGG, 11. Aufl 2014, §
103 RdNr 11 b mwN).
Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§
160a Abs
4 S 1 Halbs 2, §
169 SGG).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl §
160a Abs
4 S 2 Halbs 2
SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des §
193 Abs
1 SGG.